Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 643

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 643 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 643); Gesetzblatt Teil I Nr. 72 Ausgabetag: 24, August 1956 643 (4) Sondergenehmigungen mit Deklarationszwang sowie andere durch die Saatenanerkennungsstellen erteilte Auflagen sind auf dem Anhänger kenntlich zu machen. (5) Die Lieferung von plombierungspflichtigem Saatgut und Handelssaatgut landwirtschaftlicher Fruchtarten an die Verbraucher im Wege des Abfüllens aus Säcken ist der VdgB (BHG) gestattet. In diesem Falle geht die Gewährleistungspflicht für' die Qualität der abgefüllten Ware auf die VdgB (BHG) über. § 10 Die Bestimmungen für die Durchführung der Probenahme und Plombierung von Saatgut werden als Anordnung „Probenahme- und Plombierungsordnung für Saatgut“ herausgegeben. § 11 (1) Die Anerkennung, die Probenahme und die Untersuchung der Proben sind gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist derjenige, der den Antrag auf Anerkennung stellt oder in seinem Namen stellen läßt. (2) Die Besichtigungsgebühr auf Grund der Feldbesichtigung beträgt, unabhängig davon, ob anerkannt worden ist oder die Anerkennung versagt wurde, für je angefangene 0,25 ha Vermehrungsfläche: a) bei Kartoffeln 2,50 DM, b) bei Arznei- und Gewürzpflanzen 2,50 DM, c) bei zweijährigen Fruchtarten mit Stecklingsanzucht, wobei die Gebühr nur im Samenerntejahr erhoben wird 2,50 DM, (Hierzu zählen:, Zucker- und Runkelrüben, Futtermöhren, Wurzelzichorie, alle Kohlarten einschließlich Kohlrabi [mit Ausnahme von Blumenkohl und Chinakohl], Speisemöhren, Pastinaken, Wurzel- und Schnittpetersilie, Winterrettich, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Porree, Zwiebeln, Mangold, Treibzichorie.) d) bei Korbweiden 2, DM, e) bei allen übrigen Fruchtarten 1,50 DM. (3) Die Probenahmegebühr beträgt für je 100 kg und jedes Gewicht bis zu dieser Menge 0,05 DM, jedoch als Mindestgebühr je Partie 2, DM, unabhängig von der Anzahl der gleichzeitig vorgestellten Partien. (4) Bei der Plombierung von Exportsaatgut erhöhen sich die gemäß Abs. 3 entstehenden Probenahmegebühren je Sack a) bei der Plombierung durch den Probe- nehmer ohne Inanspruchnahme von Hilfskräften des betreffenden Betriebes um b) bei der Plombierung durch den Probe- nehmer unter Mithilfe eines Betriebsangehörigen um c) bei der Plombierung durch den Probe- nehmer unter Mithilfe mehrerer Betriebsangehöriger um d) bei bloßer Überwachung der Plombierung durch den Probenehmer um jedoch mindestens um 1 DM je Partie. (5) Für Importsaatgut gilt für die Probenahme der im Abs. 3 geregelte Gebührensatz. (6) Die dem Probenehmer entstandenen Fahrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (bei Bahnbenutzung nach dem Tarif für die 2. Wagenklasse) können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Die Entschädigung für Wegstrecken von mehr als 4 km, die zur Erreichung des Auftragsortes auf dem Hin- und Rückweg zurückgelegt werden müssen, beträgt für jeden Kilometer vom Sitz der Arbeitsstätte (Lager) des Probenehmers bis zum Sitz des Betriebes am Auftragsort a) zu Fuß oder mit Fahrrad bis zu? 0,10 DM, b) mit Motorrad bis zu 0,15 DM. Wird der Probenehmer am gleichen Ort für mehrere Auftraggeber tätig, so darf nur eine anteilige Erstattung dieser Reisekosten verlangt werden. (7) Läßt sich die Probenahme nicht durchführen, weil die Partie nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß bereitgestellt ist, so können Ersatz der entstandenen Fahrkosten und eine Entschädigung für die aufgewendete Zeit bis zur Höhe der Mindestgebühr verlangt werden. Läßt sich die Probenahme aus den angeführten Gründen nur verspätet durchführen, so kann je Wartestunde eine Gebühr von 1 DM beansprucht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Probenahme am Sitz des Probenehmers erfolgt. (8) Durch zugelassene Saatgutprobenehmer gezogene Bemängelungsproben werden durch die zuständige Samenprüfungsstelle des Instituts für landwirtschaftliches Versuchs- und Untersuchungswesen gebührenfrei untersucht. (9) Die Gebühr für die Untersuchung der Proben durch die Institute für landwirtschaftliches Versuchsund Untersuchungswesen ist bei anerkanntem Saat-und Pflanzgut in der Besichtigungsgebühr enthalten. Bei Handelssaatgut und überlagertem Saatgut wird die Untersuchungsgebühr von den Instituten für lanqU: wirtschaftliches Versuchs- und Untersuchungswesen erhoben. (10) Eine Untersuchungsgebühr für anerkanntes Saat-und Pflanzgut wird nur erhoben, wenn die Untersuchung bei einem anderen als dem für den Antragsteller zuständigen Institut für landwirtschaftliches Versuchs- und Untersuchungswesen erfolgt. § 12 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Verordnung vom 7. Juli 1950 zum Gesetz über Maßnahmen zur Erreichung der Friedenshektarerträge (Probenahme- und Plombierungsordnung für Saatgut) (GBl. S. 649), b) die Anordnung vom 1. Juni 1951 über die Anerkennung von Saat- und Pflanzgut von landwirtschaftlichen Fruchtarten, Korbweiden, Gemüse sowie Heil- und Gewürzpflanzen (GBl. S. 540), c) die Anordnung vom 23. Juni 1953 über Maßnahmen zur Durchführung der Feldbesichtigung im Rahmen der Saatenanerkennung (ZB1. S. 284). Berlin, den 20. Juni 1956 Ministerium für Land- und Forstwirtschaft Reichelt Minister 0,05 DM, 0,04 DM, 0,03 DM, 0,01 DM,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

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