Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 495

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 495 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 495); Gesetzblatt Teil I Nr. 55 Ausgabetag: 22. Juni 1956 495 Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Fernseh-Rundfunk. Vom 1. Juni 1956 Auf Grund des § 11 der Verordnung vom 1. Juni 1956 über den Fernseh-Rundfunk (GBl. I S. 494) wird folgendes bestimmt: § 1 Erteilung von Genehmigungen (1) Anträge auf Erteilung von Fernseh-Rundfunk-genehmigungen sind bei dem zuständigen Postamt zu stellen. (2) Antragsteller, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine Einverständniserklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. (3) Die Ferriseh-Rundfunkgenehmigungen werden von den zuständigen Postämtern ausgestellt. (4) Wohnungsänderungen sind dem zuständigen Postamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (5) Der Erwerb und der Besitz von Fernseh-Rund-funkempfangsanlagen oder von Teilen von Fernseh-Rundfunkempfangsanlagen bedürfen keiner Genehmigung. (6) Der Selbstbau von Fernseh-Rundfunkempfängem wird ohne vorherige Genehmigung gestattet. Zum Betrieb ist der Besitz einer Femseh-Rundfunkgenehmi-gung notwendig. (7) Anträge zur Erlangung einer Lizenz gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung sind an die zuständige Bezirksdirektion für Post- und Fern melde wesen zu richten. § 2 Errichtung von Fernseh-Rundfunkempfangsanlagcn (1) Bei der Errichtung von Fernseh-Rundfunkemp-fangsanlagen sind die einschlägigen technischen Bestimmungen sowie die baupolizeilichen Vorschriften zu beachten. (2) Die Zustimmung Dritter (z. B. Gebäudeeigentümer, Wegeunterhaltungspflichtige) zur Errichtung von Antennen und Außenleitungen hat sich der Teilnehmer am Fernseh-Rundfunk selbst zu beschaffen. (3) Der Inhaber einer Fernseh-Rundfunkgenehmi-gung hat Antennen, Verbindungs- und Erdleitungen auf seine Kosten sogleich zu ändern, wenn diese Anlagenteile den Aufbau, die Änderung oder die Aufhebung von Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwek-ken dienen, behindern oder gefährden. Kommt der Inhaber der Fernseh-Rundfunkgenehmigung der Aufforderung auf Änderung nicht nach, so kann eine Ersatzvornahme auf seine Kosten im Verwaltungszwangsverfahren erfolgen. § 3 Betrieb von Fcrnseh-Rundfunkcnipfangsanlagen (1) Der Inhaber einer Fernseh-Rundfunkgenehmigung kann innerhalb seiner Wohnung oder auf seinem Grundstück mehrere Fernsehempfänger betreiben. Im übrigen ist für jeden Betriebsort eine besondere Genehm migung erforderlich. (2) Der Inhaber der Fernseh-Rundfunkgenehmigung darf an seine Fernseh-Rundfunkempfangsanläge Vorrichtungen für Personen, die mit ihm in Wohnungsgemeinschaft leben, anschließen, auch wenn diese keine Fernseh-Rundfunkgenehmigung besitzen. (3) Vorführungen von Femseh-Rundfunkempfangs-anlagen im Kundendienst dürfen auf einen Zeitraum bis 14 Tage vorgenommen werden, ohne daß die Personen, bei denen die Vorführungen stattfinden, im Besitz einer Fernseh-Rundfunkgenehmigung zu sein brauchen. Bei Übernahme der Empfangsanlage durch den Kunden hat dieser sofort die Fernseh-Rundfunkgenehmigung zu beantragen. (4) Eine störende Fernseh-Rundfunkempfangsanlage ist auf Verlangen der Deutschen Post bis zur Beseitigung der Störungen stillzulegen. Der Inhaber der störenden Fernseh-Rundfunkempfangsanlage hat für die Durchführung der Entstörung zu sorgen und die Kosten zu tragen. § 4 Verzicht und Entzug (1) Der Verzicht auf die Genehmigung muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Ablauf eines Kalendermonats zulässig. Die Verzichterklärung muß spätestens bis zum 16. des Monats bei dem zuständigen Postamt eingehen, in dem die Genehmigung enden soll. Die Genehmigungsurkunde ist der Verzichterklärung beizufügen. (2) Bei Entzug ist die Genehmigung dem zuständigen Postamt zurückzusenden. (3) Nach Ablauf der Genehmigung ist die Fernseh-Rundfunkempfangsanlage sogleich außer Betrieb zu setzen. Antennen, Erdleitungen usw. sind auf Verlangen der Deutschen Post zu beseitigen. (4) Will der bisherige Inhaber einer Fernseh-Rundfunkgenehmigung nach deren Wegfall weiterhin Ton-Rundfunkdarbietungen aufnehmen, so muß er im Besitz einer Rundfunkgenehmigung sein. § 5 Gebühren (1) Die Gebühr für die Fernseh-Rundfunkgenehmigung beträgt monatlich 4 DM. Betreibt der Fernseh-Rundfunkteilnehmer außer dem Fernseh-Runöfunk-empfänger noch ein Rundfunkempfangsgerät, so ist eine besondere Rundfunkgebühr nicht zu zahlen. (2) Die Gebühr ist im voraus zu entrichten. (3) Die Gebühr ist fällig ohne Rücksicht darauf, ob die Fernseh-Rundfunkempfangsanlage betrieben wird oder nicht oder ob Störungen beim Empfang vorliegen. (4) Für Gebührenbefreiungen aus dienstlichen Gründen gelten die Bestimmungen des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

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