Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 560

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 560 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 560); 560 Gesetzblatt Teil I Nr. 62 Ausgabetag: 14. Juli 1956 wesens, der Ärzte und des medizinischen Personals sowie der Betriebsausschüsse, betrieblichen Sanitätseinheiten und der Gesundheitshelfer des Deutschen Roten Kreuzes. §2 (1) In jeder Arbeitsstätte (Abteilung, Werkstatt, Baustelle usw.) sind je nach der Größe des Betriebes eine oder mehrere „Erste-Hilfe-Tafeln“ an geeigneter und übersichtlicher Stelle anzubringen. Auf diesen Tafeln ist die Erste Hilfe bei Unfällen zu beschreiben und durch entsprechende Abbildungen zu erläutern. Ferner sind anzugeben: a) Name und Arbeitsplatz des für die betreffende Schicht (Brigade, Betriebsteil usw.) zuständigen Gesundheitshelfers des Deutschen Roten Kreuzes, in dessen ständiger Verfügung sich Verbandmaterial usw; zur Ersten Hilfe befinden muß. Vor jeder Schicht ist der Name des jeweils zuständigen Gesundheitshelfers des Deutschen Roten Kreuzes von dem für den Betriebsteil verantwortlichen Aufsichtführenden einzutragen; b) Dienstzeit und Fernsprechnummer der Gesundheitseinrichtung des Betriebes (Gesundheitsstube, Sanitätsstelle usw.) oder der nächsten Unfallhilfsstelle des Deutschen Roten Kreuzes; c) Name, Anschrift und Fernsprechnummer des nächsten Arztes; d) Standort und Fernsprechnummer für ein zur Verfügung stehendes Unfallfahrzeug des Betriebes; e) Anschrift und Fernsprechnummer der Krankentransportdienststelle des Deutschen Roten Kreuzes; f) Anschrift und Fernsprechnummer der nächsten Einrichtung des staatlichen Gesundheitswesens (Poliklinik, Krankenhaus usw.). (2) In Produktionsstätten, in denen mit einer Gesundheitsgefährdung durch auftretende Stäube, Gase, Dämpfe usw. gerechnet werden muß oder eine Infektionsgefahr nicht auszuschließen ist, sind den Werktätigen von der Arbeitssanitätsinspektion bestätigte Merkblätter zur Abwehr gesundheitlicher Schädigungen auszuhändigen und zu erläutern. Diese Belehrungen sind mindestens vierteljährlich durch die Betriebsleitung bzw. durch deren Beauftragte zu wiederholen und schriftlich nachzuweisen. §3 (1) In jeder Arbeitsstätte (Abteilung, Werkstatt, Baustelle usw.) ist das notwendige Verbandzeug, Schienen usw. (s. Anlagen 1 bis 4) vorrätig zu halten und zum Sdiutze gegen Verunreinigung und schädigende äußere Einflüsse in Verbandkästen oder Verbandschränken sachgemäß aufzubewahren. Die Behältnisse des Verbandmaterials sind vor dem Zugriff Unbefugter so (z. B. durch Plomben) zu sichern, daß ihr Inhalt im Bedarfsfälle für jedermann leicht erreichbar ist. In Betrieben ab 50 Beschäftigte und in großen Betrieben auf je 200 Beschäftigte müssen Krankentragen mit je drei Decken vorhanden sein und an übersichtlichen Stellen aufbewahrt werden. Die Decken sind gegen Verunreinigungen zumindest in einem Beutel aufzubewahren. (2) In Nähe des Verbandkastens oder -schrankes ist ein Fernsprech gerät aufzustellen sowie Waschgelegenheit und Handtuch und Seife für die Hilfe leistenden Personen bereitzuhalten. Zumindest muß eine Tafel hinweisen, wo die genannten Einrichtungen zur Verfügung stehen. (3) Jeder Verbandkasten oder -schrank ist durch ein rotes Kreuz auf weißem Grunde zu kennzeichnen und muß eine „Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen“ enthalten. In weit ausgedehnten Betriebsanlagen, auf Baustellen und in Verwaltungsgebäuden ist durch Schilder auf den Standort der Verbandkästen, Verbandschränke sowie Tragen hinzuweisen. Größe und Ausstattung der Verbandkästen müssen den Normen, die in einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen und dem Deutschen Roten Kreuz festgelegt wurden, entsprechen. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten für die Betriebe aller Größen, unabhängig von bestehenden Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens. §4 (1) Neben den Angehörigen des Betriebsgesundheitswesens, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in den vorhandenen Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens tätig sind, müssen für die Erste Hilfe in jedem Betrieb ausgebildete Gesundheitshelfer des Deutschen Roten Kreuzes vorhanden und jederzeit erreichbar sein. (2) Unter je 25 Beschäftigten, auf alle Fälle aber in allen Schichten der Arbeitsstätten, Abteilungen, Werkstätten, Baustellen usw., muß sich ein Gesundheitshelfer des Deutschen Roten Kreuzes befinden. In Kleinst-betrieben und kleineren Arbeitsgruppen, die außerhalb des Betriebes arbeiten (z. B. Montage, Landwirtschaft, Straßenbau), muß wenigstens eine Person in der Ersten Hilfe ausgebildet sein. § 5 (1) Die Leiter von Betrieben und Verwaltungen bzw. die Betriebsinhaber sind verpflichtet, die betrieblichen Sanitätseinheiten des Deutschen Roten Kreuzes darin zu unterstützen, daß die im Betrieb beschäftigten Gesundheitshelfer zusätzlich eine besondere Ausbildung hinsichtlich solcher Unfälle erhalten, die durch Gegebenheiten des Betriebes häufiger eintreten können. (2) In Betrieben, in denen mit Gasvergiftungen, Unfällen durch elektrischen Strom oder mit der Gefahr des Ertrinkens zu rechnen ist, müssen Rettungs- und Wiederbelebungsgeräte in ausreichender Zahl gebrauchsfertig vorhanden und stets erreichbar sein. Da diese Geräte nur von den daran ausgebildeten Personen bedient werden dürfen, muß die Betriebsleitung dafür sorgen, daß solche ausgebildeten Personen in jeder Schicht anwesend sind. (3) Mit den im Betriebsgesundheitswesen tätigen Personen und mit den Gesundheitshelfern des Deutschen Roten Kreuzes sind in Zeitabständen von sechs Wochen bis zu einem halben Jahr je nach dem Gefahrengrad des Betriebes mit den Geräten Übungen vorzunehmen. § 6 (1) Jeder Verletzte hat dem Aufsichtführenden (Meister, Abteilungsleiter, Steiger, Polier, Brigadier u. ä.) unverzüglich seinen Unfall, auch kleinere Verletzungen, zu melden. Ist er hierzu nicht in der Lage, so hat der Betriebsangehörige, der Augenzeuge ist oder zuerst von dem Unfall erfährt, die Pflicht zur Meldung. (2) Die Leiter von Betrieben und Verwaltungen bzw die Betriebsinhaber sind verpflichtet, jeden Betriebsunfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen zur Folee hat. der Arbeitsschutzinspektion des;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden als auch die Einwirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems unter dem Aspekt ihres Charakters, ihrer sich ändernden Rolle und Bedeutung für den einzelnen Bürger der im Zusammenhang mit Bahro entfachten Hetzkampagne des Gegners, war aufgrund politisch-operativer Inforiiiationen zu erwarten, daß der Geqner feindlich-negative Kräfte zu Protestaktionen, Sympathiebekundungen für Bahro sowie zu anderen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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