Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 283

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 283 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 283); Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag: 11. Mai 1957 283 Beschluß über das Statut der Deutschen Versicherungs-Anstalt. Vom 2. Mai 1957 Für die Deutsche Versicherungs-Anstalt wird folgendes Statut erlassen: § 1 Rechtliche Stellung (1) Die volkseigene Deutsche Versicherungs-Anstalt (DVA) ist, juristische Person und arbeitet nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Im Rahmen ihres Betriebsplanes wirtschaftet sie selbständig und rechnet in eigener Verantwortung ab. (2) Der Sitz der Deutschen Versicherungs-Anstalt ist Berlin. (3) Die Deutsche Versicherungs-Anstalt untersteht der Anleitung, Aufsicht und Kontrolle des Ministers der Finanzen. (4) Die Deutsche Versicherungs-Anstalt führt ein Dienstsiegel. § 2 Aufgaben (1) Die Deutsche Versieherungs-Anstalt führt in der * Deutschen Demokratischen Republik Sach- und Personenversicherungen a) als Pflichtversicherungen auf Grund von Gesetzen und Verordnungen, b) als freiwillige Versicherungen auf der Grundlage von Versicherungsverträgen durch. (2) Hierbei obliegen der Deutschen Versicherungs-Anstalt insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung der Bevölkerung, Betriebe und Einrichtungen im allen Versicherungsfragen, b) Verwaltung der bestehenden und Abschluß neuer Versicherungsverträge im Rahmen des Betriebsplanes, c) Einzug der Versicherungsbeiträge, d) Feststellung der Schadenursachen und des Schadenumfanges sowie Auszahlung der Versicherungsleistungen, e) Durchführung von aufklärenden und vorbeugenden Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden zum Schutze des Menschen und seiner Arbeitskraft sowie des Volksvermögens in Zusammenarbeit mit den zentralen und örtlichen Organen der staatlichen Verwaltung und den gesellschaftlichen Organisationen. (3) Die Deutsche Versicherungs-Anstalt ist Träger der Sozialversicherung für Bauern, Handwerker, selbständig Erwerbstätige und Unternehmer sowie freiberuflich Tätige. (4) Die Deutsche Versicherungs-Anstalt ist berechtigt, Rückversicherungsverträge mit anderen Versieh erungo-untemehmen sowie Versicherungsverträge im Ausland und in fremder Währung abzuschließen. (5) Der Minister der Finanzen kann der Deutschen Versicherungs-Anstalt besondere, der Versicherungstätigkeit entsprechende Verwaltungsaufgaben übertragen. (6) Die Deutsche Versicherungs-Anstalt ist dem Minister der Finanzen über ihre Tätigkeit rechenschaftspflichtig. Sie hat den Finanzplan und die Jahresrechnung zur Bestätigung vorzulegen. § 3 Struktur und Arbeitsweise (1) Die Aufgaben der Deutschen Versicherungs-Anstalt werden von der Hauptverwaltung, den Bezirksdirektionen und Kreisdirektionen, den Kreisstellen und Zahlstellen durchgeführt. (2) Für die Gliederung, Besetzung und Arbeitsweise der Deutschen Versicherungs-Anstalt sind der Strukturplan, der Arbeitsverteilungsplan und die Arbeitsordnung maßgebend. Strukturplan und Arbeitsordnung sind durch den Minister der Finanzen zu bestätigen. § 4 Leitung (1) Die Deutsche Versicherungs-Anstalt wird von einem Hauptdirektor nach dem Prinzip der Einzelleitung und der persönlichen Verantwortung geleitet. (2) Der Hauptdirektor wird durch die Direktoren in den ihnen übertragenen Aufgabengebieten vertreten. (3) Einer der Direktoren ist der ständige Stellvertreter des Hauptdirektors, der ihn in allen Fragen vertritt. (4) Der Hauptdirektor wird vom Ministerrat, der Stellvertreter und die übrigen Direktoren werden vom Minister der Finanzen ernannt und abberufen. (5) Der Hauptdirektor entscheidet über die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter der Deutschen Versicherungs-Anstalt. Er kann dieses Recht an andere Mitarbeiter übertragen. § 5 Vertretung im Rechtsverkehr (1) Die Deutsche Versieh erungs-Anstalt wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Hauptdirektor, bei seiner Verhinderung durch den Stellvertreter des Hauptdirektors vertreten. (2) Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches und der ihnen übertragenen Vollmachten sind die Direktoren befugt, die Deutsche Versicherungs-Anstalt zu vertreten. (3) Nach Maßgabe der ihnen erteilten Vollmachten können auch andere Mitarbeiter und andere Personen die Deutsche Versicherungs-Anstalt vertreten. (4) Alle Erklärungen, welche die Deutsche Versiche- rungs-Anstalt verpflichten, sind von dem Hauptdirektor oder von zwei von ihm Bevollmächtigten zu unterschreiben. Urkunden, die von diesen Personen unter Beifügung des Dienstsiegels unterschrieben sind, haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden. v § 6 Bildung und Verwendung der Fonds (1) Die Deutsche Versieh erungs-Anstalt verwaltet folgende Fonds: a) den Grundmittelfonds, b) die Sicherheitsrücklage, c) die sonstigen zweckgebundenen Fonds. (2) Die Deutsche Versicherungs-Anstalt verwaltet den ihr übertragenen Grundmittelfonds nach den gesetzlichen Bestimmungen. (3) Die Deutsche Versicherungs-Anstalt ist verpflichtet, eine Sicherheitsrücklage in Höhe eines Jahresbeitragsaufkommens der Sach-, Unfall- und freiwilligen Krankenversicherung zu bilden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände für die verdachtbe gründenden Handlungen und für die aufgedecktenSchäden und Gefahren waren und die notwendigen Veränderungen der Lage erreicht wurden.

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