Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 306

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 306 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 306); 303 Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 5. April 1956 § 8 Zu § 8 der Anordnung: Ein Übernachtungsgeld wird nicht gewährt, wenn eine Reise zur Durchführung von nächtlichen Arbeiten diente (z. B. erhält ein Kraftfahrer, der die Nacht zur Fahrt benutzt, für die Zeit der Fahrt kein Übernachtungsgeld). Übernachtungsgeld kann jedoch auch für den Tag gezahlt werden, wenn am Auftragsort eine Unterkunft in Anspruch genommen wird. § 9 Zu § 9 der Anordnung: (1) Wird der Aufenthalt in dem Auftragsort durch eine Reise nach einem anderen Auftragsort unterbrochen, so ist die Unterbrechungsreise wie eine neue Dienstreise zu berechnen. (2) Eine Dienstreise von längerer Dauer nach einem Auftragsort gilt durch eine zwischenzeitliche Reise zum ständigen Arbeitsort oder Wohnsitz nicht als unterbrochen. Es ist also nicht gestattet, durch einen zweiten Dienstreiseauftrag zum gleichen Auftragsort die Fri3t von 17 Tagen für die Zahlung der vollen Tagegeldsätze zu überschreiten. § 10 Zu § 10 der Anordnung: (1) Die tägliche Rückkehr zum ständigen Arbeitsort oder Wohnsitz kann einem Beschäftigten zugemutet werden, wenn die Wegstrecke (Anlauf-, Fahr-, Umsteige- und Wartezeit) je Hin- und Rückweg die Dauer von zwei Stunden nicht überschreitet. (2) Als regelmäßig wiederkehrende Dienstreise zum gleichen Auftragsort sind z. B. Reisen zu regelmäßigen Arbeitsbesprechungen bei Vorgesetzten oder nachgeord-neten Dienststellen anzusehen, wenn die Wegstrecke je Hin- und Rückweg die Dauer von zwei Stunden nicht überschreitet. § 11 Zu § 11 Abs. 3 der Anordnung: Die Höhe der Erstattung für Unterkunft oder Verpflegung ist für alle Lehrgangsteilnehmer einheitlich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen von der Lehrgangsleitung festzulegen. § 12 Zu § 14 der Anordnung: Entschädigungen für Landwegstrecken dürfen nur gezahlt werden, wenn bei, angeordneten Dienstreisen der Auftragsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreicht werden kann. § 13 Zu § 16 der Anordnung: Reisekostenvergütung und Trennungsentschädigung sind Erstattungen durch betriebliche Anordnungen zwangsläufig entstehender Mehraufwendungen. Sie sind nicht lohnsteuerpflichtig. § 14 Zu § 18 der Anordnung: (1) Abordnungen liegen z. B. vor, wenn Beschäftigte zur vorübergehenden Tätigkeit bei einem außerhalb ihres Arbeitsortes oder Wohnsitzes gelegenen Betrieb zu Vertretungen oder Aushilfsleistungen eingesetzt werden. (2) Bei Abordnungen werden keine Reisekosten vergütet, wenn a) der auswärtige Beschäftigungsort zugleich Wohnsitz des Beschäftigten ist, b) ein Beschäftigter innerhalb eines Stadtgebietes zu einer anderen Dienststelle abgeordnet wird. (3) Abgeordneten Beschäftigten, die Abordnungsgeld nach § 18 der Anordnung erhalten, sind bei Dienstreisen nach anderen Orten neben den Reisekosten nur die am Abordnungsort tatsächlich entstandenen und unvermeidbaren Mehrkosten, z. B. Zimmermiete, zu erstatten. (4) Abgeordnete Beschäftigte erhalten bei Urlaubsoder den dreimonatlichen Familienheimfahrten an Stelle des Abordnungsgeldes nur die am Abordnungs-ort tatsächlich entstehenden Mehrkosten, z. B. Zimmermiete, erstattet. (5) Bei Krankheit ist das Abordnungsgeld weiterzuzahlen, wenn der Beschäftigte am auswärtigen Beschäftigungsort bleiben muß und nicht in ein Krankenhaus aufgenommen wird. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus ist nur die Miete für die lohnung am Beschäftigungsort zu erstatten. Verläßt der Beschäftigte den Beschäftigungsort, so werden, falls die zweite Wohnung beibehalten werden muß, die Mietsentschädigung und die Reisekosten für die Rückreise gezahlt. (6) Einem abgeordneten Beschäftigten ist an Stelle der Reisekostenvergütung vom ersten Tag der Abordnung an ein Verpflegungszuschuß bis zu täglich 2, DM zu gewähren, wenn ihm die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz zugemutet werden kann. Dieser Verpflegungszuschuß darf jedoch nur gezahlt werden, wenn durch die Abordnung eine längere Ausbleibezeit hervorgerufen wird, als sie vor der Abordnung bestanden hat. Der Verpflegungszuschuß fällt weg für die Tage, für die der Beschäftigte bei einer Dienstreise Reisekosten erhält. (7) Bei Abordnungen im Bereich des Vorort- oder Nahverkehrs werden weder Reisekostenvergütung noch Verpflegungszuschuß gezahlt. § 15 Zu § 19 der Anordnung: (1) Als Norm für den Mehraufwand an Verpflegungsund sonstigen Kosten sind täglich 2, DM und die nachgewiesene anteilige Zimmermiete anzusehen. Darüber hinausgehende Ansprüche müssen belegmäßig nachgewiesen und geprüft werden. (2) Der Beschäftigte hat die Trennungsentschädigung vierteljährlich schriftlich neu zu beantragen. (3) Versetzte Beschäftigte erhalten keine Trennungsentschädigung, wenn ihnen bis zum Umzug die tägliche Rückkehr vom neuen Beschäftigungsort zum Wohnsitz zugemutet werden kann. (4) Bei Dienstreisen, Urlaub, Heimfahrten und Krankheit gelten für die Bezieher von Trennungsentschädigung die Bestimmungen des § 14 Absätze 3 bis 5 dieser Anordnung Nr. 2 entsprechend. (5) Beim Umzug endet die Zahlung der Trennungsentschädigung an dem Tag, an dem das Ausladen des Umzugsgutes am neuen Wohnsitz erfolgt. (6) Trennungsentschädigung kann auch einem versetzten Beschäftigten gezahlt werden, der zum Zeitpunkt der Versetzung nachweislich die Vorbereitung zur Gründung eines eigenen Haushalts am bisherigen Wohnsitz soweit getroffen hatte, daß innerhalb eines Zeitraumes von längstens drei Monaten die Einrichtung des eigenen Haushalts erfolgt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit ist eine Häufung von Eingaben durch Bürger an zentrale staatliche Stellen der sowie von Hilfeersuchen an Organe der der festzustellen. Diese Personen stellen insbesondere Anträge auf Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin besteht. Bei der Absicherung der gefährdeten Personenkreise müssen wir uns auch noch stärker auf solche Personen orientieren, die mehrmals hinsichtlich des ungesetzlichen Verlassens der auf unbekannte Art und Weise zielstrebiger und kurzfristiger aufzuklären, die Rückverbindungen operativ bedeut-damen Kontakte wirksamer unter operativer-Kontrolle zu nehmen. Größere Bedeutung sind der Erarbeitung von Informationen zur ständigen Einschätzung und Beherrschung der Lage, besonders in den Schwerpunkten des Sicherungsbereiches. Die Lösung von Aufgaben der operativen Personenaufklärung und operativen Personenkontrolle zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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