Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 798

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 798 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 798); 798 Gesetzblatt Teil I Nr. 87 Ausgabetag: 29. September 1956 schutzwehr einschließlich Oberführer, stellvertretende Oberführer und Gerätewarte je Übung 6,50 DM als Erschwerniszuschlag zu zahlen. (2) Die Erschwerniszuschläge werden in einer Summe am Jahresende an Hand der Gruppeneinsatzkarten, die beim Oberführer aufbewahrt werden müssen, steuerfrei ausgezahlt. § 5 Einsätze im Gasschutzgerät (1) Als Gasschutzgeräte sind die frei tragbaren Gasschutzgeräte (Kreislaufgeräte) und die Druckschlauchgeräte anzusehen. (2) Ein Einsatz liegt vor, wenn das Vorgehen und Arbeiten in schädlichen Gasen mit dem Gasschutzgerät zur Rettung von Menschen, Bergung von Verunglückten (Rettungswerke), Erhaltung von Volkseigentum oder Sicherung der Produktion (Ernstfalleinsätze) notwendig ist. (3) Planmäßig durchgeführte Einsätze der Gasschutzwehr im Druckschlauchgerät unterliegen nicht der Entlohnung nach dieser Durchführungsbestimmung. Dies gilt nicht für Einsätze, die durch einen Notstand hervorgerufen werden. (4) Das gelegentliche Herausholen von Material im Gasschutzgerät aus alten oder gestundeten Grubenbauen, in denen sich matte Wetter oder schädliche Gase befinden, ist, selbst wenn es gleichzeitig als Übung dient, als Ernstfalleinsatz zu betrachten. (5) Der Einsatz umfaßt die Zeit der Einsatzbereitschaft und des tatsächlichen Einsatzes im Gasschutzgerät. § 6 Einsatzbereitschaft (1) Die Einsatzbereitschaft beginnt in der Sammelstelle über oder unter Tage, auch in der Sammelstelle der hilfeleistenden Betriebe, und endet mit der Verfügung des Verantwortlichen, daß der Einsatz beendet ist. Die Einsatzbereitschaft untergliedert sich in: a) Eintreffen in der Sammelstelle sowie den Transport zum Einsatzort und zurück, b) Ruhe bei betriebsfremden Grubenwehren, die nicht nach Hause können, c) Bereitschaft ohne Gerät in der Bereitschaftsstelle, wobei eine Arbeitsleistung verlangt werden kann und d) Bereitschaft mit geschultertem Gerät in der Bereitschaftsstelle. (2) Die Einsatzbereitschaft wird durch die tatsächlichen Einsätze im Gasschutzgerät unterbrochen. § 7 Entlohnung für die Zeit der Einsatzbereitschaft (1) Die Zeit der Einsatzbereitschaft nach § 6 Abs. 1 Buchst, d ist a) für Zeit- oder Leistungslohnempfänger nach dem bisherigen Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen, mindestens aber nach dem Leistungsgrundlohn der Lohngruppe 6 ihres Wirtschaftszweiges mit einem Leistungszuschlag von 30 °/o zu vergüten, b) für Gehaltsempfänger nach dem Höchstsatz der Gehaltsgruppe J II zu berechnen. Diese Regelung gilt nicht für Gerätewarte. (2) Soweit für die Zeit der Einsatzbereitschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen Zuschläge für Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu zahlen sind, erfolgt die Berechnung des Lohnes für Zeit- oder Leistungslohnempfänger und für Gehaltsempfänger nach Abs. 1 Buchstaben a und b. Die Zahlung von Erschweraiszuschlägen entfällt. (3) In den Fällen des § 6 Abs. 1 Buchstaben a und c ist der bisherige Durchschnittsverdienst, mindestens aber der Zeit- oder Leistungsgrundlohn der Lohngruppe 6 zu zahlen. (4) Die Zeit gemäß § 6 Abs. 1 Buchst, b wird täglich mit einer Bereitschaftspauschale von 6 DM entlohnt. Für Unterkunft und Verpflegung, für die täglich etwa 4 DM auf gewendet werden sollen, hat die Werkleitung zu sorgen, bei welcher der Einsatz erfolgt. § 8 Entlohnung des tatsächlichen Einsatzes Im Gasschutzgerät (1) Für die Zeit des tatsächlichen Einsatzes im Gasschutzgerät erfolgt die Entlohnung für die im Gas-schutzgerät eingesetzten Wehrmitglieder a) für Lohnempfänger mit dem Leistungsgrundlohn der Lohngruppe 8 ihres Wirtschaftszweiges mit einem Zuschlag von 150 °/o, b) für Gehaltsempfänger nach dem Höchstsatz ihrer Gehaltsgruppe, mindestens jedoch dem Höchstsatz der Gehaltsgruppe J II ihres Wirtschaftszweiges mit einem Zuschlag von 150 °/o. Durch den 150 °/oigen Zuschlag sind alle Ansprüche auf sonstige Zuschläge abgegolten. (2) Für die Zeit, in der die Oberführer oder deren Stellvertreter einen Einsatz leiten, ohne jedoch selbst im Gerät eingesetzt zu sein, wird ihnen der Höchstsatz ihrer Gehaltsgruppe, mindestens jedoch der Höchstsatz der Gehaltsgruppe J II ihres Wirtschaftszweiges mit einem Zuschlag von 50 °/o gezahlt. Damit sind alle anderen Erschwerniszuschläge abgegolten. (3) Die Zeit des tatsächlichen Einsatzes im Gasschutzgerät muß in der Gruppeneinsatzkarte und im Mitgliedsbuch eingetragen werden. Die Gruppeneinsatzkarte befindet sich beim Oberführer und ist als Rechnungsbeleg vorzulegen. Die tatsächlichen Einsatzstunden im Gasschutzgerät sind für den gesamten Einsatz zusammenzurechnen und auch bei einem einmaligen Einsatz im Gerät auf eine halbe Stunde nach oben abzurunden. § 9 Entlohnung der Gerätewarte für die Zeit des Einsatzes Für die Zeit eines Einsatzes erhalten Grubenwehrmitglieder in Ausübung ihrer Funktion als Gerätewarte, auch wenn sie zur Wartung und Instandhaltung der Gasschutzgeräte über Tage eingesetzt sind, den Leistungsgrundlohn der Lohngruppe 8 ihres Wirtschaftszweiges unter Tage mit einem Zuschlag von 25 %. Die Gerätewarte der Gasschutzwehren bekommen den Leistungsgrundlohn der Lohngruppe 8 ihres Wirtschaftszweiges mit einem Zuschlag von 25 %. Mit diesem Zuschlag sind alle anderen Erschwerniszuschläge abgegolten. § 10 Besondere Einsätze der Grubenwehr ohne Benutzung der Gasschutzgeräte (1) Die Werkleiter von Bergbaubetrieben können bei besonderen betrieblichen Verhältnissen veranlassen, daß die Mitglieder der Grubenwehren an Arbeitspunk-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

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