Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 290

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 290 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 290); 290 Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 15. Mai 1957 (2) Bei Übererfüllung des ProdUktionsplanes sind dem Betriebsprämienfonds je Prozent der Übererfüllung zusätzlich bis zu 0,25 °/o der geplanten Lohnsumme zuzuführen. Diese Zuführung darf nur erfolgen, wenn gleichzeitig der geplante Gewinn mindestens erreicht bzw. der geplante Verlust nicht überschritten wurde. (3) Wird der Produktionsplan bzw. der entsprechende Plan gemäß § 3 Abs. 1 Buchst, a und Abs. 2 nicht i{i planmäßiger Höhe erfüllt, erfolgt die Zuführung zum Betriebsprämienfonds anteilmäßig in Abhängigkeit von der Erfüllung des Produktionsplanes. § 5 (1) Bei Erfüllung des Gewinnplanes bzw. Nichtüberschreitung des im Plan vorgesehenen Verlustes gemäß § 3 Abs. 1 Buchst, b sind dem Betriebsprämienfonds weitere 2 °/o der geplanten Lohnsumme zuzuführen. (2) Bei Übererfüllung des Gewinnplanes oder Unterschreitung des geplanten Verlustes sind dem Betriebsprämienfonds bis zu 60 % des überplanmäßigen Gewinns oder der Unterschreitung des geplanten Verlustes zuzuführen, wenn gleichzeitig die geplante Selbstkostensenkung mindestens erreicht wurde und die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Buchst, a und Abs. 2 erfüllt sind. (3) Wird der Gewinnplan nicht erfüllt, oder der geplante Verlust überschritten, entfallen jegliche Zuführungen zum Betriebsprämienfonds auf der Grundlage dieses Planteiles. Änderungen gesetzlicher Bestimmungen im Laufe des Planjahres, die Lohnerhöhungen, Preisverändei ungen u. ä. zur Folge haben, sind bei der Abrechnung des Planes zu berücksichtigen. § 6 (1) Entsprechend den' besonderen ökonomischen Schwerpunkten sind die Minister und Staatssekretäre m. e. G., in Übereinstimmung mit dem Minister der Finanzen und dem Minister für Arbeit und Berufsausbildung, berechtigt, im Rahmen dier in § 4 Abs. 1 und in § 5 Abs. 1 vorgesehenen Prozentsätze für einzelne Produktionszweige abweichende Prozentsätze festzu* legen. (2) Der Wirtschaftsrat legt jährlich für die Wirtschaftszweige bzw. einzelne Betriebe fest, welche Prozentsätze gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 der Zuführung zugrunde zu legen sind. § 7 Für Betriebsberufsschulen und Lehrlingsausbildungsstätten der Betriebe ist ein einheitlicher Fonds für Prämienzahlungen und für kulturelle und soziale Zwecke unabhängig von der Erfüllung der betrieblichen Pläne in Höhe von 4°/o der geplanten Lohnsumme der Betriebsberufsschule bzw. Ausbildungsstätte zu bilden. Bei Erfüllung der der Betriebsberufsschule bzw. Ausbildungsstätte übertragenen Aufgaben werden dem Fonds weitere 1,5 % der geplanten Lohnsumme der Betriebsberufsschule bzw. Ausbildungsstätte zugeführt § 8 Bei Betrieben, die zusätzlich über die Erfüllung ihres Produktionsplanes hinaus aus Abfällen und betrieblichen Reserven Massenbedarfsgüter herstellen, ist der gesamte Gewinn aus dieser Produktion dem Betriebs-Prämienfonds zuzuführen. § 9 (1) Werden von wirtschaftlich selbständigen Betriebsteilen eines Kombinates oder Großbetriebes die Voraussetzungen gemäß. § 3 Absätze 1 und 2 erfüllt, ohne daß der Gesamtbetrieb diese Voraussetzungen erfüllt hat, so können für diese Betriebsteile Zuführungen zum Betriebsprämienfonds auf der Grundlage der Erfüllung der auf geschlüsselten Pläne erfolgen. (2) Die Leiter der zentralen Organe der staatlichen Verwaltung bzw. die Vorsitzenden der Räte der Bezirke bestimmen die Betriebe, in denen die Regelung gemäß Abs. 1 angewendet wird. (3) Für Zuführungen zum Betriebsprämienfonds aus überplanmäßigem Gewinn oder Unterschreitung des geplanten Verlustes findet Abs. 1 keine Anwendung. § 10 Die Gesamtzuführungen zum Betriebsprämienfonds für das Planjahr dürfen mit Ausnahme der Zuführungen des Gewinns aus der Massenbedarfsgüterproduktion gemäß § 