Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 897

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 897 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 897); Gesetzblatt Teil I Nr. 92 Ausgabetag: 27. Oktober 1956 897 deten Werktätigen nach der Dispensairemethode und für Arbeitsplatzwechsel. Von diesen Vorschlägen haben die Silikoseerhebungsstellen der zuständigen Arbeitssanitätsinspektion gleichzeitig Mitteilung zu machen. (3) Die Silikoseerhebungsstellen geben den zuständigen Arbeitssanitätsinspektionen Hinweise, wenn auf Grund ihrer Feststellungen in bestimmten Betrieben oder an bestimmten Arbeitsplätzen eine erhebliche Gefährdung durch quarz- oder silikathaltigen Staub vorliegt. § 7 Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die zum Zwecke der Silikoseerhebung und -betreuung anzufertigenden Röntgenaufnahmen in Größe 35,6 X 35,6 sowie 30 X 40 cm und ausschließlich mit Apparaten erfolgen, die hierfür von der Silikoseerhebungsstelle als geeignet anerkannt werden. § 8 Die regelmäßigen Reihenuntersuchungen erfolgen nach den Bestimmungen der Siebenten Durchführungsbestimmung vom 23. Juni 1955 zur Verordnung über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter und der Rechte der Gewerkschaften Ärztliche Reihenuntersuchungen der Arbeiter (GBl. I S. 502) durch die hierfür vom Kreisarzt bestimmten Einrichtungen. § 9 Die Forschung auf dem Gebiet der Silikose wird vom Ministerium für Gesundheitswesen in Zusammenarbeit mit dem zentralen Arbeitskreis für Silikoseforschung und Silikosebekämpfung koordiniert. § 10 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1956 Der Minister für Gesundheitswesen S t e i d 1 e Anordnung über die Befreiung vom Turn- und Sportunterricht in Schulen, Hochschulen und anderen Lehranstalten. Vom 22. September 1956 Auf Grund des Abschnitts I Buchst. B Ziff. 1. des Beschlusses vom 9. Februar 1956 über die weitere Entwicklung der Körperkultur und des Sports in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 181) wird irn Einvernehmen mit dem Minister für Volksbildung, dem Minister für Arbeit und Berufsausbildung, dem Staatssekretär für Hochschulwesen und dem Vorsitzenden des Staatlichen Komitees für Körperkultur und Sport folgendes angeordnet: § 1 Eine volle und teilweise Befreiung von der Verpflichtung, nach der alle körperlich gesunden Kinder, Jugendlichen und Studierenden in der Deutschen Demokratischen Republik am obligatorischen Turn- und Sportunterricht an Schulen, Hochschulen und anderen Lehranstalten teilzunehmen haben, erfolgt nur auf Grund eines ärztlichen Attestes. § 2 Gültig ist nur das Attest eines Arztes, der vom Leiter der Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises oder Stadtbezirkes zur Erteilung solcher Atteste ermächtigt ist. Mit der Erteilung der Atteste sind möglichst Jugendärzte für Schüler der allgemeinbildenden Schulen, Betriebsärzte für Schüler an Berufsschulen, Studentenärzte für Studierende an Fach- und Hochschulen und in sonstigen Fällen möglichst Ärzte in staatlichen ambulanten Einrichtungen zu betrauen. In notwendigen Fällen der Begutachtung können Ärzte der sportärztlichen Beratungsstellen (Hauptberatungsstellen, Kreisberatungsstellen) zur Begutachtung hinzugezogen werden. § 3 Der Turn- und Sportunterricht dient der Vermittlung von Grundkenntnissen und einfachen Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Körpererziehung und der körperlichen Entwicklung und Ertüchtigung. Bei der ärztlichen Beurteilung ist daher ein strenger Maßstab anzulegen. Symptomenkomplexe, wie z. B. vegetative Labilität, neurozirkulatorische Dystonie, jugendlicher Hochdruck bzw. Unterdrück und jugendliche Thyreotoxikose einerseits und muskuläre Schwächezustände, Binde-gewebsschäden, Haltungsschwächen, Fußfehlformen andererseits rechtfertigen eine Befreiung vom Turn-und Sportunterricht nur in den besonders begründeten Ausnahmefällen. § 4 Sofern in den begründeten Ausnahmefällen eine medizinische Indikation zu einer Befreiung vom Turn-und Sportunterricht vorliegt, sind wenn möglich nur Teilbefreiungen zuzulassen. § 5 Das ärztliche Attest muß die Dauer der voraussichtlichen Befreiung und die Begründung enthalten. Ferner ist im Attest neben den Personalangaben die Befreiung von einzelnen Sportarten einzutragen, wobei Feld- und Rasenspiele, Leichtathletik (Lauf, Sprung, Wurf, Stoß), Geräteturnen, Boxen, Dauerübungen, Schwimmen (zu unterscheiden zwischen Tauchen, Springen, Dauerschwimmen) zu berücksichtigen sind. § 6 Die Befreiung kann bei Weiterbestehen der gleichen Ursachen auf demselben Attest verlängert werden. Bei Auftreten eines neuen Befreiungsgrundes ist ein weiteres Attest erforderlich. In begründeten Ausnahmefällen ist der Arzt berechtigt, den Schüler nach Einvernehmen mit dem Turnlehrer von Leistungskontrollen und Leistungsprüfurigen zu befreien (z. B. bei Schäden, die zwar eine körperliche Betätigung zulassen, jedoch die Ausführung von sportlichen Leistungen weitgehend behindern wTie endogene Fettsucht, Lähmungserscheinungen nach Poliomyelitis u. dgl.). § 7 Die Ärzte, die Atteste ausschreiben, haben mit dem Turn- oder Sportlehrer in der richtigen Beachtung von Teilbefreiungen eng zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls Hinweise zu geben. § 8 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. September 1956 Der Minister für Gesundheitswesen S t e i d 1 e;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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