Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 623

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 623 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 623); Gesetzblatt Teil I Nr. 70 Ausgabetag: 20. August 1956 623 haben Verbrauchsnormen für Elektroenergie und Gas (Energieverbrauchsnormen) auszuarbeiten und anzuwenden. § 2 Die Bedarfsanforderungen der Betriebe für Elektroenergie und Gas nach § 1 der Verordnung vom 6. August 1953 über die Erteilung, Kontrolle und Abrechnung von Kontingenten für Elektroenergie (GBl. S. 919) müssen mit Energieverbrauchsnormen ihrer wichtigsten energieintensiven Erzeugnisse belegt werden. § 3 Die nach § 1 zur Ausarbeitung von Energieverbrauchsnormen verpflichteten Betriebe haben bei der Ausarbeitung der Energieverbrauchsnormen den Technischen Bericht des Instituts für Energetik Nr. 42 vom 18. August 1955 über die Normierung des Verbrauches von Elektroenergie und Gas* anzuwenden. § 4 Soweit der Technische Bericht des Instituts für Energetik Nr. 42 für einzelne Betriebe nach § 1 nicht in vollem Umfang anwendbar ist, geben die Minister und Vorsitzenden der Räte der Bezirke innerhalb von drei Monaten besondere Richtlinien für die Ausarbeitung, Anwendung und Kontrolle der Energieverbrauchsnormen heraus. Bei der Herausgabe der besonderen Richtlinien ist das Institut für Energetik heranzuziehen. Dies hat jedoch stets im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kohle und Energie zu erfolgen. Bestätigung der Energieverbrauchsnormen § 5 (1) Die Staatliche Plankommission übergibt auf Grund des § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Juli 1955 zur Verbesserung der Entwicklung, Anwendung und Kontrolle der Materialverbrauchsnormen den Ministerien und Räten der Bezirke eine Nomenklatur der Energieverbrauchsnormen, deren Bestätigung sie sich vorbehält. (2) Die Ministerien und Räte der Bezirke sind berechtigt, durch ihre Betriebe für weitere Erzeugnisse Energieverbrauchsnormen ausarbeiten zu lassen. (3) Die Betriebe sind verpflichtet, auch für Erzeugnisse, die ip der ihnen vom zuständigen Ministerium und Rat des Bezirkes übergebenen Nomenklatur nicht enthalten, aber für ihren Energieverbrauch von Bedeutung sind, Energieverbrauchsnormen auszuarbeiten. (4) In Ausnahmefällen, in denen keine Energieverbrauchsnorm je Erzeugnis ausgearbeitet werden kann, arbeiten die Betriebe für Maschinen, Aggregate und andere Verbrauchsstellen mit hohem Energieverbrauch Energieverbrauchsnormen aus, die sich auf eine für diese Verbrauchsstelle geeignete Bezugsgröße beziehen und die die Grundlage zur Einrichtung Persönlicher Konten bilden. § 6 (1) Die Energiebeauftragten der Ministerien und der Räte der Bezirke haben die volkswirtschaftlich wichtigsten Energieverbrauchsnormen zu prüfen und zu bestätigen. Bei Vorlage unzulänglich ermittelter Energieverbrauchsnormen haben die Energiebeauftragten die Bestätigung zu verweigern oder die Gültigkeitsdauer der Energieverbrauchsnormen zu verkürzen und ihre nochmalige Ermittlung zu veranlassen. (2) Die nach den §§ 3 bis 5 ausgearbeiteten Energieverbrauchsnormen sind in Normenkataloge zusammenzufassen und beim Energiebeauftragten des Betriebes aufzubewahren. Auf Anforderung ist dem Energiebeauftragten der zuständigen Hauptverwaltung des Ministeriums bzw. des Rates des Bezirkes ein Normenkatalog zwecks Überprüfung der Bedarfsmeldungen der Betriebe für Elektroenergie und Gas auszuhändigen. (3) Die Betriebe haben die Energieverbrauchsnormen in die Materialverbrauchsnormenkataloge aufzunehmen. § 7 (1) Die Energieinspektipnen haben die Ermittlung und Anwendung der Energieverbrauchsnormen zu kontrollieren. (2) Das Institut für Energetik hat auf Weisung des Ministers für Kohle und Energie besonders wichtigen Betrieben Anleitung und Hilfe bei der Ermittlung und Anwendung der Energieverbrauchsnormen zu geben. Es ist berechtigt, die Methode der Ermittlung der Energieverbrauchsnormen in den Betrieben zu prüfen und zur Förderung des technisch-wissenschaftlichen Fortschritts entsprechende Erfahrungen und Unter’agen zu sammeln. Die Ministerien und Räte der Bezirke können die Unterstützung des Instituts für Energetik für ihre und ihrer Betriebe Normenarbeit beim Ministerium für Kohle und Energie anfordern. § 8 Schlußbestimmung Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. August 1956 Ministerium für Kohle und Energie I.V.: Kier Staatssekretär Anordnung über die Anwendung von Abschreibungsnormen und festen Generalreparaturanteilen in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft. Vom 1. August 1956 Auf Grund der Ziffer 1 des Beschlusses des Ministerrates vom 26. Januar 1956 über die Verwaltungsvereinfachung auf dem Gebiet des Rechnungswesens der volkseigenen Wirtschaft (GBl. I S. 129) wird folgendes angeordnet: „ , § 1 Die Planung, Errechnung und Abführung der Abschreibungen sowie die Anwendung fester Generalreparaturanteile erfolgt in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft in den folgenden Planjahren auf Basis fester Abschreibungsnormen, die gemäß Anordnung vom, 26. Januar 1956 über die Bildung von Abschreibungsnormen in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft für das Planjahr 1956 und die Vereinfachung der Grundmittelrechnung (GBl. I S. 207) zu ermitteln waren. § 2 (1) Änderungen Von Abschreibungsnormen, die infolge neuer ökonomischer und technischer Bedingungen oder nach Strukturänderungen erforderlich werden, sind für die zentralgeleiteten volkseigenen Betriebe von den Fachministern jeweils vor Beginn der Planung für das folgende Jahr beim Minister der Finanzen zu beantragen. Die Bestätigung der neuen Abschreibungsnorm erfolgt nach Prüfung der Unterlagen durch den Minister der Finanzen. (2) Örtliche volkseigene Betriebe haben Anträge auf Änderung der Abschreibungsnorm an die jeweilige Fachabteilung des für sie zuständigen örtlichen Rates * Erschienen als Sonderdruck des Instituts für Energetik.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben vorzunehmen sowie deren kontinuiex liche Durchsetzung zu garantieren.

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