Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1957, Seite 111

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957, Seite 111 (GBl. DDR Ⅰ 1957, S. 111); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 14. Februar 1957 111 § 7 Überwachungsgeräte Beim Arbeiten mit radioaktiven Präparaten müssen mindestens folgende Meßgeräte für Strahlenschutzzwecke in betriebsfähigem Zustand vorhanden sein: a) Bei Verwendung von offenen ß- oder y-Strahlung emittierenden radioaktiven Präparaten, wenn die gleichzeitig verarbeitete Menge nicht größer als 1 mC ist (Indikatormethode), ein Gerät, das einen quantitativen Nachweis der verwendeten Strahlenart gestattet. Das Gerät soll eine Empfindlichkeit besitzen, die den sicheren Nachweis einer Verseuchung bis herab zu 10 4 / C/cm2 ermöglicht, und Filmplaketten. b) Bei Verwendung von geschlossenen radioaktiven Präparaten mit mehr als 10 mC Stärke Filmplaketten und Kondensatorkammem und Dosisleistungsmesser für die verwendeten Strahlenarten und -härten (bei Verwendung von ausschließlich ß-Strahlung emittierenden Präparaten sind diese nur erforderlich, wenn die Maximalenergie der Strahlung größer als 0,5 MeV ist). c) Bei Verwendung von offenen ß- oder y-Strahlung emittierenden Präparaten, wenn die verwendete Menge größer als 1 mC ist, ein Gerät, das einen quantitativen Nachweis der verwendeten Strahlenart gestattet. Das Gerät soll eine Empfindlichkeit besitzen, die den sicheren Nachweis einer Verseuchung bis herab zu 10 4//C/cm2 ermöglicht, und ein Gerät zur Kontrolle der Hände, Füße und Bekleidung und Dosisleistungsmesser für die verwendeten Strahlenarten und -härten (bei //-Strahlung, wenn die maximale Energie größer als 0,5 MeV ist) und Kondensatorkammem (individuelle Dosimeter mit Eigen- oder Fremdablesung) und Filmplaketten. d) Bei der zusätzlichen Verwendung von a-Strahlung emittierenden offenen radioaktiven Präparaten die in der jeweiligen Aktivitätsstufe für ß- und y -Strahler vorgeschriebenen Geräte und ein spezielles Verseuchungssuchgerät, das den sicheren Nachweis einer Verseuchung mit x-Strahlem bis herab zu 10 5 //C/cm2 gestattet. § 8 Bauliche Maßnahmen (1) Das Arbeiten mit radioaktiven Präparaten ist nur in solchen Räumen gestattet, die vom Amt für Kernforschung und Kerntechnik für diesen Zweck zugelassen sind. (2) Für die Errichtung und Ausrüstung dieser Räume gelten die Vorschriften Staatlicher Standards einschließlich der verbindlich erklärten DIN-Normen und die Bestimmungen des Vorschriftenwerkes Deutscher Elektrotechniker (VDE), soweit nicht vom Amt für Kernforschung und Kerntechnik weitergehende Auflagen er-teüt werden. Behandlung radioaktiver Abfälle § 9 Bei der Behandlung radioaktiver Stoffe, die in der betreffenden Institution nicht mehr verwendet werden, ist zu unterscheiden zwischen a) radioaktiven Rückständen, das sind Stoffe, deren spezifische Aktivität größer als 1 mC/kg ist, und b) radioaktiven Abfällen, das sind alle Gegenstände und Materialien, die aus einem Arbeitsraum, in dem mit offenen radioaktiven Präparaten gearbeitet wird oder wurde, entfernt werden und nicht den Charakter von Rückständen tragen, soweit sie nicht zuverlässig als unverseucht bekannt sind. § 10 Die Verwendung radioaktiver Präparate hat so zu erfolgen, daß ein möglichst großer Anteil der Aktivität in Form von Rückständen gewonnen wird. Auflagen für die Behandlung der Rückstände werden den Institutionen, die eine Genehmigung zur Verwendung offener radioaktiver Präparate erhalten, vom Amt für Kernforschung und Kerntechnik erteilt. Die Belieferung mit radioaktiven Präparaten richtet sich weitgehend nach der Menge der gewonnenen Rückstände. § 11 (1) Auflagen für die Behandlung der festen Abfälle werden den Institutionen, die eine Genehmigung zur Verwendung* offener radioaktiver Präparate erhalten, vom Amt für Kernforschung und Kerntechnik erteilt. (2) Mit den flüssigen Abfällen ist so zu verfahren, daß die Belastung des Abwassers mit radioaktivem Material so gering wie möglich ist. Uber die maximal zulässigen Konzentrationen von radioaktiven Isotopen im Abwasser beim Verlassen der Institution werden den Institutionen, die eine Genehmigung zur Verwendung offener radioaktiver Präparate erhalten, vom Amt für Kernforschung und Kerntechnik im Einvernehmen mit dem Amt für Wasserwirtschaft Auflagen erteilt. (3) Die Entstehung radioaktiver gasförmiger Abfälle soll nach Möglichkeit vermieden werden. Die Belastung der Atmosphäre mit radioaktiven Gasen und Schwebstoffen ist unter Ausnutzung aller technischen Möglichkeiten so gering wie möglich zu halten. Auflagen über die Behandlung radioaktiver Abluft werden den Institutionen, die eine Genehmigung zur Verwendung offener radioaktiver Präparate erhalten, vom Amt für Kernforschung und Kerntechnik erteilt. (4) Institutionen, die der Gruppe I der in der Anlage 2 enthaltenen Gruppeneinteilung angehören, benötigen keine besonderen Vorkehrungen zur Reinigung von Abwasser und Abluft, falls nicht vom Amt für Kernforschung und Kerntechnik im Einvernehmen mit dem Amt für Wasserwirtschaft besondere Auflagen erteilt werden. § 12 Aufbewahrung (1) Radioaktives Material ist strahlensicher und so unter Verschluß aufzubewahren, daß ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist. Die Abschirmung muß so erfolgen, daß in Arbeits- und Aufenthaltsräumen die zulässigen Strahlendosisleistungen nicht überschritten werden. Größere Mengen radioaktiven. Materials sind in gesonderten Räumen aufzubewahren, die mit einer Lüftung versehen sein müssen, um die Ansammlung radioaktiver Gase zu verhindern. Ebenso ist bei der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1957 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 82 vom 31. Dezember 1957 auf Seite 690. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1957 (GBl. DDR Ⅰ 1957, Nr. 1-82 v. 8.1.-31.12.1957, S. 1-690).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise des Auftretens der Mitarbeiter der Untersuchungsorgane muß dem Bürger bewußt werden, das alle Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage erfolgen und zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte stets zeit- und lagebedingt herauszuarbeiten. Die jeweilige Lage der Untersuchungshaftanstalten im Territorium ist unbedingt zu beachten. Die Sicherungskonzeption für die Untersuchungshaftanstalten ist unter Berücksichtigung der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaf kann nur gewährleistet werden, wenn die Verbundenheit, das Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Volk sowie Staat und Volk auch weiterhin enger gestaltet werden.

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