8 und der Zuführungen auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen die Höhe von 6,5 °/o der geplanten Jahreslohnsumme nicht überschreiten, über Sonderregelungen von dieser Begrenzung für Spezialbetriebe entscheidet auf Antrag des Leiters des zentralen Organs der staatlichen Verwaltung bzw. des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes, der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit und Berufsausbildung und nach Anhören der zuständigen Zentralvorstände der Industriegewerkschaften bzw. Gewerkschaftern Höhe der Zuführungen zum Kultur- und Sozialfonds § ii Die Zuführungen zum Kultur- und Sozialfonds erfolgen unabhängig von dier Erfüllung der betrieblichen Pläne- § 12 (1) Dem Kultur- und Sozialfonds des Betriebes sind zur Durchführung der kulturellen und sozialen Aufgaben sowie zur Förderung der demokratischen Sportbewegung 1,5 °/o der geplanten Lohnsumme des Betriebes zuzuführen. Aus diesen Zuführungen ist die Finanzierung der kulturellen und sozialen Einrichtungen (Werkküche, .Kinderferienlager, Kulturhaus u. ä.) und des Sports zu sichern. (2) Die Leiter der zentralen staatlichen Organe sowie die Vorsitzenden der Räte der Bezirke sind berechtigt, in Ausnahmefällen für die Betriebe, in denen die Zuführung von 1,5 °/o der geplanten Lohnsumme zum Kultur- und Sozialfonds nicht ausreicht, um die bestehenden sozialen und kulturellen Einrichtungen zu finanzieren, nach gründlicher Überprüfung einen höheren Prozentsatz auf der Grundlage der effektiven Inanspruchnahme von Mitteln des Jahres 1956 höchstens bis zur Höhe von 2 % der geplanten Lohnsumme festzulegen. (3) Die Leiter der Betriebe sind berechtigt, in Übereinstimmung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung bzw. auf ihren Vorschlag hin zwecks Neueinrichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Kultur- und Sozialeinrichtungen Teile des Betriebsprämienfonds in den Kultur- und Sozialfonds zu überführen. Dabei ist zu sichern, daß ausreichend Mittel für eine ständige Verwirklichung des Leistungsprinzips durch Zahlung von Prämien zur Verfügung stehen. Vornahme der Zuführungen zum Betriebsprämienfonds und Kultur- und Sozialfonds § 13 (1) Die Zuführungen zum Betriebsprämienfonds aus der Erfüllung des Produktionsplanes bzw. des entsprechenden Planes (§ 4 Absätze 1 und 3) erfolgen monatlich entsprechend dem Stand der Erfüllung dieses Planes seit Jahresbeginn. Die monatlichen Zuführungen sind jeweils anteilmäßig von den für die Erfüllung des Jahresplanes geplanten Zuführüngsbeträgen zu berechnen. Die Zuführungen können im Planjahr in voller Höhe verbraucht werden. (2) Die Zuführungen zum Betriebsprämienfonds aus der Übererfüllung des Produktionsplanes bzw. des ent-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit zur Hetze gegen uns auszunutzen. Davon ist keine Linie ausgenomim. Deshalb ist es notwendig, alle Maßnahmen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen, die sich auf die Gewinnung und den Einsatz von Übersiedlungskandidacen. Angesichts der im Operationsgebiet komplizierter werdenden Bedingungen gilt es die Zeit zum Ausbau unseres Netzes maximal zu nutzen. Dabei gilt es stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Realisierung getroffener Pestlegungen wiederum kontrolliert wird; stärker Kontrollergebnisse aus einem bestimmten Zeitraum der Tätigkeit einzelner Kader zu analysieren und daraus notwendige Schlußfolgerungen für die weitere Vervollkommnung der Sicherungsmaßnahmen, um den neuen Bedingungen ständig Rechnung zu tragen. Die Überprüfung erfolgt Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Maßnahmen einheitlich auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren qualifiziert und effektiv zu bestimmen. Sie können dem Untersuchungsführer lediglich dazu dienen, sich einen Überblick zu verschaffen, der ein gezieltes Studium der Einzelinformation erleichtert.

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