Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 332

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 332 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 332); 332 Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 14. April 1956 Achte Durchführungsbestimmung* zum Gesetz über Devisenverkehr und Devisenkontrolle. (Behandlung von Zahlungsmitteln und anderen Devisenwerten ein-, aus- und durchreisender Devisenausländer) Vom 22. März 1956 Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Februar 1956 über Devisenverkehr und Devisenkontrolle (Devisengesetz) (GBl. I S. 321) wird zu § 9 Abs. 2 des Gesetzes folgendes bestimmt: § 1 (1) In die Deutsche Demokratische Republik einreisende Devisenausländer sind verpflichtet, die von ihnen mitgeführten ausländischen Zahlungsmittel den Grenzkontrollorganen vorzuweisen und berechtigt, diese Zahlungsmittel bei den Grenzwechselstellen für den Aufenthalt ganz oder teilweise in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank einzuwechseln. (2) Wird ein Umtausch gemäß Abs. 1 nicht oder nur teilweise vorgenommen, so hat der Reisende Art und Betrag der mitgeführten ausländischen Zahlungsmittel in eine Devisenbescheinigung einzutragen, die Richtigkeit der Eintragung durch seine Unterschrift zu bestätigen und dann die Devisenbescheinigung den Grenzkontrollorganen zur Gegenzeichnung und Paßeintragung über den Besitz der Devisenbescheinigung vorzulegen. Werden keine ausländischen Zahlungsmittel mitgeführt, so ist hierfür ebenfalls eine Bescheinigung auszustellen (Negativ-Bescheinigung), die beim Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik den Grenzkontrollorganen auszuhändigen ist. (3) Gegen Vorlage der im Abs. 2 genannten Devisenbescheinigung können ausländische Zahlungsmittel auch bei allen Niederlassungen der Deutschen Notenbank und anderen dazu berechtigten Kreditinstituten zum Umtausch gebracht werden. Umgewechselte Beträge sind von der Devisenbescheinigung abzuschreiben. (4) Die Mitführung ausländischer Zahlungsmittel ohne Devisenbescheinigung ist nicht statthaft. § 2 (1) Ein Rücktausch von Deutscher Mark der Deutschen Notenbank, die entsprechend § 1 Absätze 1 und 3 erworben wurden, in ausländische Zahlungsmittel findet nicht statt. (2) Nicht verausgabte Beträge in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank sind vor Ausreise, spätestens bei * 7. DB (GBl. I S. 331) der Grenzwechselstelle auf ein auf den Namen des Devisenausländers lautendes Devisenausländerkonto bei der Deutschen Notenbank einzuzahlen. § 3 Ausreisende Devisenausländer sind verpflichtet, beim Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik bei ihnen verbliebene Zahlungsmittel ausländischer Währung den Grenzkontrollorganen vorzuweisen und berechtigt, diese Zahlungsmittel gegen Rückgabe der Devisenbescheinigung wieder auszuführen. § 4 (1) Devisenausländer, die zur Erreichung eines außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Reiseziels das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik durchreisen, müssen für die von ihnen mitgeführten ausländischen Zahlungsmittel im Besitz einer Devisenbescheinigung, und soweit solche nicht mitgeführt werden, einer Negativ-Bescheinigung entsprechend § 1 dieser Durchführungsbestimmung sein, sofern nicht die Reise durch das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik unter Zollaufsicht erfolgt. (2) Unbeschadet des Abs. 1 sind in derartigen Fällen durchreisende Devisenausländer berechtigt, Deutsche Mark der Deutschen Notenbank entsprechend § 1 Absätze 1 und 3 dieser Durchführungsbestimmung zu erwerben, zu verwenden und bei Nichtverbrauch auf ein Devisenausländerkonto einzuzahlen. (3) Die Durchfuhr ausländischer Zahlungsmittel ohne Devisenbescheinigung ist nicht statthaft. § 5 (1) Edelmetalle, Edelsteine und Perlen (hierzu zählen auch Schmuckgegenstände aus diesem Material) dürfen von Devisenausländern bei Reisen in die Deutsche Demokratische Republik mitgeführt werden. (2) Die Mitführung von Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen kann auf der Devisenbescheinigung vermerkt werden. (3) Die im Abs. 1 genannten Gegenstände dürfen an Deviseninländer ohne Genehmigung nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes nicht veräußert, verpfändet oder verliehen w’erden. § 6 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Mai 1956 in Kraft. Berlin, den 22. März 1956 Ministerium der Finanzen I. V.: M. Schmidt Erster Stellvertreter des Ministers Noch lieferbar das zusammengefaßte Stichwortverzeichnis Gesetzblatt Ministerialblatt Zentralblatt der Jahrgänge 1949-1954 Zu beziehen zum Preise von 8,20 DM über den Buchhandel Herausgeber: Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin C 2, Klosterstraße 47 Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag. Berlin O 17. Michaelkirchstraße 17, Anruf 67 64 11 Verkauf: Berlin C 2. Roßstraße 6. Postscheckkonto: Berlin 1400 25 Erscheinungsweise: Nach Bedarf Fortlaufender Bezug: Nui durch die Post Bezugspreis: Vierteljährlich Teil 1 3, DM, Teil II 2,10 DM Einzelausgabe: Bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 DM. bis zum Umfang von 32 Seiten 'j.40 DM, über 32 Seiten 0,50 DM je Exemplar (nur vom Verlag oder durch den Buchhandel zu beziehen) Druck: (125) Greif Graphischer Großbetrieb, Berlin Ag 134/56/DDR;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

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