Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 324

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 324 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 324); 324 Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 14. April 1956 Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über Devisenvecehr und Devisenkontrolle. (Zuständigkeit, Abgrenzung, Gebühren und Rechtsmittel) Vom 22. März 1956 Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Februar 1956 über Devisen verkehr und Devisenkontrolle (Devisengesetz) (GBl. I S. 321) wird folgendes bestimmt: Zuständigkeit § 1 (1) Die nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes zuständige Dienststelle für die Genehmigung eines sich aus § 8 des Gesetzes ergebenden Devisenwertumlaufes ist der Rat des Bezirkes Abteilung Finanzen , in dessen Bereich der beteiligte Deviseninländer seinen Sitz, Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. (2) Die Zuständigkeit für dieses Genehmigungsverfahren liegt beim Ministerium der Finanzen, wenn es sich bei dem Deviseninländer um ein zentrales staatliches Organ oder einen Vorstand einer gesellschaftlichen Organisation oder Vereinigung handelt, die nicht der verwaltungsmäßigen Zuständigkeit eines Rates des Bezirkes unterliegt. (3) Sind Deviseninländer mehrerer Bezirke beteiligt, so ist der Rat des Bezirkes Abteilung Finanzen für das Genehmigungsverfahren zuständig, in dem sich der Devisenwert, auf den sich der Antrag bezieht, befindet. Befinden sich Devisenwerte in mehreren Bezirken, so ist der Rat des Bezirkes Abteilung Finanzen zuständig, in dessen Bereich sich der größte Devisenwert befindet. (4) Läßt sich aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines Rates des Bezirkes Abteilung Finanzen nicht herleiten, so ist der Antrag an das Ministerium der Finanzen zu richten, das die Zuständigkeit bestimmt. (5) Bezieht sich ein nach § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes genehmigungspflichtiger Devisenwertumlauf auf Warenlieferungen oder kommerzielle Dienstleistungen, so ist der Minister für Außenhandel und Innerdeutschen Handel für das Genehmigungsverfahren zuständig. § 2 Die im.§ 1 genannten Dienststellen sind auch zuständig für die Genehmigung des sich bei Verfügungen über im Ausland befindliche Devisenwerte (§ 6 des Gesetzes) ergebenden Devisenwertumlaufes, soweit der verfügende Deviseninländer nicht an einen Valutaplan nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes gebunden ist. § 3 Anträge auf eine Bereitstellung von ausländischen Zahlungsmitteln für private Zwecke sind an den Rat des Bezirkes Abteilung Finanzen zu richten, in dessen Bereich der betreffende Deviseninländer seinen Sitz, Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat. Derartigen Anträgen kann jedoch nur bei einer besonders gelagerten Notwendigkeit im Rahmen der jeweiligen devisenrechtlichen Bestimmungen und der hierzu zur Verfügung stehenden Mittel entsprochen werden. Abgrenzung § 4 Im Sinnendes Gesetzes über Devisenverkehr und Devisenkontrolle gelten Personen mit Sitz, Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Groß-Berlin als Deviseninländer und ihr Wohnbereich als Deviseninländ, soweit die Vorgenannten im Besitz des Personalausweises der Deutschen Demokratischen Republik oder anderen diesen gleichgestellten Ausweisen der Deutschen Demokratischen Republik sind. § 5 Für Devisenausländer oder Deviseninländer, die über Berlin ein-, aus- oder durchreisen, gelten die Grenzkontrollpunkte der Deutschen Demokratischen Republik an den Grenzen nach Westberlin und die Grenzkontrollpunkte an der Sektorengrenze nach den Westsektoren von Groß-Berlin als Grenzen im Sinne des § 18 des Gesetzes. Sonderregelungen und Gebühren § 6 (1) Im Rahmen der Genehmigungsbestimmungen des Gesetzes können Globalgenehmigungen und allgemeine Genehmigungen erteilt werden. (2) Zur Vornahme bestimmter Rechtshandlungen zwischen bestimmbaren Personen kreisen kann auf Antrag eine Globalgenehmigung erteilt werden. Sie wird grundsätzlich nur für die Dauer eines Jahres erteilt. Eine Globalgenehmigung kann auch Dritten erteilt werden. (3) Der Minister der Finanzen kann zur Vornahme bestimmter Rechtshandlungen auch allgemeine Genehmigungen erlassen. Diese werden veröffentlicht. § 7 Die nach den Bestimmungen des Gesetzes über Anträge auf Genehmigungen von Devisen wer tumläufen zu treffenden Entscheidungen sind gebührenpflichtig. Die Regelung der Gebühren und deren Erhebung ergibt sich aus der Verordnung vom 28. Oktober*1955 über die staatlichen Verwaltungsgebühren (GBl. I S. 787) und den dazu ergangenen Bestimmungen. § 8 Rechtsmittel (1) Gegen den ablehnenden Bescheid eines Rates des Bezirkes Abteilung Finanzen steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde zu. (2) Die Beschwerde ist schriftlich beim Rat des Bezirkes Abteilung Finanzen innerhalb einer Frist von 14 Tagen, vom Tage der Zustellung oder Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides an gerechnet, einzulegen. (3) Hilft der Rat des Bezirkes Abteilung Finanzen der Beschwerde nicht ab, so ist diese unverzüglich an den Minister der Finanzen weiterzuleiten. Dieser entscheidet innerhalb eines Monats endgültig. § 9 Schlußbestimmung Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Mai 1956 in Kraft. Berlin, den 22. März 1956 Ministerium der Finanzen I. V.: M. Schmidt Erster Stellvertreter des Ministers;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

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