Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 705

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 705 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 705); Gesetzblatt Teil I Nr. 79 Ausgabetag: 15. September 1956 705 (3) Kommt ein Einvernehmen über den Umfang der zu übernehmenden Verbindlichkeiten zwischen den Rechtsträgern nicht zustande, entscheiden die ihnen unmittelbar übergeordneten Organe gemeinsam. Wird auch zwischen diesen kein Einvernehmen erzielt, gelten die Bestimmungen des § 13 Absätze I bis 4 entsprechend. (4) Wird der Rechtsträgerwechsel durch die Auflösung einer Haushaltsorganisation oder eines finanzplangebundenen Betriebes veranlaßt, ist die Übernahme von Forderungen und Verbindlichkeiten durch die den beteiligten Rechtsträgern unmittelbar übergeordneten Organe zu regeln. § 19 Wertsteigernde Aufwendungen nutznießender Rechtsträger Nutznießenden Rechtsträgern sind die den Amortisationsfonds übersteigenden'* wertsteigernden Aufwendungen, die die nutznießenden Rechtsträger aus eigenen Mitteln für das volkseigene Grundstück aufgewandt haben, vom übernehmenden Rechtsträger zu erstatten. Die Höhe des zu erstattenden Betrages ist von dem der Lage des Grundstücks entsprechend zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, zu bestätigen. § 20 Übergabeprotokoll (1) Bei Abgabe und Übernahme des durch den Rechtsträgerwechsel betroffenen Vermögens wertes ist ein Übergabeprotokoll auszufertigen und von den beteiligten Rechtsträgern zu unterzeichnen. (2) Das Übergabeprotokoll muß mindestens folgende Angaben enthalten: a) Tag der tatsächlichen Übergabe des Vermögenswertes; b) Tag der rechtswirksamen Übertragung gemäß Rechtsträgernachweis; c) die genaue Bezeichnung des Grundstücks; d) Zustand der Baulichkeiten; e) Bruttowert und Wertberichtigung des Grundstücks mit allem Zubehör einschließlich des übergebenen volkseigenen Inventars, der volkseigenen Maschinen und volkseigenen Geräte; f) Gesamtsumme und Art der vom neuen Rechtsträger zu übernehmenden Forderungen und Verbindlichkeiten ; g) Angaben über die Verrechnung geplanter, aber noch nicht vereinnahmter bzw. verausgabter Mittel gemäß § 3 Abs. 2. (3) Die im Zuge des Rechtsträgerwechsels an den neuen Rechtsträger übergegangenen Vermögenswerte sind von diesem zum vereinbarten Stichtag in die Bilanz bzw. Vermögensrechnung aufzunehmen. Als Grundlage dient das Übergabeprotokoll. (4) Die Aufnahme in die Bilanz bzw. Vermögensrechnung ist dem bisherigen Rechtsträger unter Angabe des Stichtages, des Bruttowertes und der Wertberichtigung durch Vermerk auf einer Ausfertigung des Übergabeprotokolls zu bestätigen. (5) Vom bisherigen Rechtsträger sind die Vermögenswerte aus seiner Bilanz bzw. Vermögensrechnung zum vereinbarten Stichtag auszubuchen, wenn die Bestätigung gemäß Abs. 4 vorliegt. (6) Das Übergabeprotokoll ist von den beteiligten Rechtsträgern als Buchungsbeleg aufzubewahren. (7) Ist am Rechtsträgerwechsel ein nutznießender Rechtsträger beteiligt, hat der abgebende Rechtsträger dem Rat des für das Grundstück zuständigen Kreises, Abteilung Finanzen, ein Exemplar des Übergabeprotokolls gegen Empfangsbestätigung zuzuleiten. § 21 Bewegliche volkseigene Anlagegegenstände (1) Für den Fall, daß der Rechtsträgerwechsel bewegliche volkseigene Anlagegegenstände einschließt, ist dem Übergabeprotokoll ein Verzeichnis der betreffenden Gegenstände beizufügen. (2) Der Rechtsträgerwechsel erstreckt sich nicht auf bewegliche volkseigene Anlagegegenstände, sofern ein nutznießender Rechtsträger das volkseigene Grundstück übernimmt. In diesen Fällen ist über diese Gegenstände ein Kaufvertrag abzuschließen. § 22 Verantwortung der Rechtsträger Mit dem Tage der Übertragung (im Rechtsträgernachweis festgelegter Zeitpunkt) geht die volle Verantwortung für den Schutz und die Werterhaltung, für die wirtschaftlichste Nutzung und sparsamste Verwaltung des betreffenden Vermögenswertes auf den neuen Rechtsträger über. § 23 Besondere Weisungen Die zuständigen zentralen Organe der staatlichen Verwaltung sind berechtigt, für die Abgabe bestimmter Grundstücke den ihnen unterstellten Rechtsträgern besondere von dem in dieser Anordnung geregelten Verfahren abweichende Weisungen zu erteilen. Derartige Weisungen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. § 24 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 16. März 1953 über das Verfahren bei Veränderungen in der Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken (GBl. S. 449) außer Kraft. Berlin, den 21. August 1956 Ministerium der Finanzen Rumpf Minister Anlage zu vorstehender Anordnung Erläuterung zur Ausfertigung des Rechtsträgernachweises Auf einem Rechtsträger nach weis können nur Grundstücke aufgeführt werden, die im Bereich eines Kreises liegen, vom derzeitigen Rechtsträger bei einer Stelle bilanziert sind und vom übernehmenden lÄhtsträger bei einer Stelle bilanziert werden sollen. V Auf dem Rechtsträgernachweis ist 1. oben links stets Name, Anschrift und Geschäftszeichen des übernehmenden Rechtsträgers, der nach § 11 der Anordnung die Abschriften des als Antrag umlaufenden Rechtsträgernachweises ausfertigt, einzutragen. Sofern der Antragsteller nicht der übernehmende Rechtsträger ist und in den Fällen des § 11 Abs. 2 der Anordnung kann bei dem als Antrag umlaufenden Rechtsträgernachweis die Eintragung oben links zunächst frei bleiben. Sie ist nach Annahme des Antrages vom übernehmenden Rechtsträger bzw. in Fällen des § 11 Abs. 2 der Anordnung vom Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, nachträglich einzusetzen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit nicht sofort lösbaren Vohnraumproblemen. ein ungesetzliches Verlassen oder. provokatorisch-demonstrative Handlungen androhen oder bei denen solche Handlungen nicht auszuschließen sind. Wehrlcreislcommando zur Erarbeitung von Informationen über. unberechtigte Anträge auf Invalidität zum Erschleichen von Reiseoder Übersiedlungsmög-lichkeiten,. Ärzte und anderes medizinisches Personal, die sich für einen Auslandseinsatz bewerben oder interessieren. Abteibungen Wohnraumlenkung zur Erarbeitung von Informationen über - feindliche Beeinflussungs- oder Abwerbungsversuche - Konfliktsituationen, operativ bedeutsame Kontakthandlungen oder - ein mögliches beabsichtigtes ungesetzliches Verlassen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Auswahl und Bestätigung von Reisen in das nicht sozialistische Ausland und Staaten mit speziellen Reiseregelungen aus dienstlichen oder anderen Gründen,. Aufklärung und Bestätigung von Reisekadern,. Auswertung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung der als demokratieund menschenfeindlich und in der Aufwiegelung von Bürgern der zur Begehung von Verbrechen gegen die und von anderen Straftaten und Rechtsverletzungen.

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