Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 231

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 231 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 231); 231 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 11. April 1957 aus der Wählerliste ihres bisherigen Wohnortes. zu streichen und in die Wählerliste des neuen Wohnortes aufzunehmen. Wahlberechtigte, die sich nach diesem Zeitpunkt polizeilich abmelden, erhalten von dem Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde ihres bisherigen Wohnortes einen Wahlschein, in den der neue Wohnort einzutragen ist. (10) Die Wählerliste ist am 22. Juni 1957, 12 Uhr, durch Ausfüllen der Rückseite der Wählerliste und durch Unterschrift des Vorsitzenden des Rates der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde abzuschließen (Rückseite Muster Anlage 2). (11) . Die abgeschlossene und unterschriebene Wählerliste ist dem Wahlvorstand am Wahltage vor Beginn der Wahlhandlung in zwei Exemplaren auszuhändigen. Zu § 11 des Gesetzes: § 3 Wahlbenachrichtigung (1) Die Wahlbenachrichtigung ist jedem Wähler spätestens bis zum 8. Juni 1957 zuzustellen. (2) Für die Wahlbenachrichtigung sind Vordrucke (Muster Anlage 5) zu verwenden. Zu §§ 14 und 15 des Gesetzes: § 4 Wahlscheine (1) Wahlscheine werden vom 3. Juni bis 22. Juni 1957, 12 Uhr, auf Antrag des Wahlberechtigten ausgestellt. Der Antragsteller hat die Gründe anzugeben, weshalb er verhindert ist, am Wahlteige in seinem Wahlbezirk (Stimmbezirk) zu wählen. (2) Wahlscheine sind nur in Ausnahmefällen auszustellen. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlschein beantragen, sind darauf hinzuweisen, daß sie zum Kreistag bzw. zur Stadtverordnetenversammlung des Stadtkreises nur in einem Wahlbezirk (Stimmbezirk) innerhalb des Kreises oder Stadtkreises und zur Gemeindevertretung, Stadtverordnetenversammlung bzw. Stadtbezirksversammlung nur in einem Wahlbezirk (Stimmbezirk) innerhalb der Gemeinde, der Stadt oder des Stadtbezirkes wählen können, in deren Bereich sie polizeilich gemeldet sind. Steht zweifelsfrei fest, daß sich der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an diesem Ort befindet, ist kein Wahlschein auszustellen. (3) Als Wahlscheine sind die vom Wahlleiter der Republik herausgegebenen Vordrucke (Muster Anlage 6 a und b) zu verwenden. Zu § 16 des Gesetzes: § 5 Wahlbezirke (Stimmbezirke) Die Wahlbezirke (Stimmbezirke) die bei bisherigen Wahlen festgelegt waren, sind in der Regel beizubehalten. Die Wahlbezirke (Stimmbezirke) sind bis zum 4. Mai 1957 bekanntzumachen (Muster Anlage 7), Zu §§ 18, 20, 21, 23 und 24 des Gesetzes: § 6 Wahlausschüsse (1) Die Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlausschüsse sind spätestens bis 9. Mai 1957 zu bilden und zu bestätigen. (2) Die Wahlausschüsse der Wahlkreise sind spätestens bis 14. Mai 1957 zu bilden und zu bestätigen. (3) Über die Verhandlungen der Wahlausschüsse und der Walilausschüsse der Wahlkreise ist Protokoll zu führen. ,.s Zu §§ 26 und 27 des Gesetzes: § 7 Wahlvorstände (1) Die Bildung der Wahlvorstände hat spätestens am 8. Juni 1957 zu erfolgen. (2) Die Tätigkeit des Wahl Vorstandes ist auf den Wahltag beschränkt. Zu § 28 des Gesetzes: g Wahllokale (1) Die Ausgestaltung der Wahllokale muß der Bedeutung der Wahl entsprechen. (2) Die Wahllokale sind spätestens bis 8. Juni 1957 zu bestimmen und ab 17. Juni 1957 durch Hinweisschilder deutlich kenntlich zu machen. Zu §§ 31 bis 36 des Gesetzes: § 9 Wahlvorschläge (1) Die Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge durch die Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlausschüsse hat spätestens am 19. Mai 1957 auf Vordrucken (Muster Anlage 8) zu erfolgen. (2) Die Wahl Vorschläge sind spätestens am 3. Juni 1957 einzureichen. (3) Die Wahlausschüsse der Wahlkreise haben öffentlich bekanntzumachen, zu welcher Zeit und an welchem Ort über die Zulassung der eingereichten Vorschläge in öffentlicher Sitzung entschieden wird. Über die Wahlvorschläge ist bis spätestens 5. Juni 1957 zu entscheiden. (4) Die Bestätigung der Wahl Vorschläge durch die Wahlausschüsse der Kreise, Städte, Stadtbezirke bzw. Gemeinden hat bis zum 13. Juni 1957 zu erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung der bestätigten Wahl Vorschläge (Muster Anlage 9) hat spätestens am 14. Juni 1957 in ortsüblicher Weise zu geschehen. (5) In Gemeinden, in denen gemäß § 23 Abs. 1 des Gesetzes die Aufgaben des Wahlausschusses des Wahlkreises für die Wahlen zur Gemeindevertretung von dem Gemeindewahlausschuß übernommen werden, entfällt die Bestätigung. Einsprüche gemäß § 34 Abs. 3 des Gesetzes sind in diesen Fällen an den Kreiswahlausschuß zu richten, der endgültig entscheidet. Zu §§ 41 bis 44 des Gesetzes: § 10 Verlauf der Stimmabgabe (1) Für die Stimmabgabe zu den verschiedenen Volksvertretungen ist nur eine Wahlurne zu benutzen. Die Wahlurnen sind vor Beginn der Wahlhandlung mit Klebestreifen zu versiegeln. Der Klebestreifen ist mit dem Namenszug des Wahlvorstehers zu versehen. (2) Auf Wunsch von Kranken in Anstalten ist die Entgegennahme der Stimmzettel am Krankenbett statthaft. (3) Bettlägerige oder gebrechliche Wahlberechtigte, denen der Weg zum Wahllokal nicht zugemutet werden kann, können bei einem mit versiegelter Wahlurne ausgestatteten Sonderwahlvorstand in ihrer Wohnung wählen. Der Sonderwahlvorstand wird von dem Wahlvorstand des Wahlbezirkes (Stimmbezirkes) gebildet und muß aus mindestens zwei Mitgliedern, darunter einem Mitglied des Wahl Vorstandes, bestehen. Zu §§ 45 bis 47 des Gesetzes: § 11 Auszählung der Stimmen (1) Vor Beginn der Auszählung haben sich die Wahlvorstände davon zu überzeugen, daß die Wahlurne noch versiegelt ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde bereits abgewehrt.

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