Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 704

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 704 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 704); 704 Gesetzblatt Teil I Nr. 79 Ausgabetag: 15. September 1956 dieses den Rechtsträger durch Weisung veranlassen, den Antrag auf Rechts trägerwechsel anzunehmen. Die Weisung ist zu begründen. (3) Wird vom übergeordneten Organ des ablehnenden Rechtsträgers eine Weisung auf Annahme des Antrages nicht erteilt, ist dies dem Antragsteller gegenüber zu begründen. (4) Für nutzmeßende Rechtsträger gilt der örtlich zuständige Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, als übergeordnetes Organ im Sinne dieser Anordnung. § 13 Entscheidungen über den Rechtsträgerwechsel durch Kommissionen (1) Kommt ein Einvernehmen über den Rechtsträger-wechsei zwischen den beteiligten Rechtsträgern und ihren übergeordneten Organen nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eine Kommission unter Vorsitz eines Beauftragten der zuständigen Räte der Kreise oder Bezirke, Abteilung Finanzen, bzw. des Ministeriums der Finanzen endgültig. Haben örtliche Volksvertretungen über die Verwaltung eines Grundstückes bereits eine Entscheidung getroffen oder eine Stellungnahme abgegeben, so ist die Entscheidung bzw. die Stellungnahme der örtlichen Volksvertretung bei der Entscheidung der Kommission zu berücksichtigen. (2) Neben den übergeordneten Organen der beteiligten Rechtsträger setzt sich die Kommission zusammen aus: 1. dem Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, wenn am Rechtsträgerwechsel nur nutznießende Rechtsträger, Rechtsträger der örtlichen volkseigenen Wirtschaft oder Gemeinden und Kreise beteiligt sind; 2. dem Rat des Bezirkes, Abteilung Finanzen, wenn einer der am Rechtsträgerwechsel beteiligten Rechtsträger zentralgeleitet ist, aber einem zentralen Organ der staatlichen Verwaltung nicht unmittelbar unterstellt ist; 3. dem Ministerium der Finanzen, wenn am Rechtsträgerwechsel ein zentrales Organ der staatlichen Verwaltung, eine WB oder ein dem Ministerium direkt unterstellter Betrieb beteiligt ist sowie in allen unter den Ziffern 1 und 2 nicht aufgeführten Fällen. (3) Falls in den Fällen des Abs. 2 Ziff. 2 Rechtsträger der in Abs. 2 Ziff. 1 und in Fällen des Abs. 2 Ziff. 3 Rechtsträger der in Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 genannten Art beteiligt sind, hat die Kommission, der die Entscheidung obliegt, eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme der Kommission herbeizuführen, die für Fälle nach Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 zuständig wäre. (4) Sofern beide beteiligten Rechtsträger der unter Abs. 2 Ziffern 1 und 2 genannten Art zum Bereich verschiedener Räte der Kreise oder Bezirke gehören, entscheidet die nächsthöhere Kommission unter entsprechender Beachtung des Abs. 3. (5) Ein am Rechtsträgerwechsel beteiligter nutz-nießender Rechtsträger kann ohne sein Einverständnis nicht veranlaßt werden, ein volkseigenes Grundstück in die Rechtsträgerschaft zu übernehmen. Das gleiche gilt für Weisungen nach § 14. § 14 Rechtsträgerwechsel auf Weisung (1) Ein Rechtsträgerwechsel kann auf Weisung erfolgen. (2) Weisungsberechtigt sind: 1. die nach § 13 Abs. 2 zuständigen Kommissionen, 2. ein Organ der staatlichen Verwaltung, dem beide beteiligten Rechtsträger unterstellt sind, 3. das Ministerium der Finanzen. (3) Die Weisung ist beiden beteiligten Rechtsträgern und den ihnen übergeordneten Organen rechtzeitig bekanntzugeben. (4) Bedenken gegen den beabsichtigten Rechtsträgerwechsel sind sofort schriftlich bei dem weisunggebenden Organ der staatlichen Verwaltung geltend zu machen. (5) Uber die Durchführung des Rechtsträgerwechsels entscheidet endgültig das weisungsberechtigte Organ der staatlichen Verwaltung in eigener Verantwortung. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. (6) Dem weisunggebenden Organ der staatlichen Verwaltung obliegt es, den übernehmenden Rechtsträger mit der Einleitung der zur weiteren Durchführung des Rechtsträgerwechsels erforderlichen Maßnahmen gemäß § 11 zu beauftragen. § 15 Eintragung in die Liegenschaftskartei und Vermessungen (1) Der gemäß § 11 ausgefertigte Rechtsträgernachweis gilt für den Rat des Kreises, Abteilung für Innere Angelegenheiten, als Ersuchen auf Löschung des bisherigen Rechtsträgers in der Liegenschaftskartei und auf Eintragung des neuen Rechtsträgers. (2) Dem Ersuchen ist stattzugeben, wenn das im Rechtsträgernachweis bezeichnete Grundstück bereits im Grundbuch als Eigentum des Volkes eingetragen ist und die Bezeichnung des bisherigen Rechtsträgers mit der Eintragung in der Liegenschaftskartei sowie den Unterlagen in der Grundakte übereinstimmt. (3) Wird aus Anlaß des Rechtsträgerwechsels ein Flurstück geteilt, so ist die Messung auf einfachste Art und nur in den Fällen auszuführen, in denen die neue Grenze nicht an Hand der Karte festgelegt werden kann. § 16 Bestätigung der Eintragung in die Liegenschaftskartei (1) Die Übereinstimmung der Grundstücksbezeichnungen mit dem Grundbuch und die Berichtigung der Liegenschaftskartei ist vom Rat des Kreises, Abteilung für Innere Angelegenheiten, auf der Rückseite des Rechtsträgernachweises zu bestätigen. (2) Die bestätigten Rechtsträgernachweise sind den im Verteiler auf geführten Stellen zu übersenden. § 17 Gebühren, Steuern und öffentliche Abgaben Aus Anlaß des Rechtsträgerwechsels werden keine Gebühren, Steuern oder andere öffentliche Abgaben erhoben. § 18 Behandlung der Verbindlichkeiten (1) Der Rechtsträgerwechsel umfaßt, sofern zwischen den Beteiligten nichts anderes vereinbart wird, alle am Tage der Wirksamkeit der Übertragung bestehenden und im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem übertragenen Vermögenswert entstandenen langfristigen Verbindlichkeiten, mit Ausnahme der durch Verschulden des bisherigen Rechtsträgers entstandenen Kosten und Verzugszinsen. Für diese Beträge haftet der bisherige Rechtsträger als Schuldner. (2) Für die Erfüllung der bis zum Tage der Wirksamkeit der Übertragung entstandenen kurzfristigen Verbindlichkeiten ist als Schuldner der bisherige Rechtsträger verantwortlich. Diesem stehen entsprechend auch die aus der Verwaltung des Grundstücks entstandenen Forderungen zu.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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