Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 794

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 794 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 794); 794 Gesetzblatt Teil I Nr. 86 Ausgabetag: 28. September 1956 sundheitswesen, für jeden Lebensmittelbetrieb nächstgelegene geeignete Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens zu beauftragen. Die Untersuchungen sind in den Dienstplan der Ärzte aufzunehmen. Soweit es notwendig ist, können zur Durchführung der Untersuchungen von den zuständigen Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens auch niedergelassene Ärzte herangezogen, werden. (2) Für die Veranlassung der vorgeschriebenen Untersuchungen ist der Leiter des Betriebes verantwortlich. (3) Die Durchführung der Untersuchungen, Eintragung der Untersuchungen und die Termine für die periodischen Untersuchungen bestimmt das Ministerium für Gesundheitswesen. (4) Darüber hinausgehende Untersuchungen und Maßnahmen bleiben unberührt. § 4 (1) Der Beschäftigte erhält vor Aufnahme der Tätigkeit den Gesundheitsausweis, in dem das Untersuchungsergebnis eingetragen ist. Wird t'estgestellt, daß eine Tätigkeit nicht aufgenommen werden darf, ist ein Gesundheitsausweis nicht auszuhändigen. (2) Während der Tätigkeit ist der Gesundheitsausweis von der Betriebsleitung so aufzubewahren, daß er jederzeit von den Beauftragten des Rates des Bezirkes oder Kreises, Abteilung Gesundheitswesen, eingesehen werden kann. Für die Zeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebes (Abordnung in andere Betriebe und zu Veranstaltungen, Tätigkeit in Kiosken u. dgl.) ist der Gesundheitsausweis den im Lebensmittelverkehr Tätigen mitzugeben. (3) Die periodischen Überwachungsuntersuchungen erfolgen gegen Vorlage des Gesundheitsausweises durch den Beschäftigten oder durch die Leitung des Betriebes. Ergibt die Untersuchung, daß eine Tätigkeit nicht weiter möglich ist, ist der Gesundheitsausweis von der Untersuchungsstelle einzubehalten und der Hinderungsgrund einzutragen. Der Gesundheitsausweis ist erst wieder auszuhändigen, wenn keine der Hinderungsgründe für die Wiederaufnahme der Arbeit mehr vorliegen. (4) Bei Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses ist der Gesundheitsausweis dem ausscheidenden Beschäftigten zu übergeben. (5) Eine Tätigkeit, die infolge der Hinderungsgründe aufgegeben werden mußte, darf erst nach erneuter Untersuchung und Eintragung in den Gesundheitsausweis, daß keine Erkrankung oder der Verdacht auf eine Erkrankung vorliegt, aufgenommen werden. Ebenso ist zu verfahren, wenn bis zur Wiederaufnahme einer neuen Beschäftigung mehr als drei Monate vergangen sind. § 5 (1) Bei Feststellungen von übertragbaren Krankheiten, des Verdachts auf übertragbare Krankheiten und von Keimausscheidungen gemäß § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 Buchst, a durch Anzeigen im Sinne der §§ 2 und 3 der Verordnung vom 18. Mai 1955 zum Schutze gegen übertragbare Krankheiten (GBl. I S. 421) hat der Rat des Kreises, Abteilung Gesundheitswesen, die erforderliche Benachrichtigung wegen Beendigung der Tätigkeit zu treffen. (2) Der für die Vornahme von Überwachungsuntersuchungen im Sinne dieser Anordnung zuständige Arzt hat bei Feststellung der Erkrankungen bzw. des Verdachts auf solche Erkrankungen beim Rat des Kreises, Abteilung Gesundheitswesen, Anzeige zu erstatten. § 6 (1) Lebensmittel, die entgegen den Verboten des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 im Lebensmittelverkehr behandelt werden, gelten als verdorben, auch wenn keine Gesundheitsschädigung eintritt. (2) Die Entscheidung über die weitere Verwendung trifft der Rat des Kreises, Abteilung Gesundheitswesen. § 7 Die Kosten für die hygienischen Überwachungsuntersuchungen trägt der Betrieb, bei dem die Einstellung des Beschäftigten erfolgt bzw. bei dem der Beschäftigte tätig ist. Die Kosten betragen für die Untersuchung bei Aufnahme der Tätigkeit 2 DM und für die periodischen Untersuchungen während der Beschäftigung 1 DM. Die Kostenbeträge sind von den Betrieben an die für die Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 1 zuständigen Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens zu entrichten. § 8 (1) Mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 DM wird bestraft, wer a) eine Tätigkeit bei der Behandlung von Lebensmitteln entgegen den Verboten des § 1 Absätze 2 und 3, § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 aufnimmt oder nicht aufgibt; b) sich den vorgeschriebenen Überwachungsuntersuchungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 nicht unterzieht; c) als Leiter eines Betriebes eine andere Person entgegen den Verboten des § 1 Absätze 2 und 3, § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 oder ohne Vorliegen der Überwachungsuntersuchungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Lebensmittel behandeln läßt; d) Lebensmittel, die gemäß § 6 Abs. 1 als verdorben gelten, in den Verkehr bringt oder entgegen einer Entscheidung des Rates des Kreises, Abteilung Gesundheitswesen, verwendet oder verwenden läßt. (2) Zuständig für die Ermittlungen im Ordnungsstrafverfahren ist der Rat des Kreises, Abteilung Gesundheitswesen. (3) Für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des .Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128). § 9 In schweren Fällen, in denen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit oder andere schwere Folgen eingetreten sind oder eintreten konnten, erfolgt die Bestrafung nach den §§ 11, 13 bis 15 des Lebensmittelgesetzes. § 10 Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1956 in Kraft. Berlin, den 25. August 1956 Ministerium für Gesundheitswesen S t e i d 1 e Minister;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszu-.gehen, daß die Sammlung von Informationen im Untersuchungshaftvoll-zug zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtungen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten. Die politisch verantwortungsbewußte Handhabung dieser strafverfahrensrechtlichen Regelungen gewährleistet optimale Ergebnisse im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die strafrechtliche Einschätzung von komplizierten Sachverhalten, die Realisierung operativer Überprüfungen und Beweisführungsmaßnahmen sowie durch die Sicherung und Würdigung von Beweismitteln unter-stützt.

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