Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 145

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 145 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 145); Gesetzblatt Teil I Nr. 15 Ausgabetag: 23. Februar 1957 145 § 17 Wird rektifizierter Spiritus durch Auslieferungsstellen eines Zahlungspflichtigen der volkseigenen Spiritus- und Spirituosenindustrie verkauft, so haben die Auslieferungsstellen die auf den Umsatz von rektifiziertem Spiritus entfallende Produktionsabgabe an den für sie örtlich zuständigen Rat des Stadtkreises oder Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, im Aufträge des Zahlungspflichtigen zu entrichten. Im übrigen gelten entsprechend die Bestimmungen der Verordnung und dieser Durchführungsbestimmung. Zu § 8 Abs. 2 der Verordnung: § 18 (1) Die Abrechnung ist für die Abrechnungszeiträume, die jeweils am Schluß eines Monats enden, nach folgendem am 22. Dezember 1956 unter der Nummer 715/25 genehmigten Muster vorzunehmen: 1; Bezeichnung, Anschrift und St.-Nummer des Zahlungspflichtigen, 2. : Bezeichnung des Abrechnungszeitraumes, 3, zu erwirtschaftende Produktionsabgabe (Soll) für das Planjahr laut bestätigtem Plan, 4j haushaltswirksames Soll für das Planjahr laut bestätigtem Plan, 5: zu erwirtschaftendes Soll für den Abrechnungszeitraum, 6. im Abrechnungszeitraum entstandene Produktionsabgabe (einschließlich Export), jedoch abzüglich Vergütung für Massenbedarfsgüter gemäß § 14 Abs. 2 dieser Durchführungsbestimmung, 7: im vorangegangenen Abrechnungszeitraum entstandene Produktionsabgabe (einschließlich Export), 8; Unterschiedsbetrag zwischen Ziffern 6 und 7, 9. auf Export entfallende Produktionsabgabe (Unterschiedsbetrag zwischen Exportanteil der Ziff. 6 und Exportanteil der Ziff. 7), 10. abzuführende Produktionsabgabe (Ziff; 8 abzüglich Ziff. 9), 11; Unterschriften; (2) Die Abrechnung ist für die Abrechnungszeiträume, die nicht am Schluß eines Monats enden, in vereinfachter Form vorzunehmen; In diesen Fällen sind auf der Rückseite des Gutschriftsträgers nur die im Abs. 1 Ziffern 6 bis 10 genannten Angaben zu machen. (3) Die vereinfachte Abrechnung im Sinne des Abs. 2 gilt als rechtzeitig vorgelegt, wenn durch den Sicherungsstempelabdruck der Deutschen Notenbank das Datuih eines Tages ausgewiesen ist, der nicht nach dem Fälligkeitstag der Produktionsabgabe liegt, § 19 (1) Hat der Zahlungspflichtige Produkte nachweisbar zurückgenommen und den Verkaufspreis zurückgewährt, so kann er den darauf entfallenden Betrag der Produktionsabgabe in der Abrechnung für den am Schluß eines Entstehungszeitraumes endenden Abrechnungszeitraum, in dem der Umsatz rückgängig gemacht worden ist, von dem Gesamtbetrag der rechneten Produktionsabgabe absetzen. (2) Die Absetzung der Produktionsabgabe gemäß Abs. 1 ist in der volkseigenen Lebensmittel- und Genußmittelindustrie nur dann zulässig, wenn die zu- rückgenommenen Produkte nachweisbar vom Abnehmer des Zahlungspflichtigen noch nicht weiterveräußert waren und ohne sein Verschulden beschädigt oder unbrauchbar geworden und nicht mehr zum Verkauf geeignet sind. (3) Die Absetzung der Produktionsabgabe ist jedoch bei der Zurücknahme von Bier (Rückbier) nur dann zulässig, wenn das zurückgenommene Bier beim Zahlungspflichtigen wieder verwendbar und die Zurücknahme spätestens am 14. Tag nach der Rechnungsaus-stellung erfolgt ist. (4) Verschneidet der Zahlungspflichtige Bier, das er von anderen Zahlungspflichtigen der Brau- und Malzindustrie oder als Importbier bezogen hat (Fremdbier), so ist die Absetzung der Produktionsabgabe gemäß Abs. 1 in Höhe der auf die zum Verschneiden verwendete Menge entfallenden Produktionsabgabe zulässig. Zu § 10 der Verordnung: § 20 (1) Die der Kontrolle unterliegenden Zahlungspflichtigen haben Aufzeichnungen zu machen. Das gleiche gilt auch für die Betriebe der volkseigenen Wirtschaft, für die nach dem § 6 Abs. 2 dieser Durchführungsbestimmung die Bestimmungen über die Produktionsabgabe anzuwenden sind (Abnehmer VEW). (2) Aus den Aufzeichnungen des Zahlungspflichtigen muß insbesondere ersichtlich sein: 1; wie sich die Umsätze von Produkten auf die verschiedenen Sätze der Produktionsabgabe verteilen, 2. an welchem Tage die Rechnungen für diese Umsätze ausgestellt worden sind. (3) Aus den Aufzeichnungen der Betriebe der volkseigenen Wirtschaft, für die nach dem § 6 Abs. 2 dieser Durchführungsbestimmung die Bestimmungen über die Produktionsabgabe anzuwenden sind (Abnehmer VEW), müssen folgende Angaben ersichtlich sein: 1, die Anschrift des volkseigenen Betriebes, von dem Produkte preisbegünstigt bezogen worden sind, 2, die Bezeichnung der preisbegünstigt bezogenen Produkte, 3, der Industrieabgabepreis oder Erzeugerpreis für die in Ziff. 2 bezeichneten Produkte und deren Verwendungszweck. Das gleiche gilt entsprechend für die Aufzeichnungen der Zahlungspflichtigen in den Fällen des § 6 Abs. 4 dieser Durchführungsbestimmung. (4) Soweit bei der Kontrolle festgestellt wird, daß die Produktionsabgabe nicht ordnungsgemäß berechnet oder entrichtet ist, ist ein Kontrollbescheid zu erteilen, aus dem sich die Art und der Umfang der Abweichungen, die Höhe der geschuldeten Produktionsabgabe und der nachzuzahlende oder zu erstattende Betrag ergeben. Zu § 21 der Verordnung: § 21 Die Verbrauchsabgaben (HO-Akzisen) werden abweichend von den Bestimmungen des § 21 der Verordnung bis auf weiteres neben der Produktionsabgabe noch für den Umsatz solcher Produkte erhoben, die ein doppeltes Preisniveau haben. Insoweit finden die Bestimmungen der Verordnung über die Erhebung der Verbrauchsabgaben VAVO Anwendung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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