Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 264

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 264 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 264); 264 Gesetzblatt Teil I Nr. 31 Ausgabetag: 29. April 1957 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Besteuerung der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und ihrer Mitglieder. Vom 15. April 1957 Auf Grund des § 10 der Verordnung vom 6. September 1956 über die Besteuerung der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und ihrer Mitglieder (GBl. I S. 737) wird folgendes bestimmt: Zu § 6 der Verordnung: I 1 Beginn und Ende der Steuerpflicht Die Steuerbefreiung für die sonstigen Steuern (§ 5 der Verordnung) beginnt mit dem Tag der Registrierung bzw. dem Tag der Gründung und endet an dem Tag, an dem zwei Jahre seit der Registrierung oder der Gründung verflossen sind. Die Befreiung gilt für die Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die vor dem 1. Januar 1956 registriert würden, für die Kalenderjahre 1956 und 1957. Zu § 7 Abs. 1 der Verordnung: § 2 Besteuerung der Arbeitsvergütung der Mitglieder (1) Die Mitglieder von Produktionsgenossenschaften des Handwerks erhalten für ihre Arbeitsleistungen in der Produktionsgenossenschaft Leistungsgrundvergütungen und Zeitvergütungen. Diese Vergütungen werden für die Erfüllung der in der Arbeitsordnung festgelegten Arbeitsnormen gezahlt. Für die Übererfüllung dieser Arbeitsnormen werden Mehrleistungsvergütungen bzw. Mehrleistungsprämien gezahlt. Die Leistungsgrundvergütung und die Zeitvergütung sind nach dem Lohnsteuertarif und die Mehrleistungsvergütung und die Mehrleistungsprämie pauschal mit 5 °/o zu besteuern. (2) Die Besteuerung der Vorsitzenden der Produktionsgenossenschaften, der Vorstandsmitglieder, die nur in der Verwaltung tätig sind, der Brigadiers und der Buchhalter ist unabhängig von der in der Betriebsordnung festgelegten Berechnungsgrundlage wie folgt vorzunehmen: 1. Die Vergütungen des Vorsitzenden der Produktionsgenossenschaft und des Buchhalters (soweit Mitglieder der Produktionsgenossenschaft) sind in Höhe der von allen Mitgliedern der Produktions-genossenschaft im Durchschnitt erzielten Mehrleistungsvergütung und Mehrleistungsprämie mit 5 °/o zu versteuern. Die restliche Vergütung ist nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. 2. Die Vergütung der Brigadiers ist in Höhe der von den Mitgliedern ihrer Brigade im Durchschnitt erzielten Mehrleistungsvergütung und Mehrleistungsprämie mit 5 /. zu versteuern, soweit sie nicht selbst eine höhere Mehrleistung erzielen. Die restliche Vergütung ist nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. 3. Ziff. 1 gilt auch für Vorstandsmitglieder, die nur in der Verwaltung tätig werden. Beschränkt sich die Tätigkeit eines solchen Vorstandsmitgliedes nur auf einen bestimmten Betriebsteil, so ist die durchschnittliche Mehrleistungsvergütung und Mehr-Jeistungsprämie auf die in diesem Betriebsteil tätigen Mitglieder der Produktionsgenossenschaft zu berechnen. (3) Vorstandsmitglieder, die nur stundenweise in der Verwaltung tätig werden und die für diesen Zeitraum die Durchschnittsvergütung ihrer produktiven Tätigkeit zuzüglich eines in der Arbeitsordnung festgelegten Zuschlages erhalten, haben ihre durchschnittliche Mehrleistungsvergütung bzw. Mehrleistungsprämie mit 5 °/o und die durchschnittliche Leistungsvergütung bzw. Zeitvergütung und den Zuschlag nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Zu § 7 Abs. 2 der Verordnung: § 3 Nettogewinn (1) Einnahmen aus dem Nettogewinn im Sinne von § 7 Abs. 2 der Verordnung sind der Gewinn, den die Produktionsgenossenschaft des Handwerks nach dem Statut an die Mitglieder entsprechend der geleisteten Arbeit aus dem Konsumtionsfonds als Gewinnanteil zahlt. (2) Zu den Einnahmen der Mitglieder aus dem Nettogewinn rechnen nicht a) Grundvergütungen und Leistungsvergütungen (§ 2); b) Prämien, die als Anerkennung für besondere Leistungen gezahlt werden; c) Vergütungen für die Zeit des Urlaubs, der Delegierung zu Lehrgängen oder Schulungen und bei weiblichen Mitgliedern für Hausarbeitstage und Arbeitsbefreiungen bei Schwangerschaft; d) Zahlung von Zuschlägen für Überstunden, für die Arbeit an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und für Nachtarbeit, Erschwemiszuschlägen; e) Vergütungen für Ausschußarbeit; f) Reisekosten, soweit sie nach den Bestimmungen der Anordnungen Nr. 1 und 2 vom 20. März 1956 über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung (GBl. I S. 299 bzw. 304) gezahlt werden; g) Vergütungen für gewährte Freizeit zur Wahrnehmung persönlicher oder familiärer Interessen, soweit eine Erledigung nach der Arbeitszeit nicht möglich war; h) Zuwendungen an die Mitglieder aus dem Konsumtionsfonds entsprechend dem Musterstatut als Beihilfen im Rahmen der Sozialbetreuung und Zuwendungen für kulturelle Zwecke. Zu § 7 Abs. 3 der Verordnung: § 4 Pachtzahlungen für Maschinen, Geräte u. dgl. (1) Der Steuerabzug nach § 7 Abs. 3 der Verorcfnung unterbleibt auch dann, wenn sich die Produktionsgenossenschaft im Überlassungsvertrag eine einseitige Kündigungszeit Vorbehalten hat, die kürzer ist als fünf Jahre. (2) Wird die Nutzungsdauer eines bestehenden NutzungsVertrages auf insgesamt fünf Jahre verlängert, so ist die Steuerbefreiung der Nutzungsgebühr ab dem Tage der Änderung des Vertrages zu gewähren.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

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