Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 386

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 386 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 386); 386 Gesetzblatt Teil I Nr. 45 Ausgabetag: 14. Mai 1956 §5 (1) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die außerhalb der 5-km-Sperrzone wohnen und aus beruflichen oder persönlichen Gründen vorübergehend in die 5-km-Sperrzone einreisen wollen, müssen vor Einreise bzw. Arbeitsantritt bei der für sie zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei einen Passierschein beantragen. Dieser Passierschein wird für eine befristete Zeit ausgestellt. Dauert der Aufenthalt in der 5-km-Sperrzone länger als 12 Stunden, sind die Personen verpflichtet, sich bei den örtlichen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei anzumelden bzw. beim Verlassen der 5-km-Sperrzone wieder abzumelden. Der Passierschein ist in diesem Falle mit einem Sichtvermerk zu versehen. (2) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die außerhalb der 5-km-Sperrzone wohnen und ihre Arbeitsstätte in der 5-km-Sperrzone haben, müssen sich beim zuständigen Volkspolizei-Kreisamt (VPKA) registrieren lassen und erhalten in ihrem Personalausweis einen Registrierstempel, der für die Dauer des Arbeits-rechtsverhältnisses zum Aufenthalt in der 5-km-Sperrzone berechtigt. Liegt die Arbeitsstelle im 500-m-Schutz-streifen, so muß außerdem die Registrierung beim zu- j ständigen Kommando der Deutschen Grenzpolizei erfolgen. Die Gültigkeit dieser Registriervermerke beträgt sechs Monate. Nach Ablauf dieser Frist müssen sie neu beantragt werden. (3) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die außerhalb der 5-km-Sperrzone wohnen und vorübergehend aus beruflichen oder persönlichen Gründen in den 500-m-Schutzstxeifen einreisen wollen, müssen bei dem für ihren Wohnort zuständigen VPKA einen Passierschein zur Einreise in den 500-m-Schutzstreifen beantragen. Sie sind verpflichtet, sich ungeachtet der Dauer ihres Aufenthaltes im 500-m-Schutzstreifen bei ihrer Ein-und Ausreise beim zuständigen Kommando der Deutschen Grenzpolizei zu melden. (4) Die in § 5 Absätze 1, 2 und 3 festgelegte Passierschein- und Meldepflicht entfällt für Ärzte und Hebammen, die im Kreisgebiet ihren Wohnsitz haben und dort ihre Praxis ausüben, für Personen, die dringende Reparaturen im Sperrgebiet auszuführen haben und für solche Personen, die als Einsatzkräfte aus besonderen Anlässen sich im Sperrgebiet vorübergehend auf halten müssen (z. B.: Feuerwehren, Straßenwinterdienst, Hochwasserdienst, Katastropheneinsätze u. a.). (5) Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sind verpflichtet, alle Personen, die sich widerrechtlich in der Sperrzone aufhalten, sofort den zuständigen Dienststellen der Deutschen Grenzpolizei, der Volkspolizei oder den Bürgermeistern zu melden. §6 (1) Alle Versammlungen, Kundgebungen und sonstigen Veranstaltungen in der 5-km-Sperrzone sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist durch den Veranstalter 24 Stunden vor Beginn bei den zuständigen örtlichen Verwaltungsorganen zu beantragen. Alle Versammlungen, Kundgebungen und sonstigen Veranstaltungen müssen bis 01.00 Uhr beendet sein. (2) Im 500-m-Schutzstreifen können, wenn die Sicherheitsmaßnahmen der Deutschen Grenzpolizei dadurch J nicht behindert werden, auf besonderen Antrag Ver- . Sammlungen, öffentliche Veranstaltungen usw. genehmigt werden. Die Genehmigung ist durch den Veranstalter 24 Stunden vor Beginn bei der zuständigen Bereitschaft der Deutschen Grenzpolizei zu beantragen. (3) öffentliche Gaststätten, Kinos, Pensionen, Erholungsheime und andere öffentliche Lokale, die sich im 500-m-Schutzstreifen befinden, bleiben geschlossen. In besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der Rat des Kreises mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Bereitschaft der Deutschen Grenzpolizei. §7 (1) Innerhalb des 500-m-Schutzstreifens ist der Aufenthalt auf Straßen, der Verkehr aller Arten von Transportmitteln und das Arbeiten im Freien in geschlossenen Ortschaften in den Monaten Mai bis August bis 23.00 Uhr, in den Monaten März, April, September und Oktober bis 22.00 Uhr, in den Monaten November bis Februar bis 21.00 Uhr gestattet. (2) Außerhalb von geschlossenen Ortschaften ist der Aufenthalt auf Straßen und Feldern, der Verkehr aller Arten von Transportmitteln und das Arbeiten außerhalb des Gehöftes nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Zur Ausübung volkswirtschaftlich wichtiger Arbeiten können nach Antrag beim zuständigen Kommando der Deutschen Grenzpolizei Sonderregelungen getroffen werden. (3) Die Ausführung von Arbeiten in unmittelbarer Nähe des 10-m-Kontrollstreifens ist nur nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung durch die zuständige Dienststelle der Deutschen Grenzpolizei gestattet. (4) Zum Aufsuchen der Arbeitsstätte im 500-m-Schutz-streifen außerhalb der Ortschaften dürfen nur die von der Deutschen Grenzpolizei vorgeschriebenen Wege benutzt werden. § 8 Die Genehmigung für bauliche Veränderungen im 500-m-Schutzstreifen darf vom Rat des Kreises nur dann erteilt werden, wenn die Zustimmung des Kommandeurs der zuständigen Bereitschaft der Deutschen Grenzpolizei vorliegt. Veränderungen im Gelände können nur mit Zustimmung des Leiters der nächstgelegenen Dienststelle der Deutschen Grenzpolizei erfolgen. § 9 (1) Die Durchführung von Kollektiv- und ELnzeljag-den entlang der Grenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Deutschen Bundesrepublik im 500-m-Schutzstreifen ist verboten. (2) In der 5-km-Sperrzone können Kollektiv- und Einzeljagden, nach vorheriger Zustimmung durch die Deutsche Grenzpolizei, gestattet werden. (3) Die Durchführung von Sportschießen in der 5-km-Sperrzone ist nur auf den hierfür polizeilich zugelassenen Schießständen gestattet. Die Anmeldung hat 48 Stunden vor Beginn des Schießens bei den zuständigen Dienststellen der Deutschen Grenzpolizei und der Deutschen Volkspolizei zu erfolgen. Im 500-m-Schucz-streifen ist die Durchführung von Sportschießen grundsätzlich verboten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der eigenen Untersuchungsmethoden sowie der verstärkten Unterstützung der politischoperativen Vorgangsbearbeitung anderer operativer Diensteinheiten und auch der zielgerichteten kameradschaftlichen Einflußnahne auf die Tätigkeit der Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen wird. Laut Anweisung des Genossen Minister sind die Abteilungen Staatssicherheit mit der Vahmehraung der in den Untersuchungshaftvollzugsordnung geregelten Verantwortung zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit , die ab in Kraft treten, getroffen. Ich betone, es geht um die einheitliche Gestaltung dieser Nachweisprozesse auf Linie gerechte Realisierung der sicherstellenden Aufgaben.

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