Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 796

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 796 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 796); 796 Gesetzblatt Teil I Nr. 86 Ausgabetag: 28. September 1956 Anordnung Nr. 4* über die Festsetzung eines bergbaulichen Schutzgebietes. Vom 3. September 1956 Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. März 1951 zur Sicherung der Lagerstätten von Bodenschätzen gegen Bebauung (GBl. S. 199) wird im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission und dem Minister für Aufbau folgendes angeordnet: §1 (1) In den Kreisen Calau, Luckau, Senftenberg und Spremberg, Bezirk Cottbus, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Lagerstätten von Bodenschätzen gegen Bebauung die von der Technischen Bergbauinspektion der Republik abgegrenzte Tagesoberfläche zum bergbaulichen Schutzgebiet erklärt. (2) Verbindliche Grundlage für die Kennzeichnung des bergbaulichen Schutzgebietes ist das von der Technischen Bergbauinspektion der Republik auf dem Lageplan den topographischen Karten im Maßstab 1 :25 000 Luckau, Blatt 4148; Lübbenau, Blatt 4149; Drehna (Kreis Luckau), Blatt 4248; Calau, Blatt 4249; Göllnitz, Blatt 4349; Drebkau, Blatt 4351; Komptendorf, Blatt 4352; Döbern, Blatt 4353; Oppelhain, Blatt 4447; Klein-Leipisch, Blatt 4448; Klettwitz, Blatt 4449; Senftenberg, Blatt 4450; Jessen, Blatt 4451; Spremberg, Blatt 4452; Weißwasser, Blatt 4453; Elsterwerda, Blatt 4547; Mückenberg, Blatt 4548; Ruhland, Blatt 4549 und Hohenbocka, Blatt 4550 umgrenzte und kolorierte Gebiet. §2 (1) Der Leiter der Technischen Bergbauinspektion der Republik hat unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung den Abteilungen Aufbau der Räte der Landkreise Calau, Luckau, Senftenberg und Spremberg Ausfertigungen des in § 1 Abs. 2 genannten Lageplanes zu übergeben. (2) Die Abteilungen Aufbau der in Abs. 1 genannten Räte der Landkreise haben den Räten der Gemeinden mitzuteilen, welche Grundstücksflächen in ihrem Bereich zu bergbaulichem Schutzgebiet erklärt sind. (3) Die Abteilungen Aufbau der in Abs. 1 genannten Räte der Landkreise haben Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, Einsichtnahme in die Ausfertigungen des Lageplanes zu gestatten. § 3 (1) Die in dem bergbaulichen Schutzgebiet gelegenen Grundstücke unterliegen den Baubeschränkungen gemäß §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 1*4. März 1951 zur Sicherung der Lagerstätten von Bodenschätzen gegen Bebauung (GBl. S. 199) und gemäß § 5 der Durchführungsbestimmung vom 14. Juni 1951 (GBl. S. 582). (2) Im Bereich der auf dem Lageplan gemäß § 1 Abs. 2 besonders gekennzeichneten Grundstücksflächen des bergbaulichen Schutzgebietes gelten die Schutzvorschriften des Gesetzes nur für industrielle Bauvorhaben. (1) Über die Durchführung der Bauvorhaben auch der Bauvorhaben der zentralen Planträger auf den dafür vorgesehenen Grundstücken entscheidet für den j * Anordnung Nr. 3 (GBl. 1 S. 663) I Bereich des bergbaulichen Schutzgebietes die Technische Bezirks-Bergbauinspektion Senftenberg. Unberührt davon bleibt das Recht der Baugenehmigungsbehörde zur Nachprüfung des Bauvorhabens in bautechnischer oder sonstiger fachlicher Hinsicht. (2) Die Träger von Bauvorhaben in den Kreisen Luckau und Spremberg haben bereits vor Beginn der Vorprojektierung bzw. Projektierung die Bauvorhaben dem zuständigen Rat des Landkreises, Abteilung Aufbau, oder der sonst zuständigen Baugenehmigungsbehörde anzuzeigen. Die Baugenehmigungsbehörde hat die. Entscheidung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion Senftenberg herbeizuführen, ob das Bauvorhaben unter die Schutzvorschriften des Gesetzes fällt oder nicht. (3) Für die Träger von Bauvorhaben in den Kreisen Calau und Senftenberg gilt § 4 Abs. 2 der Ersten Anordnung vom 18. November 1955 über die Festsetzung eines bergbaulichen Schutzgebietes (GBl. I S. 851). Die Baugenehmigungsbehörden, die für die Bauvorhaben in den Kreisen Calau und Senftenberg zuständig sind, haben die Entscheidung der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion Senftenberg gemäß § 4 Abs. 2 der Ersten Anordnung vom 18. November 1955 auch für die Bauvorhaben herbeizuführen, die in dem bergbaulichen Schutzgebiet gemäß § 1 Abs. 1 dieser Anordnung beabsichtigt sipd. § 5 (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung erlöschen die Baugenehmigungen für die in dem bergbaulichen Schutzgebiet gelegenen Bauwerke, mit deren Bauausführung gemäß den Bestimmungen des § 6 des Gesetzes vom 14. März 1951 noch nicht begonnen ist. (2) Die erloschenen Baugenehmigungen sind von den Baugenehmigungsbehörden unter Hinweis auf diese Anordnung unverzüglich einzuziehen. Soweit andere Baugenehmigungsbehörden als die Abteilungen Aufbau der Räte der Landkreise Calau, Luckau, Senftenberg und Spremberg zuständig sind, haben sie durch Anfrage bei der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion Senftenberg festzustellen, welche Baugenehmigungen erloschen sind. § 6 (1) Die Bauherren haben die von ihnen begonnenen Bauvorhaben in den Kreisen Calau, Luckau, Senftenberg und Spremberg der zuständigen Baugenehmigungsbehörde binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung mitzuteilen. Die Baugenehmigungsbehörde hat zu prüfen, ob die Schutzvorschriften des Gesetzes vom 14. März 1951 auf das -bebaute Grundstück Anwendung finden. (2) Uber die weitere Gültigkeit der Baugenehmigungen für bereits begonnene Bauvorhaben in dem bergbaulichen Schutzgebiet entscheidet die zuständige Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Technischen Bezirks-Bergbauinspektion Senftenberg. § 7 Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung m Kraft. Berlin, den 3. September 1956 Ministerium für Kohle und Energie Goschütz Minister Herausgeber: Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin C 2, Klosterstraße 47 Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag. Berlin O 17, Michaelkirchstraße 17, Anruf 67 64 11 Verkauf: Berlin C 2. Roßstraße 6 Postscheckkonto: Berlin HW 2j Erscheinungsweise: Nach Bedarf Fortlaufender Bezug: Nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil I 3. DM. Teil ll 2.10 DM Einzelausgabe: Bis zum umfang von 16 Seiten 0.25 DM bis zum Umfang von 32 Seiten 0.40 DM. über 32 Seiten 0.50 DM Je Exemplar (nur vom Verlag oder durch den Buchhandel zu beziehen) Druck: (125) Greif Graphischer Großbetrieb. Berlin As 134/56 DDR;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Begutachtung dem Sachverständigen nur jene Aussagen von Beschuldigten und Zeugen zur Verfügung zu stellen, die entsprechend der Aufgabenstellung die Lösung des Auftrags gewährleisten.

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