Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 402

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 402 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 402); 402 Gesetzblatt Teil I Nr. 47 Ausgabetag: 23. Mai 1956 Fünfte Durchführungsbestimmung* zur Verordnung über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte. Vom 23. April 1956 Auf Grund des § 7 der Verordnung vom 15. Mai 1953 über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte (GBl. S. 725) wird folgendes bestimmt: § 1 Die in § 4 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 21, Mai 1953 zur Verordnung über die Bildung von Kollegien der Rechtsanwälte (GBl. S. 769) vorgeschriebenen Termine zur Rechenschaftslegung nach § 33 des Musterstatuts werden abgeändert. Die Rechenschaftslegung ist künftig nur noch zum 30. Juni und 31. Dezember jährlich zu erstatten. § 2 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft. Berlin, den 23. April 1956 Ministerium der Justiz Dr. Benjamin Minister 4. DB (GBl. 1954 S. 466) Anordnung über die Finanzierung der Preisdifferenzen für Schwarzmetalle in den Genossenschaften und den Betrieben der privaten Wirtschaft für 1956. Vom 18. April 1956 Auf Grund des § 3 der Preisanordnung Nr. 405 vom 26. März 1955 Anordnung zur Änderung der Preisverordnung Nr. 336 Verordnung über die Preise für Eisen- und Stahlschrott, Gußbruch sowie Nutzeisen und legierten Schrott (GBl. I S. 233) und des § 3 der Preisanordnung Nr. 406 vom 26. März 1955 Anordnung über die Preise für Eisen und Stahl (GBl. I S. 235) wird für die Zahlung und Abrechnung der Preisdifferenzvergütungen für 1956 folgendes angeordnet: § 1 Verglitungsbercchtigte (1) Vergütungsberechtigt sind Genossenschaften und private Produktions- und Baubetriebe einschließlich der Reparaturbetriebe (im folgenden Betriebe genannt), ungeachtet ihrer Rechteform, 6ofern sie a) Schwarzmetalle be- oder verarbeiten, b) die Preisausgleichsschuld nach den Ziffern 8 und 10 der Anordnung vom 26. März 1955 über die Finanzierung der Preiserhöhungen für Schwarzmetalle in Genossenschaften und den Betrieben der privaten Wirtschaft (GBl. I S. 239) bei Betrieben mit einem Gewinn 1954 von 3600 DM bis 6000 DM bis zum 31. Dezember 1955, bei allen anderen Betrieben bis zum 31. Juli 1955 beim zuständigen Rat des Kreises oder der Stadt Abteilung Finanzen angemeldet und c) bis spätestens einen Monat nach Verkündung dieser Anordnung mit dem zuständigen Rat des Kreises oder der Stadt Abteilung Finanzen eine Vereinbarung über die Tilgung der Preisausgleichsschuld getroffen haben. (2) Nicht vergütungsberechtigt sind Betriebe, die a) die Preisdifferenz in vollem Umfang nach § 2 der Preisanordnung Nr. 406 weiterberechnen können oder b) alle Schwarzmetall enthaltenden Erzeugnisse zu Preisen verkaufen, die ab 1. Januar 1956 oder später durch Preisanordnung eingeführt worden sind. Betriebe, die Preisdifferenzen nur für einzelne Erzeugnisse weiterberechnen können oder bei denen nur für einzelne Erzeugnisse ab 1. Januar 1956 neue Preise eingeführt wurden, bekommen für die in diesen Erzeugnissen enthaltenen Schwarzmetalle keine Preisdifferenzvergütung. (3) Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks und Produktionsgenossenschaften des Handwerks erhalten Preisdifferenzvergütungen nur für Schwarzmetalle, die sie nicht von den Deutschen Handelszentralen beziehen. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus § 5. (4) Betriebe, die der Handwerksteuer unterliegen, sind nicht vergütungsberechtigt im Sinne dieser Anordnung. § 2 Berechnung des selbst zu tragenden Teiles der Preisdifferenzen (1) Bevor ein Betrieb Preisdifferenzvergütungen beantragt, ist von ihm festzustellen, um wieviel Prozent vom Umsatz im Wirtschaftsjahr 1955 (1954/55) der zugestandene Gewinn überstiegen wurde. Bis zu diesem Prozentsatz vom Umsatz des laufenden Wirtschaftsjahres hat er die Preisdifferenzen selbst zu tragen. Für die Feststellung dieses Prozentsatzes ist der nach Abs. 4 zu ermittelnde Gewinn des Wirtschaftsjahres 1955 um den 1955 selbst getragenen Teil der Preisdifferenzen 1955 zu erhöhen (vgl. Beispiel Abs. 5). (2) Der zugestandene Gewinn beträgt: a) grundsätzlich 6 % des Umsatzes des Wirtschaftsjahres 1955 (1954/55) oder b) je 6000 DM für jeden mitarbeitenden Unternehmer und je 1200 DM für jede mitarbeitende Ehefrau eines Unternehmers. Dieser Betrag ist anzusetzen, wenn er höher ist, als der nach Buchst, a ermittelte. Er darf jedoch den preisrechtlich zulässigen kalkulatorischen Unternehmerlohn nicht übersteigen. (3) Als Umsatz ist der Gesamtumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (RGBl. I 1934 S. 942) anzusetzen. Darin enthaltene Verbrauchsabgaben, bei denen der Betrieb Abgabenschuldner ist, sind bei der Berechnung des zugestandenen Gewinns auszuscheiden* Eine Umrechnung des steuerbaren Gesamtumsatzes von den vereinnahmten Entgelten auf die vereinbarten Entgelte oder umgekehrt ist nicht gestattet. (4) Der Gewinn des Wirtschaftsjahres 1955 (1954/55), der dieser Berechnung zugrunde zu legen ist, wird wie folgt ermittelt;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

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