Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 207

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 207 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 207); Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 28. März 1957 207 500 Mitglieder kann eine Vertreterversammlung an Stelle der Genossenschaftsversammlung einberufen werden. Der Vertreter ist an die Aufträge der ihn wählenden Genossenschafter gebunden. Die Bestimmungen über die Genossenschaftsversammlung gelten entsprechend auch für die Vertreterversammlung. (3) Die Genossenschaftsversammlung beschließt: a) den Bauplan des Jahres, den Finanzierungsplan, die für das Jahr aufzubringenden Eigenleistungen;- b) die von jedem Genossenschafter im Jahre zu leistende persönliche Arbeit; c) den jährlichen Wohnraumbedarfsplan gemäß § 8 Abs. 2; d) den Haushaltsplan der Genossenschaft; e) über die vorgelegte Rechnungslegung und den Bericht der Revisionskommission. (4) Die Genossenschaftsversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu den Beschlüssen nach Abs. 3 und zür Beschlußfassung über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bzw. der Revisionskommission ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Genossenschaftsmitglieder erforderlich. Die Genossenschaftsversammlung wird von dem Vorstand mindestens eine Woche vor Durchführung, unter Mitteilung der Tagesordnung, einberufen. Die Leitung der Versammlung hat der Vorstand. (5) Die Genossenschaft wird von einem Vorstand geleitet, der aus drei bis fünf Genossenschaftern besteht, die die Ger.ossenschaftsversammlung jeweils für zwei Jahre wählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft. Der Vorsitzende des Vorstandes zeichnet zusammen mit einem Vorstandsmitglied für die Genossenschaft rechtlich verbindlich; in Abwesenheit des Vorsitzenden zeichnet der Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversamm-iung durchzuführen und ist ihr rechenschaftspflichtig. Er beruft die Versammlung ein und bereitet die Tagesordnung vor. Der Vorstand hat darüber zu wachen, daß das Statut eingehalten wird. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Genossenschaft verantwortlich. Falls die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes und der Mitglieder nicht ausreicht, ist fer für die Einstellung, Entlassung, Anleitung und Kontrolle der hauptamtlich tätigen Mitarbeiter verantwortlich. Er stellt die von der Genossenschaftsversammlung zu beschließenden Pläne auf und gibt ihre Begründung. Er führt die laufende Kontrolle über den Zustand des genossenschaftlichen Eigentums durch und entscheidet über Maßnahmen zur Durchführung von Generalreparaturen. Der Vorstand ist verspflichtet, das genossenschaftliche Leben zu entfalten und ständig die genossenschaftliche Initiative zu wecken und zu fördern. (6) Die Genossenschaftsversammlung wählt eine Revisionskommission von mindestens drei Genossenschaftern. Diese hat die Aufgabe, die Geschäftsführung laufend zu kontrollieren, besonders bezüglich der Durchführung der Beschlüsse der Genossenschafts Versammlung, der Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit und der Grundsätze der Arbeiter-und-Bauern-Macht sowie bezüglich der Finanzen. Sie erstattet der Genossenschaftsversammlung Bericht über die Prüfung des Rechnungsabschlusses für das Geschäftsjahr und schlägt Entlastung des Vorstandes vor. Bei besonderen Anlässen hat sie das Recht, von sich aus eine Genossen- schaftsversammlung einzuberufen und dieser sofort Bericht zu geben. Die Revisionskommission entscheidet, ob eine außerordentliche Revision durch den Prüfungsverband der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften anzufordern ist. Die Revisionskommission wird für drei Jahre gewählt. Jährlich scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird in den ersten zwei Jahren durch das Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. § 17 Zugehörigkeit zu dem Prüfungsverband der Arbeiter-wobnungsbaugenossenschaften Die gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft gehört dem Prüfungsverband der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften an, dessen Aufgaben und Tätigkeit sich aus der Anordnung vom 22. Oktober 1954 über die Bildung des Prüfungsverbandes der Arbeiter Wohnungsbaugenossenschaften (ZB1. S. 526) ergeben. § 18 Registrierung Die Umbildung der Genossenschaft wird wirksam mit der Registrierung. Beschlossen in der Genossenschaftsversammlung Der Vorstand Ort: Datum: ---- Registriert bei dem Rat des Kreises: Registrier-Nummer: Datum: Unterschrift und Siegel Bekanntmachung des Beschlusses des Ministerrates über Veränderungen von Bezirks-, Kreis- und Gemeindegrenzen und Umbenennung von Gemeinden. Vom 22. März 1957 Nachstehend wird der Beschluß des Ministerrates über Veränderungen von Bezirks-, Kreis- und Gemeindegrenzen und Umbenennung von Gemeinden be-kanntgemacht. Berlin, den 22. März 1957 Büro des Präsidiums des Ministerrates Der Leiter P1 eni kows ki Staatssekretär Beschluß Auf Grund des § 4 der Verordnung vom 6. Januar 1955 über die Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen auf Änderung von Bezirks-, Kreis- und Gemeindegrenzen und Umbenennung von Gemeinden (GBl. I S. 17) wurde beschlossen: 1. Die Gemeinden Karsdorf, Wennungen und Wetzendorf, Kreis Nebra, Bezirk Halle, werden zur Gemeinde Karsdorf, Kreis Nebra, Bezirk Halle, zusammengelegt. 2. Die Zusammenlegung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 207 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 207) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 207 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 207)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verbunden sind. Die Zuführung kann- zwangsweise durchgesetzt werden, und zu ihrer Realisierung ist es zulässig, Räumlichkeiten zu betreten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X