Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 3

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 3 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 3); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 4. Januar 1956 3 mit der Staatlichen Plankommission fest, für welche Erzeugnisse des zentral verteil ten und gelenkten Fonds diese Bezugsberechtigungen zu erteilen sind. (2) Die unter §§ 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen gelten sowohl für Waren, die im Rahmen der Produktionspläne der volkseigenen Industrie und der Produk-tionskontrollziffem für die Privat- und Handwerksbetriebe aus staatlich bereitgestellten Materialien hergestellt werden, als audi für Fertigerzeugnisse, die zusätzlich zum Plan unter Verwendung eigener Bestände der Industrie- bzw. Handwerksbetriebe oder durch Aufarbeitung von Überplanbeständen an Rohmaterialien bzw. die Verarbeitung von unkuranten Rohmaterialien und Halbfabrikaten sowie durch Mobilisierung örtlicher Rohstoffreserven hergestellt werden. (3) Das Ministerium für Handel und Versorgung ist berechtigt, verbindliche Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß §§ 2 und 3 festzulegen, wenn für bestimmte Waren des zentralverteilten und gelenkten Fonds bei bestimmten Produzenten- oder Empfängergruppen die Durchführung der Kontrollmaßnahmen aus Gründen der Versorgungslage nicht erforderlich ist. § 4 Die Waren des dezentralisierten Fonds unterliegen hinsichtlich der Abgabe durch die Produktionsbetriebe und des Aufkaufs durch alle Groß- und Einzelhandelsorgane keinerlei Beschränkungen. § 5 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1956 in Kraft. (2) Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Handel und Versorgung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission, dem Staatssekretariat für örtliche Wirtschaft und dem jeweils zuständigen Fachministerium. Berlin, den 22. Dezember 1955 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Ministerium für Handel und Versorgung Stoph Wach Stellvertreter des Vorsitzenden Minister des Ministerrates Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes. Vom 22. Dezember 1955 Die Arbeiter-und-Bauern-Macht der Deutschen Demokratischen Republik fördert durch großzügige Maßnahmen den Bau von Wohnungen für die werktätige Bevölkerung. Sie verwirklicht damit den Grundsatz, der im Artikel 26 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik festgelegt ist: Jedem Bürger und jeder Familie eine gesunde und ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu sichern. Um entsprechend diesen Prinzipien eine gerechte Verteilung des vorhandenen und neu entstehenden Wohnraumes zu erreichen, wird folgendes verordnet: Abschnitt I Geltungsbereich der Verordnung § 1 (1) Der gesamte Wohnraum unterliegt der Lenkung und Verteilung durch die zuständigen staatlichen Organe mit Ausnahme des nach den Bestimmungen des Arbeiterwohnungsbaubs geschaffenen Wohnraumes und der Eigenheime der Angehörigen der Intelligenz. (2) Die zuständigen staatlichen Organe haben in ihrem Bereich alle zur Erhaltung, Vermehrung, Verteilung und Ausnutzung des gesamten Wohnraumes erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Abschnitt II Zuständigkeit der staatlichen Organe § 2 (1) Verantwortlich für die Lenkung und Verteilung des Wohnraumes sind die Räte der Städte und Gemeinden. Ihre Aufgaben werden in den Vorschriften dieser Verordnung festgelegt. (2) Die Räte der Bezirke und Kreise haben a) die Räte der Städte und Gemeinden bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen; b) die Aufgaben durchzuführen, die über die Zuständigkeit der Räte der Städte und Gemeinden hinausgehen. (3) Die bei den Räten der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden mit der Durchführung der Aufgaben der Wohnraumlenkung beauftragten Organe haben bei der Planung des Wohnungsbaues mitzuwirken. Sie sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Ständigen Kommissionen der Örtlichen Volksvertretungen die planmäßige Fertigstellung der staatlichen Wohnungsbauten zu kontrollieren. Abschnitt III Aufgaben der staatlichen Organe § 3 Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Entsprechend der örtlichen Wohnraumlage sind die Räte der Städte und Gemeinden verpflichtet, allen Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben bzw. nehmen, zumutbaren und angemessenen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. § 4 Erfassung Die Räte der Städte und Gemeinden sind verpflichtet, den für die Unterbringung Wohnungssuchender Personen benötigten Wohnraum zu erfassen. Die Erfassung hat durch Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an den Hauseigentümer und den jeweiligen Inhaber des Wohnraumes zu erfolgen. § 5 Auslastung, Vermehrung und Instandhaltung des Wohnraumes Die Räte der Städte und Gemeinden sind verpflichtet: 1. zur besseren Verteilung des Wohnraumes a) Wohnraum zu erfassen, der unterbelegt ist oder nicht zu Wohnzwecken genutzt wird;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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