Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 671

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 671 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 671); Gesetzblatt Teil I Nr. 76 Ausgabetag: 5. September 1956 671 (2) Für die Ablieferung von 100 kg mittelfrühen Speisekartoffeln der Sortengruppe b in der Zeit vom 11. August bis zum 10. September jeden Jahres Werden den Erzeugern 110 kg auf das Ablieferungssoll in Kartoffeln angerechnet. § 6 (1) Bei der Ablieferung Von anerkanntem Pflanzgut an den DSG-Handelsbetrieb werden den Vermehrern folgende Anrechnungen gewährt: a) Für Pflanzgut von Kartoffeln, das dem DSG-Handelsbetrieb auf Grund von Verträgen über die Menge, die sich aus der Ablieferungsnorm des Betriebes und der jeweiligen Vermehrungsfläche ergibt, hinaus abgeliefert wird, werden den Vermehrern auf das Ablieferungssoll in Kartoffeln die nachfolgenden Mengen angerechnet: für 100 kg Kartoffeln der Erntestufen Superelite Und Elite der Sortengruppen c und d 130 kg, für 100 kg Kartoffeln der Erntestufe Hochzucht und anerkannter Nachbau der Sortengrup- pen c und d 125 kg, für 100 kg Kartoffeln der Erntestufe Superelite der Sortengruppen a und b 125 kg, für 100 kg Kartoffeln der Erntestufe Elite der Sortengruppen a und b 120 kg, für 100 Kg Kartoffeln der Erntestufe Hochzucht und anerkannter Nachbau der Sortengruppen a und b 110 kg. An Stelle der Anrechnung können die gleichen Mengen den Vermehrern in Konsumkartoffeln von den Lägern der Erfassungsstellen verkauft werden. Die Ablieferungsmengen von Pflanzgut, die das Pflichtablieferungssoll des Betriebes übersteigen, sind auf Wunsch des Vermehrers in jedem Falle in Konsumkartoffeln zurückzuliefern; b) für die Ablieferung von 100 kg Pflanzkartoffeln sämtlicher Erntestufen der Sortengruppen c und d sind den Vermehrern auf das Ablieferungssoll in Kartoffeln 125 kg anzurechnen. (2) Für je 100 kg stärkereiche Kartoffeln mit mindestens 15 °/o Stärkegehalt, die den Stärkefabriken von den Erzeugern auf Grund von Direktverträgen abgeliefert werden, werden 110 kg auf das Ablieferungssoll von Kartoffeln angerechnet. (3) Erzeuger von Frühkartoffeln der Sortengruppe c (Vorkeimsorten), die mit den VEAB LieferVereinbarUn-gen über Ablieferung zum frühestmöglichen Termin abschließen, erhalten nach Abschluß einer solchen Liefervereinbarung für die Ablieferung von je 100 dz dieser Frühkartoffeln zusätzlich 2 dz Kalkammonsalpeter und 1 dz Superphosphat. Bei Nichterfüllung der vereinbarten Menge oder Nichteinhaltung des Liefertermins Wird die gelieferte Menge von Düngemitteln auf den gesetzlichen Düngemittelanpruch des betreffenden Erzeugers angerechnet. (4) Beim Verkauf von Kartoffeln werden dem Ablieferer außer dem Aufkaufpreis Phosphordüngemittel nach dem Verhältnis 4 :1 (Kartoffeln zu Düngemitteln) gewährt. Abschnitt IV Vergünstigungen bei der Ablieferung von Faserpflanzen § 7 (1) Den Erzeugern (Vermehrern) von Saatgut für Faserpflanzen werden für die über das Ablieferungssoll hinaus abgelieferten und in der Ablieferungsbescheinigung des DSG-Handelsbetriebes eingetragenen Saatgutmengen von den Erfassungsbetrieben (VEAB oder Bastfaseraufbereitungsbetrieb) folgende Mengen angerechnet: für je 100 kg Zuchtgartenelite, Super-Superelite, Superelite je 140 kg, für je 100 kg Elite ' je 125 kg, für je 100 kg Hochzucht je 105 kg. Nach dieser erhöhten Anrechnung regelt sich der Aufkaufpreis, die Menge der Rücklieferungsware und die Ausgabe von Konsumware von Faserlein- und Ölfaserleinsamen. (2) Erzeuger (Vermehrer), die den gesamten Aufwuchs von Faserpflanzensaatgut abzuliefern haben, können für Übersollmengen auf Wunsch nach den im Abs. 1 genannten Sätzen Faserlein- bzw. Ölfaserleinkonsumware beziehen. Eine Rücklieferung nach § 8 Abs. 1 Buchst, b wird für diese Mengen nicht gewährt. Die Rücklieferungsansprüche auf Konsumware sind bei dem Erfassungsbetrieb (VEAB oder Bastfaseraufbereitungsbetrieb) innerhalb von zwei Monaten nach Aushändigung der Ablieferungsbescheinigung geltend zu machen. Erzeuger, die bei den Bastfaseraufbereitungsbetrieben abliefern, können ihre Ansprüche bei diesen oder den örtlich zuständigen VEAB geltend machen. § 8 (1) Erzeuger von Faserlein-, Ölfaserlein- und Hanfsamen (Konsumware und Saatgut) erhaltet) von den Erfassungsbetrieben Bezugsberechtigungen zum Kauf von Soja- oder Erdnußkernschrot. Steht dieses Schrot nicht zur Verfügung, dann sind an die Erzeuger die hierfür vom Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse festgesetzten Austauschfuttermittel auszugeben, und zwar a) für* Lieferungen in Erfüllung der Verträge (Pflichtablieferung) 30 °/o der abgelieferten Menge; b) für Lieferungen über die Erfüllung der Verträge hinaus (Verkauf) 50 % der abgelieferten Menge. (2) Außer den im Abs. 1 genannten Rücklieferungen werden den Erzeugern für die gelieferten Übersollmengen an Faserpflanzensamen von den Erfassungsbetrieben die vom Staatssekretär für Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse festgelegten Aufkaufpreise bezahlt. § 9 Die Erzeuger, die direkt an die Bastfaseraufbereitungsbetriebe Faserlein- und Ölfaserleinstroh mit Samen abliefern, haben gegen die Betriebe einen An-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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