Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 749

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 749 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 749); Gesetzblatt Teil I Nr. 83 Ausgabetag: 25. September 1956 749 § 14 (1) Die mündliche Prüfung wird vor einer vom Dekan zu bildenden Kommission durchgeführt, der die Vertreter der zu prüfenden Fächer angehören. (2) Über das zulässige Nebenfach entscheidet der Rat der Fakultät. (3) Die Dauer der gesamten Prüfung beträgt in der Regel zwei Stunden. (4) Für die Bewertung gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 6. § 15 Wurde die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann innerhalb eines halben Jahres, frühestens nach drei Monaten, eine Wiederholung erfolgen. Eine nochmalige Wiederholung ist ausgeschlossen. § 16 (1) Sind die Ergebnisse der mündlichen Prüfung ausreichend, so gilt die Dissertation, falls kein grundsätzlicher Widerspruch von Mitgliedern des Rates der Fakultät erhoben wurde, als zur öffentlichen Verteidigung zugelassen. (2) Ist bei Dissertationen eine öffentliche Verteidigung aus zwingenden Gründen nicht möglich, so kann sich der Rat der Fakultät mit Zustimmung des für die wissenschaftliche Institution zuständigen Ministeriums für den, Ausschluß der Öffentlichkeit entscheiden. § 17 (1) Ist die Dissertation zur öffentlichen Verteidigung zugelassen, so fordert der Dekan den Doktoranden auf, die Ergebnisse seiner Arbeit in Form von Thesen oder eines kurzen Auszuges zusammenzufassen. Der Wortlaut der Thesen oder des Auszuges ist vor der Vervielfältigung von den Gutachtern der Arbeit zu genehmigen. (2) Die Thesen oder der Auszug sind zusammen mit der Einladung zur öffentlichen Verteidigung an einen vom Rat der Fakultät zu bestimmenden Kreis fachlich interessierter Personen zu versenden. (3) Ein vollständiges Exemplar der Dissertation ist, zusammen mit den Thesen oder dem Auszug, der Uni-versitäts- oder Hochschulbibliothek zu übergeben, wo es bis zum Tage der öffentlichen Verteidigung zur allgemeinen Einsichtnahme auszulegen ist. § 18 Zeit vund Ort der öffentlichen Verteidigung sind durch den Dekan mindestens zehn Tage vorher durch öffentlichen Aushang bekanntzugeben. Die Mitglieder des Lehrkörpers der Fakultät sind besonders einzuladen. § 19 (1) Die öffentliche Verteidigung der Dissertation erfolgt in Anwesenheit des Rates der Fakultät und kann durchgeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Rates der Fakultät bei der öffentlichen Verteidigung anwesend sind. (2) Uber Ausnahmeregelungen für die Mathematischnaturwissenschaftlichen und Philosophischen Fakultäten der Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen entscheidet das Staatssekretariat für Hochschulwesen auf Vorschlag der Räte der Fakultäten. § 20 (1) Zu Beginn der öffentlichen Verteidigung, bei der der Dekan oder sein Stellvertreter den Vorsitz führt, wird der wissenschaftliche Lebenslauf des Doktoranden verlesen. Danach hält der Doktorand einen Vortrag über die Ergebnisse seiner Dissertation. (2) Die Diskussion beginnt mit den Ausführungen der beiden Gutachter. (3) Alle bei der öffentlichen Verteidigung Anwesenden haben das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen. Der Doktorand ist verpflichtet, auf alle die Dissertation betreffenden Fragen und auf die Kritik zu antworten. Der Vorsitzende ist berechtigt, unsachgemäße Fragen abzuweisen. § 21 (1) Nach Beendigung der Diskussion und nach dem Schlußwort des Doktoranden trifft der Rat der Fakultät in nichtöffentlicher Sitzung die Entscheidung über die Bewertung der Promotionsleistungen und die Verleihung des akademischen Grades. (2) Für die Bewertung gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 6. (3) Die öffentliche Verteidigung schließt mit der Verkündung und Begründung der Entscheidung des Rates der Fakultät. § 22 (1) Abgelehnte Dissertationen verbleiben mit allen Gutachten bei der Fakultät. (2) Doktoranden, deren Dissertation abgelehnt wurde, können sich nach Ablauf eines Jahres erneut bewerben. (3) Bei einem erneuten Antrag auf Zulassung zur Promotion hat der Doktorand in jedem Falle von dem vorhergegangenen, fehlgeschlagenen Versuch unter Angabe des Zeitpunktes und der Fakultät sowie des Themas der abgelehnten Dissertation Mitteilung zu machen. § 23 Uber den Verlauf des gesamten Promotionsverfahrens ist ein vom Dekan oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen und zu den Akten zu nehmen. § 24 (1) Die Promotionsurkunde wird vom Dekan ausgestellt. (2) Die Aushändigung der Promotionsurkunde erfolgt erst, nachdem die Dissertation bei der Fakultät zur Weiterleitung an die Universitätsbibliothek entweder in neun gebundenen, mit der Schreibmaschine geschriebenen gut lesbaren Exemplaren oder gedruckt in 150 Exemplaren eingereicht worden ist. Erscheint die Arbeit in einer Zeitschrift, so sind ebenfalls 150 Exemplare einzureichen. Erscheint sie in einer der wissenschaftlichen Zeitschriften der Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik, so genügen 100 Exemplare. Die Einreichung von Teildrucken ist nicht gestattet. (3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erhält der Doktorand das Recht, den akademischen Grad eines Doktors zu führen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Auf der Grundlage der sozialistischen Ideologie bildeten sich im Verlauf der Bahre seit der Bildung Staatssicherheit , als Schutz- und Sicherheitsorgan der Arbeiterklasse, ganz spezifische tschekistische Traditionen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Sicherheit der und der anderen tschekistischen Kräftesowie der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren durch die Abteilung der Bezirksverwaltung Verwaltung zu übernehmen. Darüber muß die Entscheidung durch den Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung herbeigeführt werden.

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