Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 5

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 5 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 5); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 4. Januar 1956 5 Abschnitt V Pflichten der Hauseigentümer, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten § 12 Verfügung über Wohnraum (1) Hauseigentümer,- Verwalter, Mieter oder sonstige Verfügungsberechtigte dürfen Wohnraum an Dritte ohne Zustimmung des Rates der Stadt oder Gemeinde nicht überlassen. (2) Ein Vertrag über die Nutzung von Wohnraum ist nichtig, wenn die erforderliche Zustimmung des Rates der Stadt oder Gemeinde nicht vorliegt. § 13 Besichtigung und Freimeldung von Wohnraum (1) Die Hauseigentümer, Verwalter, Mieter oder sonstigen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet: a) auf Verlangen des Rates der Stadt oder Gemeinde Auskunft zu geben über Zahl und Größe sowie Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Wohn-räume und zu gestatten, daß die Räume durch Beauftragte überprüft werden; b) dem zuständigen Rat der Stadt oder Gemeinde freiwerdenden Wohnraum 8 Tage vor Auszug des Mieters mitzuteilen und gleichzeitig Zahl und Größe der Räume anzugeben. (2) Ein Wohnraum gilt als frei, wenn er tatsächlich leer steht oder wenn ihn ein Nichtberechtigter inne hat. Abschnitt VI Regelung des Zuzuges § 14 Einschränkung des Zuzuges (1) Der Zuzug in eine Stadt oder Gemeinde kann nur durch Beschluß des Rates des Bezirkes eingeschränkt werden. (2) Ein solcher Beschluß ist nur zulässig, wenn die Unterbringung von Arbeitskräften volkswirtschaftlich wichtiger Betriebe nicht mehr gewährleistet ist. (3) Antragsberechtigt ist der Rat der Stadt oder Gemeinde. Der Antrag ist durch den Rat des Kreises zu bestätigen. § 15 Uneingeschränkter Zuzug (1) Der Zuzug in eine Stadt oder Gemeinde bedarf trotz Einschränkung des Zuzuges nach § 14 keiner Genehmigung: a) bei Eheschließungen; b) wenn getrennt lebende Familienangehörige sich zu einem gemeinsamen Haushalt vereinigen wollen; Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: Ehegatten, Eltern und alleinstehende Kinder und Enkel; c) für Mitarbeiter der staatlichen Organe und der Wirtschaft, die von dem zuständigen Ministerium oder anderen zentralen staatlichen Organen in dem betreffenden Ort eingesetzt werden; d) wenn Personen in die Deutsche Demokratische Republik und ihren früheren Wohnort zurückkehren; e) bei Aufnahme in Heime, Heil-, Pflege- und Erziehungsanstalten; (2) Für einzelne Städte und Gemeinden können Sonderregelungen getroffen werden, § 16 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung Eine zeitlich beschränkte Genehmigung zum Aufenthalt in einer Stadt oder Gemeinde, für die eine Einschränkung des Zuzuges nach § 14 festgelegt wurde, ist Personen zu erteilen, die a) als Spezial- oder Fachkräfte in einem bestimmten Ort zur Lösung volkswirtschaftlich wichtiger Aufgaben dringend benötigt werden; b) einen Beruf ausüben, der im öffentlichen Interesse liegt, wenn der zuständige Rat des Kreises die Genehmigung zur Ausübung dieses Berufes in der betreffenden Stadt oder Gemeinde gegeben hat; c) zum Besuch von Schulen, Hochschulen usw. sowie zur Berufsausbildung ihren Wohnsitz verlegen; d) in einem am Ort befindlichen Krankenhaus, einer Heilanstalt usw. behandelt werden müssen. § 17 Erteilung der Zuzugsgenehmigung Wird einer Person, die auf Grund des § 16 Buchstaben a und b eine Aufenthaltsgenehmigung in einer Stadt oder Gemeinde erhalten hat, eine Wohnung zugewiesen, so ist eine Zuzugsgenehmigung zu erteilen; Der Zuzug ist auf Antrag auch Ehegatten und Kindern zu erteilen. Abschnitt VII Beschwerdeverfahren § 18 (1) Gegen die von den Räten der Städte und Gemeinden zur Durchführung dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen kann innerhalb einer Woche nach Zustellung Beschwerde bei der Stelle erhoben werden, die die Maßnahmen angeordnet hat. (2) Gibt der Rat der Stadt oder Gemeinde der Beschwerde nicht statt, so ist diese innerhalb von 7 Tagen an den Rat des Kreises mit der Begründung der Ablehnung weiterzuleiten. Dieser entscheidet endgültig. § 19 (1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) In begründeten Fällen kann die Durchführung der angeordneten Maßnahmen bis zur Entscheidung über die eingereichte Beschwerde von den im § 18 genannten staatlichen Organen ausgesetzt wTerden. (3) Der Beschwerdeführer ist auf Verlangen zu hören,, bevor über seine Beschwerde endgültig entschieden wird. Abschnitt VIII Ordnungsstrafverfahren § 20 Ordnungsstrafen Wer 1. die Besichtigung von Wohnraum nicht gestattet oder dessen Freiwerden nicht meldet; 2. Wohnraum ohne schriftliche Zuweisung des Rates der Stadt oder Gemeinde einem Dritten überläßt oder bezieht; 3. dem Rat der Stadt oder Gemeinde falsche Auskünfte erteilt oder unwahre Angaben macht, die geeignet sind, ihm ungerechtfertigte Vorteile bei der Lenkung und Verteilung des Wohnraumes zu verschaffen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Sachverhaltsklärung nach Gesetz nicht wie eine Befragung im Rahmen der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung erscheint. So kann mit einer im Sicherungsbereich einer aus-. ländischen Botschaft festgestellten Person auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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