Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 501

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 501 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 501); Gesetzblatt Teil I Nr. 55 Ausgabetag: 22. Juni 1956 501 Erste Durchführungsbestimmung zur Preisverordnung Nr. 570. Verordnung über die Preisbildung für Bauhauptleistungen der privaten Bauindustrie und des Bauhandwerks Vom 14. Mai 1956 Auf Grund des § 2 in Verbindung mit § 1 der Preisverordnung Nr. 570 vom 26. Januar 1956 Verordnung über die Preisbildung für Bauhauptleistungen der privaten Bauindustrie und des Bauhandwerks (GBl. I S. 225) hat die Preisbildung für Bauhauptleistungen der privaten Bauindustrie und des Bauhandwerks nach den Bestimmungen der Preisanordnung Nr. 561 vom 15. Dezember 1955 Anordnung über die Preisbildung für Bauhauptleistungen der volkseigenen Bauindustrie (GBl. I S. 997) zu erfolgen. Deshalb wird folgendeis bestimmt: Zu § 5 der Preisanordnung Nr. 561: § 1 (1) Bauhauptleistungen geringeren Umfanges liegen bei Umbau- und Reparaturarbeiten vor, wenn a) die je Leistungsposition anfallenden Mengen in räumlicher und unmittelbar zusammenhängender Ausführung drei Mengeneinheiten (z. B. 3 m, 3 m'2, 3 m:!, 3 Stück) nicht überschreiten. Diese Leistungen gelten nicht als Bauleistungen geringeren Umfanges, wenn sie innerhalb eines Leistungstitels eines Bauobjektes weniger als 20 °/o der Summe der Preise des Leistungstitels betragen, b) die Summe der bei einem Bauobjekt auszuführenden unmittelbaren Teilleistungen (L III) 1000 DM nicht überschreitet. (2) Bei der Bildung von Kalkulationspreisen für Bauleistungen geringeren Umfanges bei Umbau- und Reparaturarbeiten können auf die Preise gemäß § 9 Abs. 2 der Preisanordriung Nr. 561 die Beträge hinzugerechnet werden, die sich aus der Höhe der Handelsspannen für Lagergeschäfte, bezogen auf die Industrie- bzw. Herstellerabgabepreise, ergeben. (3) Die Handelsspannen für Lagergeschäfte sind der Preisliste zur Preisanordnung Nr. 444 vom 12. September 1955 Anordnung über die Neuregelung der Preise und Handelsspannen für Baustoffe (GBl. I S. 691) zu entnehmen, für die übrigen Materialien den hierfür geltenden Handelsspannenregelungen. (4) Bei Sand und Kies finden die Bestimmungen gemäß Abs. 2 keine Anwendung. Zu § 12 der Preisanordnung Nr. 561: § 2 Genossenschaften des Handwerks (Einkaufs- und Lieferungegenossenschaften), die die Tätigkeit eines Hauptauftragnehmers durchführen, dürfen bei Ausführung von Bauleistungen durch die der Genossenschaft angeschlossenen Betriebe keinen Zuschlag für Nachauftragnehmerleistungen berechnen. Zu § 14 der Preisanordnung Nr. 561: § 3 (1) Für Stundenlohnarbeiten bei Umbau- und Reparaturarbeiten entfällt die festgelegte Höchstgrenze von 2 °/o. (2) Bei Stundenlohnarbeiten dürfen vom Handwerk folgende Zuschlagssätze berechnet werden: auf Lohnkosten 46 V auf die Preise der Liste der Baustoffe frei Baustelle abgeladen bzw. auf die zulässigen Einstandspreise unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 8 “/ auf die Vorhaltekosten für Baumaschinen und Baugeräte der Baumaschinenliste 5 % Mit dem Zuschlagssatz von 46 °/o auf die Lohnkosten sind auch die Kosten für Kleingeräte, Werkzeuge, tarifliche Werkzeugentgelte und Bockgerüste bis zur Arbeitshöhe von 3 m abgegolten. (3) Auf vom Auftraggeber gelieferte Materialien darf kein Zuschlag erhoben werden, (4) Für die Berechnung der produktiven Lehrlingsarbeit dürfen bei Stundenlohnarbeiten für Bauhauptleistungen folgende Lohnsätze in Ansatz gebracht werden: Lehrlinge im 1. Lehrjahr 50 “/ Lehrlinge im 2. Lehrjahr 66ä/a V* Lehrlinge im 3. Lehrjahr 75 V des niedrigsten tariflichen Facharbeiter-Zeitlohnes des jeweiligen Gewerkes, (5) Für die handwerkliche Mitarbeit des Handwerksmeisters kann der tariflich zulässige Facharbeiterloha zuzüglich 15 "/o berechnet werden, (6) Bei Stundenlohnarbeiten zur Beseitigung von Hausschwammschäden darf für Maurer-, Putz-, Beton-und Zimmererarbeiten ein Gesamtzuschlag auf die Lohnkosten in Höhe von 50 V (statt 46 “/#) in Ansatz gebracht werden. Zu § 3 Abs. 1 der Preisverordnung Nr, 570: § 4 Bei vor dem 1. März 1956 vertraglich gebundenen und bereits mit der Baudurchführung begonnenen Arbeiten ist für die Abrechnung der Bauleistungen bis 31. Mai 1956 eine Umrechnung auf Preise der Preisverordnung Nr. 570 nicht erforderlich. § 5 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Mai 1956 Ministerium für Aufbau Winkler Minister;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

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