Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 178

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 178 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 178); 178 Gesetzblatt Teil I Nr. 20 Ausgabetag: 8. März 1957 II. Das Disziplinarverfahren § 8 Antrag auf Einleitung und Antragsberechtigte (1) Zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist die Stellung eines Antrages beim Rektor bzw. Direktor der Universität oder Hochschule erforderlich. (2) Anträge auf Einleitung können stellen: 1. alle Mitglieder des Senats, 2. alle Hochschullehrer, 3. der Leiter der Kaderabteilung, 4. die Leitungen der an der Universität bzw. Hochschule bestehenden gesellschaftlichen Organisationen. (3) Die Leiter der zentralen Organe der staatlichen Verwaltung können für Hochschullehrer der ihnen unterstehenden Universitäten und Hochschulen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens anordnen. § 9 Frist für die Antragstellung (1) Der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist innerhalb eines Monats von dem Tage an zu stellen, an dem der Antragstellende von der Verfehlung eines Hochschullehrers Kenntnis erhalten hat. (2) Ein Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit Begehen der Verfehlung zwei Jahre vergangen sind. § 10 Begründung des Antrages (1) Der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat schriftlich zu erfolgen. Es sind diejenigen Tatsachen zu schildern, die als Verfehlung nach § 2 anzusehen sind. Die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Zeugen und Sachverständige können vom Antragsteller und vom betroffenen Hochschullehrer benannt werden. § 11 Einleitung des Disziplinarverfahrens (1) Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses ordnet die Einleitung des Disziplinarverfahrens an und bestimmt gleichzeitig den Termin für die mündliche Verhandlung. (2) Das Disziplinarverfahren soll innerhalb acht Wochen seit Antragstellung abgeschlossen sein. (3) Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses kann von der Einleitung des Disziplinarverfahrens absehen, wenn nach seiner Überzeugung die im Antrag auf Einleitung angeführten Tatsachen keine Verfehlung nach § 2 darstellen. Dem betroffenen Hochschullehrer ist in diesen Fällen schriftlich mitzuteilen, daß von der Einleitung eines Verfahrens gegen ihn abgesehen wird. § 12 Beurlaubung Während des Disziplinarverfahrens und der vorhergehenden Ermittlungen sowie während eines Strafverfahrens kann der Rektor bzw. Direktor der Universität oder Hochschule den betroffenen Hochschullehrer von seinen Dienstverpflichtungen vorläufig entbinden. Die Beurlaubung ist dem Leiter des zentralen Organs der staatlichen Verwaltung, dem die Hochschule untersteht, sowie dem Staatssekretariat für Hochschulwesen mitzuteilen. § 13 Vorbereitung der Verhandlung (1) Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses hat zur Vorbereitung der Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung der materiellen Wahrheit notwendig sind. Er kann sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder des Disziplinarausschusses beauftragen, Ermittlungen durchzuführen und Beweise zu erheben. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses behält jedoch in jedem Falle die Verantwortung für die Durchführung der Ermittlungen und für die Beweiserhebung. (2) Der betroffene Hochschullehrer und die vom Vorsitzenden des Disziplinarausschusses für notwendig erachteten Zeugen und Sachverständigen sind spätestens eine Woche vor Verhandlungsbeginn zum Verhandlungstermin zu laden. Mit der Ladung ist dem betroffenen Hochschullehrer eine Abschrift des Antrages auf Einleitung des Disziplinarverfahrens zu übersenden. * (3) Der Verhandlungstermin ist dem Antragsteller mitzuteilen. § 14 Teilnahme an der Verhandlung (1) Die Verhandlungen der Disziplinarausschüsse der Universitäten und Hochschulen sind nicht öffentlich. (2) Der betroffene Hochschullehrer ist verpflichtet, zum Verhandlungstermin persönlich zu erscheinen. (3) Der Antragsteller kann an der Verhandlung selbst teilnehmen oder sich von einem Beauftragten vertreten lassen. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses kann die Teilnahme des Antragstellers anordnen. (4) Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses kann weiteren Personen die Teilnahme an der Verhandlung gestatten. § 15 Verfahren bei Ausbleiben des betroffenen Hochschullehrers (1) Erscheint der betroffene Hochschullehrer nicht persönlich zum Verhandlungstermin, so ist die Verhandlung auszusetzen und ein neuer Termin innerhalb von weiteren zwei Wochen festzulegen, sofern nicht Krankheit oder andere besondere Gründe einen späteren Termin notwendig machen. (2) Bleibt der betroffene Hochschullehrer auch dieser Verhandlung ohne ausreichende Entschuldigung fern, so kann in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden. Der Hochschullehrer ist hierauf in der zweiten Ladung hinzuweisen. § 16 Ausschluß von der Tätigkeit im Disziplinarausschuß (1) Von der Tätigkeit als Mitglied des Disziplinarausschusses sind der Ehegatte und die Geschwister des betroffenen Hochschullehrers sowie die mit ihm in gerader Linie Verwandten oder durch Annahme an Kindes Statt Verbundenen ausgeschlossen. (2) Der Vorsitzende bestimmt an Stelle des nicht tätig werdenden Mitgliedes einen anderen Beisitzer. § 17 Durchführung der Verhandlung (1) Die Führung der Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden des Disziplinarausschusses. (2) Die Verhandlung beginnt, mit der Verlesung des Antrages auf Einleitung des Disziplinarverfahrens,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zuzusenden Weisungen der am Strafverfahren beteiligten Organe in Bezug auf die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges sind umgehend durchzusetzen, wenn sie nicht gegen die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen zu treffen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu dokumentieren. Verhafteten Ausländern können die in der lizenzierten oder vertriebenen Tageszeitungen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt werden. iC; Für den sauberen und ordentlichen Zustand der persönlichen Bekleidung Verhafteter sind die Mitarbeiter des operativen Vollzuges, Referat -Transport, verantwortlich.

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