Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 406

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 406 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 406); 406 Gesetzblatt Teil I Nr. 48 Ausgabetag: 25. Mai 1956 wörtlich. Hausschlachtungen dürfen nur solche Berufsfleischer oder Hausschlächter ausführen, die dazu eine Genehmigung der Abteilung örtliche Wirtschaft des zuständigen Rates des Kreises besitzen. § 5 Abnahme von Lederrohhäuten und -feilen (1) Lederrohhäute und -feile sind bei der Abnahme von den Erfassungsorganen zu wiegen. Das ermittelte Gewicht in Kilogramm ist das Frischgewicht (Grüngewicht). Die Gewichte von Kalb-, Schaf- und Hirschfellen sowie von Schweinehäuten sind auf Vio kg, von Großviehhäuten und Fresserfellen auf Va kg ab-zurunden. Rehfelle und Wildschweinehäute werden nach Stück, Häute und Felle von Einhufern und Hundefelle nach der Länge, Ziegen- und Zickelfelle nach dem ermittelten Trockengewicht, Lammfelle nach dem ermittelten Frisch- oder Trockengewicht abgenommen. (2) Bei Häuten und Fellen sind starker Schmutzbesatz, starker Blutbesatz und starker Wassergehalt, bei Rinderhäuten und Fresserfellen auch etwa anhaftender Dung sowie starke Fleischreste (außer Fleischresten bei Abdeckerhäuten und -feilen), bei Schweinehäuten oder Croupons etwa anhaftender Fettbelag von mehr als 10 ft/o des Frischgewichtes der Haut oder des Croupons gewichtsmäßig zu schätzen und das geschätzte Cewicht vom Frischgewicht abzuziehen. (3) Zum Nachweis der Herkunft sind Lederrohhäute und -feile von den Erfassungsorganen zu kennzeichnen. (4) Lederrohhäute und -feile sind von den Erfassungsorganen bei der Abnahme nach den jeweils gültigen Bestimmungen zu bewerten und zu bezahlen. (5) Uber die abgelieferten Lederrohhäute und -feile ist die Ablieferungsbescheinigung nach § 48 der Verordnung auszustellen, in der festgestellte Schäden und die gesamte Bewertung vom Erfassungsorgan einzutragen sind. Als Schäden im Sinne dieser Bestimmung sind anzusehen: Löcher, Schnitte, Kerben, Schächtschnitte, Schlag- und Treiberschäden, durch die eine Narbenbeschädigung (aufgeplatzte Hautnarben) eingetreten ist, Ausheber, Sprengschäden (z. B. bei Kalbfellen), Brühwasserschäden, Dung- und Urinschäden, Schäden durch Mistgabelstiche, Stacheldraht-, Dornenhecken-, Ast- und Nagelrisse, Schäden durch schlechtsitzende Kummete und Zugstränge, Engerlingsschäden (Dasselfliege), Schäden durch Läuse (Läusebiß-und Läusefraß6tellen), Schnipperlinge, Krätze, Schorf, Rostschäden, Schäden durch unsachgemäße Behandlung und Lagerung der Häute und Felle nach der Schlachtung bis zur Ablieferung an die Erfassungsorgane sowie Schäden durch unsachgemäße Konservierung (z. B. zu spätes Salzen). § 6 Ablieferung und Abnahme von Pelzrohfellen (Kanin) und Pelzfellen von Wildtieren (1) Pelzrohfelle (Kanin) und Pelzfelle von Wildtieren sind a) im frischem Zustand am Tage der Enthäutung oder b) in konserviertem Zustand innerhalb von 14 Tagen abzuliefern, soweit veterinärgesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. (2) Nach der Abnahme sind die abzuliefernden Pelzrohfelle (Kanin) und Pelzfelle von Wildtieren von den Erfassungsorganen nach den jeweils gültigen Bestimmungen zu bewerten und zu bezahlen. (3) Über die abgelieferten Felle ist die Ablieferungsbescheinigung nach § 48 der Verordnung auszustellen, in die die Bewertung einzutragen ist. § 7 Ablieferung und Abnahme von Edelpelztierfellen (1) Edelpelztierfelle sind von den Züchtern innerhalb von 20 Tagen nach der Pelzung an den VEAB (tR) Leipzig abzuliefern, soweit dem nicht veterinärgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. (2) Die Edelpelztierzüchter sind verpflichtet, die Felle zu kennzeichnen, damit eine sachgemäße Bewertung und Abrechnung gewährleistet ist. (3) Edelpelztierfeile sind vom VEAB (tR) Leipzig nach den jeweils gültigen Bestimmungen zu bewerten und zu bezahlen. Die Kreisverbände der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (Sparte Edelpelztiere) sind berechtigt, zu dieser Bewertung ihre Vertreter zu entsenden. (4) Über die abgelieferten Felle ist die Ablieferungsbescheinigung nach § 48 der Verordnung auszustellen, in die die Bewertung einzutragen ist. § 8 Ablieferung und Abnahme von Hörnern, Hufen, Hornschuhen und Tierhaaren (1) Hörner, Hufe, Hornschuhe und Tierhaare von geschlachteten oder verendeten Tieren außer den in § 3 genannten Tieren sind mit den Lederrohhäuten und -feilen am Tage der Enthäutung abzuliefern. Die Hufe und Hornschuhe sind voll oder leer (ohne Beinknochen), die Hörner voll und mit oder ohne Stirnknochen abzuliefem. Schwänze von Rindern und Fressern sowie Ohrenränder von Rindern sind nicht enthaart abzuliefern. Tierhalter und Viehabnehmer dürfen von den zur Schlachtung abzuliefernden Tieren die Tierhaare nicht entfernen. (2) Die aus der Tierpflege anfallenden Roß- und Rinderhaare haben die Tierhalter bis spätestens 15. Dezember jeden Jahres an die Erfassungsorgane abzuliefern. (3) Hörner, Hufe, Hornschuhe und Tierhaare sind nach den jeweils gültigen Bestimmungen zu bewerten und zu bezahlen. (4) Über die abgelieferten Hörner, Hufe, Hornschuhe und Tierhaare ist die Ablieferungsbescheinigung nach § 48 der Verordnung auszustellen, in die die Bewertung einzutragen ist. § 9 Ablieferung und Abnahme von Rohfedern (1) Außer den nach § 2 der Verordnung ablieferungspflichtigen Personen sind auch Betriebe und Einzelpersonen, die Geflügel gewerbsmäßig schlachten, verpflichtet, alle anfallenden Rohfedern abzuliefem. (2) Rohfedern von Gänsen, Enten, Truthühnern, Hühnern, Tauben und Wildgeflügel sind in sauberem, ungebrühtem, trockenem Zustand, getrennt nach Geflügelarten, abzuliefern. Zur Ablieferungsmenge gehören alle Rohfedern (natürliches Gefälle) des Geflügels. (3) Rohfedern von Geflügelbeständen, bei denen Hühnerpest oder Geflügelcholera vom Kreistierarzt festgestellt w7urde, dürfen nicht abgeliefert werden. Sie sind von den Geflügelbesitzern so zu beseitigen, daß eine Verbreitung der Krankheiten ausgeschlossen wird. (4) Die abgelieferten Rohfedern sind nach der Abnahme nach den jeweils gültigen Bestimmungen zu bewerten und zu bezahlen. Werden Rohfedern verschie-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Herbeiführung der Aussagebereitschaft ist nich zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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