Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 685

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 685 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 685); Gesetzblatt Teil I Nr. 77 Ausgabetag: 6. September 1956 685 (3) Die Organe der staatlichen Verwaltung, die Betriebe der volkseigenen Wirtschaft und die diesen übergeordneten Organe sind verpflichtet, den Räten der Bezirke und Kreise erforderliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu überlassen, soweit diese zur Durchführung der Feststellungen erforderlich sind. § 12 (1) Bei der Feststellung der Ansprüche sind bereits geleistete Abschlagzahlungen abzusetzen. (2) Die festgestellten Ansprüche sind unter Berücksichtigung bereits geleisteter Abschlagzahlungen mit 4 °/o zu verzinsen, soweit die ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen kernen geringeren Zinssatz vorsehen. (3) Die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Verbindlichkeiten anerkannt worden sind. (4) Die errechneten Zinsen sind den festgestellten Beträgen hinzuzurechnen. Zinseszinsen werden nicht berechnet. (5) Die Berechnung gemäß den Absätzen 1 bis 4 sowie eine Rechtsmittelbelehrung sind in den Feststellungsbescheid gemäß § 11 Abs. 1 aufzunehmen. § 13 Für die Befriedigung der den Berechtigten nach den §§11 und 12 zustehenden Ansprüchen gelten die §§ 7 und 8. § 14 Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister der Finanzen. § 15 Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. August 1956 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium der Finanzen Ulbricht Rumpf Erster Stellvertreter . Minister . des Vorsitzenden des Ministerrates Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform. Vom 23. August 1956 Zur Änderung der Verordnung vom 21. Juni 1951 über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform (GBl. S. 629) wird folgendes verordnet: § 1 § 4 der Verordnung erhält folgenden Abs. 2: „(2) Gebäude übernimmt der übernehmende Bauer zum Zeitwert. Ist der geschätzte Zeitwert geringer als die Höhe der aufgenommenen Baukredite, trägt der abgebende Bauer den Differenzbetrag. Notwendige Schätzungen von Gebäuden werden durch ein Entwurfsbüro für Hochbau des Rates des Bezirkes oder durch einen auf Grund der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 17. Februar 1955 zur Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht Ordnung des Bausachverständigenwesens (GBl. I S. 175) zugelassenen Bausachverständigen für Wertermittlung auf Veranlassung des Rates des Kreises vorgenommen. Die Kosten trägt der abgebende Bauer.“ Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 4 der Verordnung werden Absätze 3 und 4. § 2 § 7 der Verordnung wird durch folgende Absätze 5 und 6 ergänzt: „(5) Für Inventargegenstände, die einem Kreditinstitut zur Sicherung seiner Forderungen übereignet worden sind, wird die Besitz- und Nutzungsbefugnis dem Erwerber übertragen. Wegen des E i gen turns er wer bs setzt sich der übernehmende Bauer mit dem Kreditinstitut unmittelbar auseinander. Übernimmt der Erwerber Kreditverpflichtungen des abgebenden Bauern, so darf deren Höhe den Schätzungsbetrag des zur Sicherung übereigneten Inventars nicht übersteigen. (6) Bei der Schätzung des Gesamtinventars durch den Rat des Kreises, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, ist der Wert der zur Sicherung übereigneten Gegenstände festzusetzen. Diese sind im Übergabeprotokoll als solche auszuweisen. Der Rat des Kreises hat in derartigen Fällen das Kreditinstitut zu benachrichtigen.“ § 3 § 8 der Verordnung erhält folgende Fassung: „(1) Die nach den §§ 3 bis 7 bei Abgabe der Neubauernwirtschaft wegen Krankheit, Alter oder Tod .des Eigentümers zu zahlende Entschädigung ist durch den übernehmenden Bauern unmittelbar an den abgebenden Bauern zu zahlen. (2) Die Deutsche Bauernbank gewährt dem Zahlungspflichtigen bei Bedarf einen langfristigen Kredit.“ § 4 Der § 13 Abs. 1 der Verordnung erhält folgende Fassung: „(1) Der Erwerber übernimmt die Verpflichtung zur Zahlung der nach dem Besitzwechsel fällig werdenden Raten der Bodenreform-Übernahmebeiträge. Dabei sind sämtliche seit der Bodenreform für die Wirtschaft gezahlten Raten auf die Gesamtsumme anzurechnen. Sofern der Beitrag vor dem Besitzwechsel voll bezahlt worden ist, hat der Erwerber einmalig 10 °/o des für die betreffende Bauernstelle festgesetzten Beitrages bei der Übernahme zur Deckung der Verwaltungskosten zu zahlen. Das gleiche gilt, wenn der übernehmende Bauer die Wirtschaft durch Erbfall erworben hat.“ § 5 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1956 in Kraft. Berlin, den 23. August 1956 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Land-und Forstwirtschaft Ulbricht Reichelt Erster Stellvertreter Minister , des Vorsitzenden des Ministerrates;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel.

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