Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 198

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1957, Seite 198 (GBl. DDR I 1957, S. 198); ?198 Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 28. Maerz 1957 4. Mit dem Eintritt in die Genossenschaft ist bei Abgabe der Beitrittserklaerung ein Eintrittsgeld in Hoehe von 10, DM zu zahlen. Ein Genossenschaftsanteil betraegt 300, DM. 5. Bei Bewerbung um eine genossenschaftliche Wohnung sind mehrere Genossenschaftsanteile zu uebernehmen. Die Anzahl der zu uebernehmenden Genossenschaftsanteile errechnet sich wie folgt: a) fuer eine 1-Zimmer-Wohnung 4 Anteile = 1200, DM b) fuer eine lV2-Zimmer-Wohnung 5 Anteile = 1500, DM c) fuer eine 2-Zimmer-Wohnung 6 Anteile = 1800, DM d) fuer eine 2V2-Zimmer-Wohnung 7 Anteile = 2100, DM e) fuer jedes weitere Zimmer zwei weitere Genossenschaftsanteile bzw. fuer jedes weitere Halbzimmer einen weiteren Genossenschaftsanteil. 6. Die von einem Genossenschafter zu uebernehmen- . den Genossenschaftsanteile koennen in der vollen Summe beim Eintritt in die Genossenschaft oder in Teilbetraegen entrichtet werden. Sie sind spaetestens innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt in die Genossenschaft wie folgt einzuzahlen: a) ein Genossenschaftsanteil innerhalb von einem Monat nach Eintritt in die Genossenschaft, b) die restlichen Genossenschaftsanteile in monatlichen Ratenzahlungen von mindestens 20, DM. 7. Die Hoehe der monatlichen Ratenzahlungen wird unter Beachtung der vorstehenden Begrenzung nach dem Einkommen folgendermassen festgesetzt: Bei einem Einkommen a) bis 350, DM 20, DM b) von mehr als 350, DM bis zu 500, DM 30, DM c) von mehr als 500, DM bis zu 600, DM 35, DM d) von mehr als 600, DM bis zu 700, DM 40, DM e) von mehr als 700,? DM bis zu 800, DM 60, DM f) von mehr als 800, DM bis zu 900, DM 80, DM g) von ueber 900, DM 100, DM als monatliche Mindestrate. Das Einkommen errechnet sich aus der Summe der Bruttoeinkuenfte, die beiden Ehegatten insgesamt zufliessen. 8. Die Genossenschaftsanteile duerfen nur in Geld aufgebracht werden; unabhaengig von der Zahl der Anteile hat der Genossenschafter nur eine Stimme. 9. Die ueber die Genossenschaftsanteile hinaus durch die Genossenschafter aufzubringenden Eigenleistungen gehen in den unteilbaren Fonds ein. Die Vollversammlung beschliesst, welche taetige Mitarbeit im Geschaeftsjahr von jedem Genossenschafter zu leisten ist. Die Eigenleistungen koennen an Stelle von Arbeitsleistungen am Bauvorhaben auch durch Geldleistungen erbracht werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Vollversammlung. 10. Der Genossenschafter kann zum Schluss eines Geschaeftsjahres durch Kuendigung aus der Genossenschaft ausscheiden, jedoch fruehestens drei Jahre nach dem Eintritt. Begruendete Ausnahmen koennen durch die Vollversammlung beschlossen werden. Die Kuendigung muss schriftlich bis zum 30. Juni des Geschaeftsjahres bei dem Vorstand der Genossenschaft eingegangen sein. Die gekuendigte Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschaeftsjahres. 11. Die Genossenschaft kann den Genossenschafter zum Schluss des Geschaeftsjahres ausschliessen, wenn er gegen die Grundsaetze der Genossenschaft verstoesst. Der. Ausschluss muss schriftlich erfolgen und durch die Vollversammlung bestaetigt werden. Der ausscheidende Genossenschafter hat das Recht, gegen den Ausschluss Einspruch einzulegen und in der Vollversammlung gehoert zu werden. 12. Die Rueckzahlung der Genossenschaftsanteile erfolgt zum Ende des auf die Kuendigung, den Ausschluss oder den Todesfall folgenden Geschaeftsjahres. Es werden die eingezahlten Genossenschaftsanteile zurueckgezahlt, darueber hinausgehende Ansprueche an das Genossenschaftsvermoegen bestehen nicht. Die Genossenschaft kann ihr zustehende Forderungen gegen den Genossenschafter aus rueckstaendiger Miete u. ae. gegen die auszuzahlenden Genossenschaftsanteile aufrechnen. 13. Die Genossenschaftsanteile duerfen nur mit Zustimmung des Vorstandes und nur an Personen, die Mitglied der Genossenschaft sein koennen, uebertragen werden. Dies gilt auch fuer eine Verpfaendung. Die Uebertragung wird in die Mitgliederliste bei dem ausscheidenden Genossenschafter eingetragen. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Eintragung. 14. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft mit dem Schluss des Geschaeftsjahres, in dem der Todesfall eingetreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch dessen Erben wahrgenommen werden. Fuer mehrere Erben kann die Mitgliedschaft durch einen bevollmaechtigten Erben ausgeuebt werden. Der Ehegatte, die Kinder, die Eltern und die Geschwister des verstorbenen Genossenschafters haben als Erben das Recht, selbst Mitglied der Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft zu werden, und zwar ohne Ruecksicht darauf, ob sie zu dem in Abschnitt II Ziff. 1 festgelegten Personenkreis gehoeren. 15. Andere Erbberechtigte koennen durch Beschluss der Vollversammlung als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie zu den Personen gehoeren, die Mitglied einer Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft sein koennen. In der Reihenfolge der Wohnungszuteilung nimmt der als Mitglied in die Genossenschaft eintretende Erbe die gleiche Rangstelle wie der verstorbene Genossenschafter ein, wenn die erforderlichen Genossenschaftsanteile von ihmuebei?nommen werden und wenn auf den aus dem Erbfall entstehenden Auseinandersetzungsanspruch unwiderruflich und schriftlich verzichtet wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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