Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 352

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 352 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 352); 352 Gesetzblatt Teil I Nr. 42 Ausgabetag: 4. Mai 1956 (2) Zur Durchführung von Kolloquien können auch vom Ministerium für Gesundheitswesen Kommissionen eingesetzt werden, die für mehrere Bezirke oder nur zentral tätig werden. Soweit diese Kommissionen tätig werden, entfällt die Durchführung von Kolloquien durch die Bezirkskommissionen gemäß Abs. 1. Die vom Ministerium für Gesundheitswesen eingesetzten Kommissionen für die Durchführung von Kolloquien in bestimmten Fachgebieten bestehen aus einem vom Minister für Gesundheitswesen beauftragten Vertreter des Ministeriums für Gesundheitswesen oder beauftragten Bezirksarzt und zwei von diesen beauftragten ernannten namhaften Spezialisten des betreffenden Fachgebietes. § 18 (1) In welchen Fachrichtungen zunächst bis auf Widerruf kein Kolloquium abzulegen ist, bestimmt der Minister für Gesundheitswesen durch Anweisung. (2) Ärzte, die die fachärztliche Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Anordnung abgeschlossen haben, legen kein Kolloquium ab. § 19 (1) Über die endgültige staatliche Anerkennung ist eine Urkunde in der vom Minister für Gesundheitswesen durch Anweisung bestimmten Form auszustellen. (2) Sind die fachlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt, kann unter Versagung der Anerkennung eine zusätzliche Ausbildungszeit auch in einem Teilgebiet durch die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes verlangt werden. (3) Im Ausland approbierte Ärzte, die die ärztliche Berufsberechtigung in der Deutschen Demokratischen Republik besitzen, können als Facharzt anerkannt werden, wenn der Umfang der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten den Anforderungen dieser Anordnung entspricht. § 20 (1) Die Facharztanerkennung ist durch die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes gemäß § 15 zu versagen, a) wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung im Sinne dieser Anordnung nicht gegeben sind; b) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß die für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit fehlt. (2) Die Anerkennung ist durch die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes, in deren Wirkungsbereich der Arzt seine Tätigkeit ausübt oder bei Fehlen einer ärztlichen Berufstätigkeit wohnhaft ist, zurückzunehmen, a) wenn wesentliche Voraussetzungen der Facharztanerkennung irrtümlich als gegeben angenommen worden sind; b) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß die für die fachärztliche Tätigkeit erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit fehlt. (3) Die Anerkennung kann durch die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes gemäß Abs. 2 j zurück genommen werden, wenn sich der Facharzt einer I schweren Verletzung der Berufspflichten schuldig gemacht hat. (4) Über die Zurücknahme ist nicht besonders zu entscheiden, wenn ein Verfahren über die Zurücknahme der Approbation läuft. § 21 (1) Gegen die Versagung gemäß § 20 Abs. 1, Zurücknahme gemäß § 20 Absätze 2 und 3 sowie gegen Entscheidungen, in denen eine zusätzliche Ausbildungszeit gemäß § 19 Abs. 2 verlangt wird, kann der Betroffene binnen 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Ministerium für Gesundheitswesen erheben. Dieses entscheidet endgültig. (2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. . § 22 (1) Für die ärztliche Leitung einer Fachabteilung in stationären und ambulanten Behandlungseinrichtungen und für die Tätigkeit als Oberarzt ist die fachärztliche Anerkennung grundsätzlich Voraussetzung. Stationsärzte sollen die fachärztliche Qualifikation erreichen. (2) Fachärzte dürfen sich in der Regel nur durch Fachärzte des gleichen Faches vertreten lassen. Ist dies nicht möglich, so hat der Facharzt besondere Sorgfalt bei der Auswahl des Vertreters walten zu lassen. (3) Die Verbindung einer Facharztbezeichnung mit einer allgemeinärztlichen Bezeichnung ist nicht zulässig. (4) Besteht die ärztliche Anerkennung nicht nur in einem Facharztgebiet (§ 1 Abs. 2), so ist jeweils die Facharztbezeichnung zu führen, die der hauptberuflichen Tätigkeit entspricht. § 23 (1) Das Ministerium für Gesundheitswesen kann in besonders begründeten Ausnahmefällen die staatliche Anerkennung auch dann erteilen, wenn der Nachweis sonstiger ärztlicher Tätigkeiten und Qualifikationen von den Bestimmungen dieser Anordnung abweicht, aber auf Grund einer Spezialausbildung und fachlichen Entwicklung die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Qualifikation als Facharzt voll entsprechen. Dies gilt auch für staatliche Anerkennungen auf Grund einer Ausbildung und Qualifizierung vor Inkrafttreten dieser Anordnung. (2) Das Ministerium für Gesundheitswesen kann Maßnahmen und Entscheidungen, welche nach dieser Anordnung der Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes obliegen, an sich ziehen bzw. solche selbst treffen. § 24 (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1956 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Anordnung vom 21. Januar 1955 über die Ausbildung und staatliche Anerkennung der Fachärzte (GBl. I S. 105) und die Erste Anweisung vom 21. Januar 1955 zur Anordnung über die Ausbildung und staatliche Anerkennung der Fachärzte (GBl. I S. 107) außer Kraft. Berlin, den 16. April 1956 Ministerium für Gesundheitswesen I. V.: J. Matern Staatssekretär Herausgeber Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin C 2, Klosterstraße 47 Verlag (4) VEB Deutscher Zentralverlag. Berlin O 17. Michaelkir''hstroße 17. Anruf 67 G4 11 Verkauf: Berlin C 2, Roßstraße 6. Postscheckkonto: Berlin 1400 25 Erscheinungsweise: Nach Bedarf Fortlaufender Bezug: Nur durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil 1 3. DM. Teil 11 2.10 DM Einzelausgabe: Bis zum Umfang von 16 Seiten 0.25 DM. bi9 zum Umfang von 32 Seiten 0.40 DM. über 32 Seiten 0.50 DM je Exemplar (nur vom Verlag oder durch den Buchhandel zu beziehen) Druck: (125) Greif Graphischer Großbetrieb. Berlin Ag 134/56/DDR;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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