Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 226

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 226 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 226); 226 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 11. April 1957 Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Mitgliedes für dieses einzutreten hat. Die Wahlausschüsse der Wahlkreise für die Wahlen zu den Bezirkstagen unterliegen der Bestätigung durch den Wahlleiter der Republik. (3) Die Wahlausschüsse der Wahlkreise für die Wahlen zu den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen von Stadtkreisen werden von dem Kreis-bzw. Stadtwahlausschuß in folgender Zusammensetzung gebildet: ein Vorsitzender, ein Stellvertreter des Vorsitzenden und drei Mitglieder sowie ein im Wahlausschuß nicht stimmberechtigter Schriftführer. Für jedes der drei Mitglieder ist ein Stellvertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Mitgliedes für dieses einzutreten hat. Die Wahlausschüsse der Wahlkreise zu den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen von Stadtkreisen unterliegen der Bestätigung durch die Räte der Bezirke. (4) Die Wahlausschüsse der Wahlkreise für die Wahlen zu den Gemeindevertretungen, den Stadtverordnetenversammlungen von kreisangehörigen Städten und den Stadtbezirksversammlungen werden von dem Gemeinde-, Stadt- bzw. Stadtbezirkswahlausschuß in folgender Zusammensetzung gebildet: ein Vorsitzender, ein Stellvertreter des Vorsitzenden und drei Mitglieder sowie ein im Wahlausschuß nicht stimmberechtigter Schriftführer. Für jedes der drei Mitglieder ist ein Stellvertreter zu bestellen, der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens des Mitgliedes für dieses einzutreten hat. Die Wahlausschüsse der Wahlkreise zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen von kreisangehörigen Städten und den Stadtbezirksversammlungen unterliegen der Bestätigung durch die Räte der (Land-) bzw. (Stadt-)Kreise. (5) Die Vorschläge für die Mitglieder der Wahlausschüsse der Wahlkreise und deren Vertreter werden von den demokratischen Parteien und Massenorganisationen gemacht, die in der Nationalen Front des demo-Ciratischen Deutschland Zusammenarbeiten und denen das Recht zur Einreichung von Wahivorschlägen zusteht (§ 31 Abs. 2). § 24 Die Aufgaben der Wahlausschüsse der Wahlkreise (1) Dem Wahlausschuß des Wahlkreises obliegen folgende Aufgaben: 1. er nimmt die Wahlvorschläge entgegen und entscheidet über ihre Annahme; 2. er organisiert, gestützt auf die örtlichen Ausschüsse der Nationalen Front, die Vorstellung der im Wahlkreis aufgestellten Kandidaten und Nachfolgekandidaten; 3. er entscheidet über Einsprüche, die gegen Maßnahmen der Wahlvorstände im Zusammenhang mit den Wahlen der Abgeordneten für seinen Wahlkreis eingelegt wurden; 4. er nimmt die Berichte der Wahlvorstände über die Ergebnisse der Stimmabgabe für die im Wahlkreis auf gestellten Wahl Vorschläge entgegen; 5. er stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. (2) Die Sitzungen des Wahlausschusses des Wahlkreises werden von dem Vorsitzenden einberufen. § 25 Beschlußfassung der Wahlausschüsse Die Wahlausschüsse sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlußfähig und beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. V. Der Wahlvorstand § 26 Bildung des Wahlvorstandes (1) Für jeden Wahlbezirk (Stimmbezirk) wird vom Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirks ein Wahlvorstand gebildet. (2) Der Wahlvorstand wird von dem Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirks spätestens 15 Tage vor dem Wahltag gebildet und besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, mindestens drei Beisitzern und dem im Wahlvorstand nicht stimmberechtigten Schriftführer. Für jeden Beisitzer und den Schriftführer ist ein Vertreter zu bestimmen, der im Falle des Ausscheidens oder der Behinderung des Beisitzers oder des Schriftführers für diesen eintritt. (3) Für die Wahlen auf gestellte Kandidaten dürfen nicht einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis angehören, für den sie kandidieren. (4) Die Vorschläge für die Mitglieder der Wahlvorstände werden von den Ausschüssen der Nationalen Front gemacht. § 27 Aufgaben des Wahl vor Standes (1) Der Wahl Vorstand führt die Wahlhandlung im Wahlbezirk durch und stellt das Ergebnis der Stimmabgabe fest. (2) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung des Wahlvorstehers am Wahltage zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen. (3) Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, unter denen sich stets der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter befinden muß, beschlußfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlvorstehers. VI. Wahllokal § 28 Bestimmung des Wahllokals (1) Gleichzeitig mit der Bildung des Wahl Vorstandes bestimmt der zuständige Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirks das Wahllokal, in dem sich der Wahlraum befindet. (2) Die Wahlräume sind nach Möglichkeit in öffentlichen Gebäuden einzurichten. § 29 Wahlurne (1) Während der Stimmabgabe werden die Stimmzettel in der Wahlurne gesammelt und verwahrt. (2) Die Wahlurne muß so beschaffen sein, daß sie den Erfordernissen entspricht und die Geheimhaltung der Wahl gewährleistet ist. § 30 Wahlkabine (1) Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, daß in dem Wahlraum eine oder mehrere Wahlkabinen vorhanden sind, die so beschaffen sein müssen, daß jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet für die Abgabe vorbereiten kann. (2) In der Wahlkabine darf sich, von den Fällen des § 41 Abs. 4 abgesehen, stets nur ein Wähler befinden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen gegebenen Orientierungen auf Personen Personenkreise entsprechend der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Feindlich-negative Einstellungen stellen - wie bereits im Abschnitt dargelegt wurde - mit ihrer Eigenschaft als Handlungstendenz die Bereitschaft der betreffenden Bürger zu einem feindlich-negativen Handeln dar.

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