Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 179

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 179 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 179); Gesetzblatt Teil I Nr. 20 Ausgabetag: 8. März 1957 179 (3) Der betroffene Hochschullehrer, die Zeugen und Sachverständigen sind in der Verhandlung zu den Verfehlungen, die dem Hochschullehrer zur Last gelegt werden, zu hören. Sie sind verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (4) Der Antragsteller ist berechtigt, in der Verhandlung seine Auffassung darzulegen. (5) Erforderliche Beweiserhebungen werden durch den Disziplinarausschuß durchgeführt. (6) Nach Feststellung des Sachverhalts zieht sich der Disziplinarausschuß zur geheimen Beratung und Beschlußfassung zurück. (7) Die Verhandlung schließt mit der Verkündung der Disziplinarentscheidung, die mündlich zu begründen ist. Bei der Verkündung er Entscheidung ist der betroffene Hochschullehrer über die ihm zustehenden Rechtsmittel zu belehren. (8) Ist die Disziplinarentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 in Abwesenheit des betroffenen Hochschullehrers erfolgt, so ist ihm die Entscheidung durch ein Mitglied des Disziplinarausschusses unter Angabe der ihm zustehenden Rechtsmittel mündlich bekanntzugeben. § 18 Die Disziplinarentscheidung (1) Die Disziplinarentscheidung erfolgt durch Beschluß, der mit einfacher Mehrheit gefaßt wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Der Beschluß hat zu enthalten: 1. Bezeichnung und Zusammensetzung des Ausschusses sowie Ort und Zeit der Verhandlung, 2. die Angaben zur Person des betroffenen Hochschullehrers, 3. die Feststellung, auf wessen Antrag das Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, 4. den Sachverhalt auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, 5. die Disziplinarstrafe oder die Einstellung des Disziplinarverfahrens sowie die Begründung. (3) Der Beschluß des Disziplinarausschusses ist schriftlich niederzulegen und durch die Mitglieder zu unterschreiben. (4) Je eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem zentralen Organ der staatlichen Verwaltung, dem die Hochschule untersteht, sowie dem Staatssekretariat für Hochschulwesen zuzustellen. (5) Zur Vorbereitung einer Beschwerde hat der betroffene Hochschullehrer das Recht, Einsicht in die schriftlich niedergelegten Entscheidungsgründe über die Disziplinarstrafe zu nehmen. § 19 Protokoll (1) Über die Disziplinarverhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das den Gang der Verhandlung, die Ergebnisse der Beweiserhebung und den Beschluß des Disziplinarausschusses ohne Begründung, Sachverhalt und Angaben zur Person zu enthalten hat. Der Schriftführer wird vom Vorsitzenden des Disziplinarausschusses bestimmt (2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und dem Schriftführer innerhalb 24 Stunden nach Verkündung der Disziplinarentscheidung zu unterzeichnen. § 20 Disziplinarentscheidungen des Rektors bzw. Direktors Auf die Durchführung des Verfahrens bei Disziplinarentscheidungen des Rektors bzw. Direktors gemäß § 6 Abs. 1 finden die Bestimmungen der §§ 8 bis 15 und 17 bis 19 entsprechende Anwendung. An Stelle des Disziplinarausschusses bzw. seines Vorsitzenden tritt hierbei der Rektor bzw. Direktor und an Stelle des Beschlusses des Disziplinarausschusses die Verfügung des Rektors bzw. Direktors. III. Beschwerdeverfahren § 21 Rechtsmittel (1) Der Antragsteller und der disziplinarisch zur Verantwortung gezogene Hochschullehrer können gegen die Disziplinarentscheidung des Rektors bzw. Direktors beim Disziplinarausschuß der Universität oder Hochschule, gegen die Entscheidung des Disziplinarausschusses der Universität oder Hochschule gemäß § 5 Ziffern 3 und 4 beim Disziplinarausschuß des Staatssekretariats für Hochschulwesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Verkündung der Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist gleichzeitig zu begründen; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses beim Staatssekretariat für Hochschulwesen ist die Beschwerde nicht gegeben. (2) Die Beschwerde-Entscheidungen der Disziplinarausschüsse gemäß Abs. 1 sind endgültig. § 22 Nachprüfung von Entscheidungen Der Staatssekretär für Hochschulwesen kann den Disziplinarausschuß beim Staatssekretariat für Hochschulwesen mit der Nachprüfung jeder Entscheidung des Disziplinarausschusses einer Universität oder Hochschule beauftragen. § 23 Verwerfen einer Beschwerde durch Beschluß (1) Kommt der Disziplinarausschuß gemäß § 21 Abs. 1 nach Prüfung der Disziplinarentscheidung und der Akten einstimmig zu dem Ergebnis, daß die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, so kann er sie durch Beschluß verwerfen. (2) Eine ohne Begründung eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß zu verwerfen. § 24 Durchführung des Beschwerdeverfahrens Auf die Durchführung des Beschwerdeverfahrens finden die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 entsprechende Anwendung. IV. Wirksamkeit und Bekanntmachung der Disziplinarstrafen § 25 Unwirksamwerden der Disziplinarstrafen nach § 5 Ziffern 1 bis 3 (1) Ein im Disziplinarverfahren zur Verantwortung gezogener Hochschullehrer gilt bei strenger Rüge nach dem Ablauf von vier Jahren, bei Verweis oder Rüge;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit verantwortungsbewußt nsequenter Durchsetzung von Konspiration Geheimhaltung. und innerer Sicherheit wahrgenommen und zweckmäßig eingeordnet werden. Sie haben für die Realisierung -in Rahmen der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit schöpferisch mit den geeignetsten Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug. Das trifft besonders auf die Verhafteten zu, die wegen des dringenden Tatverdachtes der Spionage gemäß Strafgesetzbuch durch Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren bearbeitet werden.

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