Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 751

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 751 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 751); Gesetzblatt Teil I Nr. 83 Ausgabetag: 25. September 1956 751 § 8 Ausgeschlossen von der Zulassung zur Habilitation sind Personen, denen durch Strafurteil das Wahlrecht entzogen worden ist. § 9 Die Zurücknahme eines Antrages auf Zulassung ist sc lange statthaft, bis nicht durch eine ablehnende Entscheidung über die Habilitationsschrift das Habilitationsverfahren beendet worden ist. § 10 Die Habilitationsschrift soll das Ergebnis einer selbständigen Forschungsarbeit von wissenschaftlicher Bedeutung auf dem Gebiet darstellen, für das sich der Bewerber habilitieren will. Sie soll zeigen, daß der Bewerber in der Lage ist, selbständig Probleme zu stellen und erfolgreich zu bearbeiten. § 11 Der Rat der Fakultät kann in besonderen Fällen auf die Einreichung einer Habilitationsschrift verzichten, wenn die bereits veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers seine besondere Qualifikation auf dem Gebiet der betreffenden Wissenschaft erkennen lassen. Der Verzicht bedarf der Zustimmung des Staatssekretariats für Hochschulwesen im Einvernehmen mit dem für die wissenschaftliche Institution zuständigen Ministerium. § 12 (1) Über den Antrag auf Zulassung zur Habilitation entscheidet der Rat der Fakultät. (2) Für die schriftliche Begutachtung der eingereichten Habilitationsschrift bestimmt der Rat der Fakultät in der Regel drei, mindestens jedoch zwei Fach Vertreter als Gutachter. (3) Für die Erstattung der Gutachten ist vom Rat der Fakultät eine angemessene Frist festzulegen, in der Regel höchstens acht Wochen. (4) Der Rat der Fakultät kann im Bedarfsfälle Gutachten weiterer namhafter Fachgelehrter einholen. Über die Beteiligung emeritierter Hochschullehrer wird von Fall zu Fall entschieden. (5) Die Gutachten müssen eine ausführliche Analyse der Habilitationsschrift unter Angabe ihrer Mängel und Qualitäten enthalten sowie begründete Schlußfolgerungen, ob die Habilitationsschrift den Anforderungen entspricht oder nicht. § 13 (1) Sobald die Gutachten vorliegen, wird die Habilitationsschrift zusammen mit den Gutachten für die Mitglieder des Rates der Fakultät zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Habilitationsschrift soll von sämtlichen Mitgliedern des Rates der Fakultät eingesehen werden. (2) Sind sämtliche Gutachten positiv, so erfolgt in einer Sitzung des Rates der Fakultät eine eingehende Beratung über die Habilitationssdirift. Erhebt sich kein grundsätzlicher Widerspruch, so legt der Dekan die Habilitationsschrift mit den Gutachten der Referenten dem Rektor vor, der das Recht hat, die Annahme der Habilitationsschrift zu beanstanden (3) Der Termin für das Kolloquium kann vom Dekan erst festgelegt werden, nachdem die Habilitationsschrift mit dem Vorlage vermerk des Rektors an die Fakultät zurückgereicht ist. (4) Der Rektor kann die sich aus Abs. 2 ergebende Aufgabe dem Prorektor für die wissenschaftliche Aspirantur übertragen. § 14 (1) Ist ein Gutachten negativ, so bestimmt der Rat der Fakultät einen weiteren Gutachter und entscheidet nach Anhören sämtlicher Gutachter, ob das Verfahren weitergeführt wird. (2) Sind sämtliche Gutachten negativ, so entscheidet der Rat der Fakultät über die Ablehnung der Habilitationsschrift. § 15 (1) Ist die Habilitationsschrift angenommen, so fordert der Dekan den Habilitanden auf, die Ergebnisse seiner Arbeit in Form von Thesen oder eines kurzen Auszuges zusammenzufassen. Der Wortlaut der Thesen oder des Auszuges ist vor der Vervielfältigung von den Gutachtern der Arbeit zu genehmigen. (2) Die Thesen oder der Auszug sind zusammen mit der Einladung zum Kolloquium an alle Mitglieder des Rates der Fakultät zu versenden. (3) Ein vollständiges Exemplar der Habilitationsschrift zusammen mit den Thesen oder dem Auszug ist der Universitäts- oder Hochschulbibliothek zu übergeben, wo es bis zum Abschluß des Habilitationsverfahrens zur allgemeinen Einsichtnahme auszulegen ist. § 16 Gleichzeitig mit der Einreichung der Thesen oder des Auszuges schlägt der Habilitand drei Themen für den Probevortrag zum Nachweis seiner Lehrbefähigung vor, die von der Habilitationsschrift abweichende Themen behandeln müssen. § 17 (1) Das Kolloquium erfolgt vor dem Rat der Fakultät und kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Rates der Fakultät anwesend sind. (2) Nach Abschluß des Kolloquiums sind die Leistungen des Habilitanden im Kolloquium mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. (3) Gleichzeitig wählt der Rat der Fakultät aus den drei Themen Vorschlägen des Habilitanden'eines dieser Themen für den öffentlichen Probevortrag aus und legt den Termin fest. § 18 (1) Zeit und Ort des öffentlichen Probevortrages und der Verteidigung der Habilitationsschrift sind durch den Dekan mindestens 10 Tage vorher durch öffentlichen Aushang bekanntzugeben. (2) Die Thesen oder der Auszug sind zusammen mit der Einladung zum öffentlichen Probevortrag und zur Verteidigung der Habilitationsschrift an einen vom Rat der Fakultät zu bestimmenden Kreis fachlich interessierter Personen zu versenden. (3) Ist bei einer Habilitation eine öffentliche Verteidigung aus zwingenden Gründen nicht möglich, so kann der Rat der Fakultät mit Zustimmung des für die wissenschaftliche Institution zuständigen Ministeriums auf die öffentliche Verteidigung der Habilitationsschrift verzichten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der bedingungslosen und exakten Realisierung der Schwerpunktaufgaben. Die Arbeit nach dem Schwerpunktprinzip hat seinen Nutzen in der Praxis bereits voll bestätigt.

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