Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 312

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 312 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 312); 312 Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 9. April 1956 b) Deckerlaubnis B für Vatertiere, die uneingeschränkt zum Decken von Muttertieren der gleichen Rasse verwendet werden dürfen. Hierbei ist zu unterscheiden: aa) Deckerlaubnis B 1 für Vatertiere in volkseigenen Gütern, Akademie-, Lehr- und Versuchsgütern sowie für Vatertiere in Staatlichen Tierzuchtbetrieben, bb) Deckerlaubnis B 2 für Vatertiere in Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, cc) Deckerlaubnis B 3 für Vatertiere in privatem Besitz, dd) Deckerlaubnis B 4 für Vatertiere in volkseigenen Besamungsund Deckstationen, ee) Deckerlaubnis B 5 für Vatertiere, die in Deckstationen der VdgB (BHG) e. G. gehalten werden oder von der VdgB (BHG) werktätigen Einzelbauern auf Grund eines Wartungs- und Pflegevertrages übergeben worden sind. c) Deckerlaubnis C für Vatertierc, die nur für die Bedeckung von Muttertieren der gleichen Rasse innerhalb des eigenen Betriebes verwendet werden dürfen. aa) Deckerlaubnis C 1 für Vatertiere in volkseigenen Gütern, Akademie-, Lehr- und Versuchsgütern sowie für Vatertiere in Staatlichen Tierzuchtbetrieben, bb) Deckerlaubnis C 2 , für Vatertiere in Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, cc) Deckerlaubnis C 3 für Vatertiere in privatem Besitz. (3) Umstellungen von Vatertieren bedürfen der Zustimmung der Tierzuchtinspektion bzw. ihrer Nebenstellen. Die Deckerlaubnis ist hierbei neu zu erteilen. (4) Die Benutzung von Vatertieren zur Kreuzung unterliegt der Genehmigungspflicht des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Hauptabteilung Tierische Produktion und Veterinärwesen, soweit es sich um die Durchführung von Kreuzungen zur Verdrängung einer vorhandenen Landrasse mit dem Ziele der Schaffung einer neuen leistungsfähigen Rasse handelt, in allen anderen Fällen der Genehmigung durch die zuständige Tierzuchtinspektion. Ausgenommen ist die planmäßig gelenkte Gebrauchskreuzung von Schweinen zur Produktion von Ferkeln für die Mast. (5) Die aus diesen Kreuzungen hervorgehenden weiblichen Tiere sind zu kennzeichnen und dürfen nicht gedeckt werden. (6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten nicht für solche Tiere, die für Versuchszwecke in Forschungs-r.nstalten gehalten werden. Die Zuchtbenutzung dieser Tiere außerhalb der Viehbestände dieser Anstalten bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft. II. Die Verwendung von Vatertieren § 13 Die Abteilungen Land- und Forstwirtschaft bei den Räten der Kreise sind dafür verantwortlich, daß in den Gemeinden die erforderliche Anzahl gekörter Vatertiere gehalten wird, damit eine rechtzeitige und erfolg- reiche Bedeckung aller vorhandenen Muttertiere erfolgen kann: für 80 Kühe bzw. Färsen mindestens 1 Bulle, für 30 deckfähige Sauen mindestens 1 Eber, für 60 Stuten mindestens 1 Hengst, für 50 Mutterschafe mindestens 1 Schaf bock, für 60 Ziegen mindestens 1 Ziegenbock. § 14 (1) Als Muttertiere gelten bei Rindern sämtliche Kühe sowie deckfähigen Färsen. (2) Als Muttertiere gelten bei Schweinen alle zur Zucht und Vermehrung geeigneten und dafür vorgesehenen weiblichen Tiere. (3) Als Muttertiere gelten bei Schafen alle weiblichen Tiere aller Rassen mit einem Mindestalter von acht Monaten. Ausgenommen ist das Ostfriesische Milchschaf und Weißköpfige Fleischschaf, bei denen das Mindestalter für die Verwendung zur Zucht sechs Monate beträgt. (4) Als Muttertiere gelten bei Pferden alle zur Zucht und Vermehrung geeigneten und dafür vorgesehenen Stuten. (5) Als Muttertiere gelten bei Ziegen alle weiblichen Tiere mit einem Mindestalter von sechs Monaten. § 15 (1) Die Räte der Kreise, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, haben zu veranlassen, daß in den Gemeinden die Art und Anzahl der zu haltenden Vatertiere von den Räten der Gemeinden im Einvernehmen mit der VdgB (BHG) sowie den für das Körwesen zuständigen Organen und den zuständigen volkseigenen Be-samungs- und Deckstationen auf Grund von Bedeckungsplänen festgelegt wird. Die Vatertiere sind entweder in eigenen Deckstationen der VdgB (BHG) zu halten oder werktätigen Einzelbauern in Wartung und Pflege zu übergeben. (2) Die Haltung von Vatertieren in volkseigenen Gütern und Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften oder sonstigen volkseigenen und diesen gleichgestellten landwirtschaftlichen Betrieben obliegt diesen Betrieben selbst, soweit nicht die künstliche Besamung in Anspruch genommen wird. § 16 Der Bedarf von Vatertieren ist jeweils von den Vatertierhaltern bei den zuständigen Tierzuchtinspektionen oder deren Nebenstellen anzumelden. § 17 (1) Der Vatertierhalter ist verpflichtet, jede Erkrankung eines gekörten Vaterties oder den begründeten Verdacht einer Erkrankung sofort dem zuständigen Tierarzt zu melden. (2) Stellt der Tierarzt eine Erkrankung fest, die die Zuchttauglichkeit für längere Zeit beeinträchtigt, so ist durch den Tierhalter sofort die zuständige Nebenstelle der Tierzuchtinspektion zu benachrichtigen. Diese entscheidet über die weitere Verwendung des betreffenden Vatertieres. (3) Ist ein Tier nach der dritten Bedeckung bzw. Besamung nicht trächtig geworden, hat der Vatertierhalter bzw. Besamungstechniker eine weitere Bedeckung bzw. Besamung abzulehnen, wenn nicht die Unbedenklichkeit der weiteren Bedeckung bzw. Besamung vom Tierarzt in der Muttertierkarte bestätigt oder durch ein Attest belegt ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Erfоrdernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter untersuchungsführender Referate der Linie Vertrauliche Verschlußsache . Die Bedeutung des Ermittlungsver-fahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Anwendung, da sie gute Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme auf den Befragten bietet und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der sonstigen Prüfungshandlungen häufig die Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht überzeugend begründet werden kann, wenn die Feststellungen im Prüfungsverfahren bereits ergeben haben, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermitt lungsverfahrens vorliegen.

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