Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 725

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 725 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 725); Gesetzblatt Teil I Nr. 80 Ausgabetag: 17. September 1956 725 (6) Bei Lagern für Pulversprengstoffe müssen die Türen in den Rahmen so eingelassen sowie die Türangeln und -Schlösser so beschaffen sein, daß beim Verschließen oder öffnen der Türen eine gefährliche Reibung von Eisen auf Eisen oder Stein (Funkenbildung) ausgeschlossen ist. (7) Zwischen dem Vorraum und dem Sprengmittellagerraum ist eine Tür anzubringen. Diese muß fest und gegen eine erste Feuereinwirkung widerstandsfähig sein. Sie ist aus 2 bis 4 cm starkem Hartholz mit einer allseitigen, fest mit dem Holz verbundenen Stahlblechverkleidung oder aus mindestens 2 mm starkem Stahlblech herzustellen. Bei Pulverlagern gilt Abs. 6. (8) Jeder Sprengmittelabstellraum (§ 10) muß mit einer gegen Einbruch, Feuereinwirkung und sonstige zerstörende Wirkungen widerstandsfähigen Tür versehen sein. Sie muß entweder aus mindestens 3 cm starkem, feuerhemmend imprägniertem Hartholz oder aus mindestens 5 mm starkem Stahlblech angefertigt sein. Sie darf im geschlossenen Zustand durch Hebeldruck nicht aushängbar sein. Auf der Innenseite der Tür sind zwei Sicherheitskastenschlösser (Abs. 3) anzubringen. Die Türschlüssel dürfen nur an diejenigen Inhaber von Sprengmittelerlaubnisscheinen ausgehändigt werden, die die Abstellräume benutzen. Die Schlüssel müssen nach Schichtende im Sprengmittelzwischenlager wieder abgegeben werden, wo sie in einem verschließbaren Stahlblech behälter auf zu bewahren sind. (9) Auf der Außenseite der Innentür der Sprengmittellager und auf der Außenseite der Tür der Sprengmittelabstellräume ist in dauerhafter, leicht erkennbarer Schrift folgende Aufschrift anzubringen: „Vorsicht! Sprengmittel! Nicht rauchen! Nicht mit Feuer und offenem Licht hantieren! Streichhölzer, andere Zündwaren und Feuerzeuge nicht mit in das Lager bzw. in den Abstellraum nehmen! Zutritt für Unbefugte polizeilich verboten!“ (10) Das Ministerium für Arbeit und Berufsausbildung und das Ministerium für Kohle und Energie Technische Bergbauinspektion der Republik geben im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern Richtlinien für die Produktion der Türen (Abs. 2) und der Sicherheitskastenschlösser (Abs. 3) nach typisierten Plänen heraus. § 14 Lüftungseinrichtungen, Bewetterung (1) Die Sprengmittellager müssen mit’ Lüftungseinrichtungen versehen sein. Lüftungskanäle und andere Lüftungsöffnungen dürfen nicht gradlinig geführt sein. Die Anlage muß so beschaffen sein, daß jedes Eindringen von Flüssigkeiten und Hinein werfen von Gegenständen durch die Lüftungseinrichtungen in die Lagerräume ausgeschlossen ist. Außen sind die Lüftungsöffnungen fest zu vergittern und innen mit dichten Drahtgeflechten oder Lochblechen zu verschließen. (2) Im Bergbau unter Tage ist die Bewetterung der Sprengmittellager so einzurichten, daß die Ab wetter unmittelbar dem Hauptausziehstrom zugeführt werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der Erlaubnis der zuständigen technischen Bezirksbergbauinspektion und der Arbeitsschutzinspektion. Außerdem sind die vom Ministerium für Arbeit und Berufsausbildung und dem Ministerium für Kohle und Energie Technische Bergbauinspektion der Republik erlassenen Bestimmungen über die Bewetterung einzuhalten. § 15 Fußböden (1) Die Fußböden’ aller Räume der Sprengmittellager müssen fest, dicht und fugenlos sein. Sie sind aus einer mindestens 5 cm starken Betonschicht herzustellen und mit einem haltbaren, fugendichten und allseitig fest mit dem Boden verbundenen elastischen Belag von mindestens 2 mm Stärke zu versehen. (2) In Sprengmittellagern unter Tage mit standfestem Liegenden darf die Betonschicht eine geringere Stärke haben oder weggelassen werden; die Sohle darf keine Unebenheiten aufweisen und muß mit elastischem Belag versehen werden. (3) Der Fußbodenbelag muß so beschaffen oder so angebracht sein, daß statische Aufladungen verhindert werden. (4) Auf Sprengmittelabstellräume (§ 10) finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Die Sohle dieser Räume muß jedoch so beschaffen sein, daß ein sicheres Betreten gewährleistet ist. § 16 Beleuchtung (1) Für die Beleuchtung der Sprengmittellagerräume sind transportable und stationäre Lichtquellen zugelassen. (2) Als transportable Lichtquellen dürfen nur exolo-sionsgeschützte elektrische Lampen mit eigener Stromquelle, in Sprengmittellagem unter Tage nur elektrische Grubenlampen verwendet werden. Die Lampen sind vor dem Betreten der Sprengmittellager einzuschalten. (3) Als stationäre Lichtquelle ist nur elektrische Beleuchtung zu benutzen. Die Schalter und Sicherungen für die Lichtquellen müssen sich an der Außenseite des Sprengmittellagers in einem verschließbaren Kasten befinden. Die gesamte Beleuchtungsanlage muß den geltenden Vorschriften für die Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen und gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein. Sie ist bei Lagern über Tage mindestens jährlich einmal und bei Lagern unter Tage mindestens halbjährlich einmal von der zuständigen Arbeitsschutzinspektion oder einem von ihr beauftragten Sachverständigen auf Sicherheit zu überprüfen. Es ist darüber eine Bescheinigung auszustellen, die bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren ist. (4) Die Zuführungsstrecken zu den Sprengmittel-lagenn unter Tage sowie das Lagergelämde von Sprengmittellagem über Tage müssen ausreichend durch elektrische Lichtquellen beleuchtet sein. § 17 Feuerschutz der Sprengmittellager (1) Es ist verboten, in den Räumen der Sprengmittel- Isger und in Sprengmittelabstellräumen sowie in weniger als 50 m Entfernung davon Feuer zu entzünden, mit Feuer oder offenem Licht umzugehen oder zu rauchen. Die Bewachungskräfte haben allen Personen, die das Gelände des Sprengmittellagers betreten, Streichhölzer, Feuerzeuge und ähnliche Gegenstände sowie Rauchwaren für die Dauer des Aufenthaltes auf dem Gelände abzunehmen. , (2) Abgeschlossene Feuerstellen dürfen in Ausnahmefällen in einer geringeren als nach Abs. 1 zulässigen Entfernung nur mit besonderer Erlaubnis der zuständigen Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei, Abteilung Feuerwehr, angelegt werden.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 725 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 725) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 725 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 725)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit auf der Grundlage der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung, der dazu erlassenen äfisOrdnungen sowie in einer exakten Ausführung der der Abteilung gegebenen Befehle und Wsangen.

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