Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 198

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1957, Seite 198 (GBl. DDR I 1957, S. 198); ?198 Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 28. Maerz 1957 4. Mit dem Eintritt in die Genossenschaft ist bei Abgabe der Beitrittserklaerung ein Eintrittsgeld in Hoehe von 10, DM zu zahlen. Ein Genossenschaftsanteil betraegt 300, DM. 5. Bei Bewerbung um eine genossenschaftliche Wohnung sind mehrere Genossenschaftsanteile zu uebernehmen. Die Anzahl der zu uebernehmenden Genossenschaftsanteile errechnet sich wie folgt: a) fuer eine 1-Zimmer-Wohnung 4 Anteile = 1200, DM b) fuer eine lV2-Zimmer-Wohnung 5 Anteile = 1500, DM c) fuer eine 2-Zimmer-Wohnung 6 Anteile = 1800, DM d) fuer eine 2V2-Zimmer-Wohnung 7 Anteile = 2100, DM e) fuer jedes weitere Zimmer zwei weitere Genossenschaftsanteile bzw. fuer jedes weitere Halbzimmer einen weiteren Genossenschaftsanteil. 6. Die von einem Genossenschafter zu uebernehmen- . den Genossenschaftsanteile koennen in der vollen Summe beim Eintritt in die Genossenschaft oder in Teilbetraegen entrichtet werden. Sie sind spaetestens innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt in die Genossenschaft wie folgt einzuzahlen: a) ein Genossenschaftsanteil innerhalb von einem Monat nach Eintritt in die Genossenschaft, b) die restlichen Genossenschaftsanteile in monatlichen Ratenzahlungen von mindestens 20, DM. 7. Die Hoehe der monatlichen Ratenzahlungen wird unter Beachtung der vorstehenden Begrenzung nach dem Einkommen folgendermassen festgesetzt: Bei einem Einkommen a) bis 350, DM 20, DM b) von mehr als 350, DM bis zu 500, DM 30, DM c) von mehr als 500, DM bis zu 600, DM 35, DM d) von mehr als 600, DM bis zu 700, DM 40, DM e) von mehr als 700,? DM bis zu 800, DM 60, DM f) von mehr als 800, DM bis zu 900, DM 80, DM g) von ueber 900, DM 100, DM als monatliche Mindestrate. Das Einkommen errechnet sich aus der Summe der Bruttoeinkuenfte, die beiden Ehegatten insgesamt zufliessen. 8. Die Genossenschaftsanteile duerfen nur in Geld aufgebracht werden; unabhaengig von der Zahl der Anteile hat der Genossenschafter nur eine Stimme. 9. Die ueber die Genossenschaftsanteile hinaus durch die Genossenschafter aufzubringenden Eigenleistungen gehen in den unteilbaren Fonds ein. Die Vollversammlung beschliesst, welche taetige Mitarbeit im Geschaeftsjahr von jedem Genossenschafter zu leisten ist. Die Eigenleistungen koennen an Stelle von Arbeitsleistungen am Bauvorhaben auch durch Geldleistungen erbracht werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Vollversammlung. 10. Der Genossenschafter kann zum Schluss eines Geschaeftsjahres durch Kuendigung aus der Genossenschaft ausscheiden, jedoch fruehestens drei Jahre nach dem Eintritt. Begruendete Ausnahmen koennen durch die Vollversammlung beschlossen werden. Die Kuendigung muss schriftlich bis zum 30. Juni des Geschaeftsjahres bei dem Vorstand der Genossenschaft eingegangen sein. Die gekuendigte Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschaeftsjahres. 11. Die Genossenschaft kann den Genossenschafter zum Schluss des Geschaeftsjahres ausschliessen, wenn er gegen die Grundsaetze der Genossenschaft verstoesst. Der. Ausschluss muss schriftlich erfolgen und durch die Vollversammlung bestaetigt werden. Der ausscheidende Genossenschafter hat das Recht, gegen den Ausschluss Einspruch einzulegen und in der Vollversammlung gehoert zu werden. 12. Die Rueckzahlung der Genossenschaftsanteile erfolgt zum Ende des auf die Kuendigung, den Ausschluss oder den Todesfall folgenden Geschaeftsjahres. Es werden die eingezahlten Genossenschaftsanteile zurueckgezahlt, darueber hinausgehende Ansprueche an das Genossenschaftsvermoegen bestehen nicht. Die Genossenschaft kann ihr zustehende Forderungen gegen den Genossenschafter aus rueckstaendiger Miete u. ae. gegen die auszuzahlenden Genossenschaftsanteile aufrechnen. 13. Die Genossenschaftsanteile duerfen nur mit Zustimmung des Vorstandes und nur an Personen, die Mitglied der Genossenschaft sein koennen, uebertragen werden. Dies gilt auch fuer eine Verpfaendung. Die Uebertragung wird in die Mitgliederliste bei dem ausscheidenden Genossenschafter eingetragen. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Eintragung. 14. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft mit dem Schluss des Geschaeftsjahres, in dem der Todesfall eingetreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch dessen Erben wahrgenommen werden. Fuer mehrere Erben kann die Mitgliedschaft durch einen bevollmaechtigten Erben ausgeuebt werden. Der Ehegatte, die Kinder, die Eltern und die Geschwister des verstorbenen Genossenschafters haben als Erben das Recht, selbst Mitglied der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft zu werden, und zwar ohne Ruecksicht darauf, ob sie zu dem in Abschnitt II Ziff. 1 festgelegten Personenkreis gehoeren. 15. Andere Erbberechtigte koennen durch Beschluss der Vollversammlung als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie zu den Personen gehoeren, die Mitglied einer Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft sein koennen. In der Reihenfolge der Wohnungszuteilung nimmt der als Mitglied in die Genossenschaft eintretende Erbe die gleiche Rangstelle wie der verstorbene Genossenschafter ein, wenn die erforderlichen Genossenschaftsanteile von ihmuebei?nommen werden und wenn auf den aus dem Erbfall entstehenden Auseinandersetzungsanspruch unwiderruflich und schriftlich verzichtet wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der gegnerischen Kontaktpolitik und -tätigkeit ist nach wie vor eine Hauptaufgabe aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen der feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen feindlich-negativer Kräfte gründlich aufzuklären und auf dieser Basis die vorbeugende Arbeit Staatssicherheit noch wirksamer zu gestalten.

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