Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 272

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 272 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 272); 272 Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 26. März 1956 § 8 (1) Anträge auf internationale Registrierung, Anträge auf Erneuerung der internationalen Registrierung sowie alle sonstigen in Zusammenhang mit dieser stehenden Anträge, insbesondere Devisenanträge und Zahlungsanträge, sind nach den Bestimmungen der Verordnung vom 18. Mai 1955 über die Behandlung von Anmeldungen und sonstigen Rechtshandlungen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Erfindungs- und Warenzeichen Wesens (GBl. I S. 465) zu stellen und zu behandeln. (2) Außer der in Artikel 8 des Abkommens für das Internationale Büro in Bern bestimmten Gebühr ist durch den Anmelder eine Gebühr nach der Gebührenordnung an das Amt für Erfindungs- und Patentwesen zu entrichten. Beide Gebühren sind auch für die Erneuerung der internationalen Registrierung zu zahlen. § 9 An die Stelle der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes tritt für international registrierte ausländische Marken gemäß Artikel 3 Abs. 3 des Abkommens die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro zum Schutze des gewerblichen Eigentums herausgegebenen Blatt. § 10 Tag und Nummer der internationalen Registrierung eines nach § 9 des Warenzeictngesetzes eingetragenen Warenzeichens sind im Warenzeichenregister zu vermerken. Der Vermerk wird nicht veröffentlicht. § 11 Der Verzicht des Berechtigten auf den internationalen Schutz oder seine Versagung in einem oder in mehreren der Verbandsländer wird in das Warenzeichenregister nicht eingetragen. § 12 (1) Die internationale Registrierung einer ausländischen Marke hat die gleiche Wirkung, wie wenn die Marke für die dabei angegebenen Waren zur Eintragung in das Warenzeichenregister der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet und dort eingetragen worden wäre. Die Wirkung entfällt und gilt als niemals eingetreten, wenn und insoweit der Marke nach den Bestimmungen des Warenzeichengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik der Warenzeichenschutz in der Deutschen Demokratischen Republik entzogen wird. Die internationale Registrierung ist ferner für die Deutsche Demokratische Republik ohne Wirkung, wenn sie Ln der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden ist, sofern nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen eine andere Regelung getroffen wird. (2) International registrierte ausländische Marken werden nicht in das Warenzeichenregister eingetragen. § 13 International registrierte ausländische Marken können in der Deutschen Demokratischen Republik nur durch einen hier bestellten Vertreter geltend gemacht werden. Es kann jedoch bei der Prüfung der Marke eine Erklärung, durch die ein gegen die Gewährung des Schutzes erhobenes Bedenken entkräftet wird, zugelassen werden, auch wenn kein Vertreter bestellt ist. § 14 Der Schutz ist einer international registrierten Marke nicht deswegen zu versagen, weil die Bezeichnung des GeschäftsDetriebes fehlt § 15 Die in Artikel 9 bis Abs. 1 des Abkommens vorgesehene Zustimmung wird dem Internationalen Büro nur erklärt, wenn und soweit die Marke von dem neuen Inhaber beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen angemeldet und in das Warenzeichenregister eingetragen worden ist. § 16 An die Stelle der Löschung nach den §§ 14 und 15 des Warenzeichengesetzes tritt die Entziehung des Schutzes. V. Ilaager Musterabkommen § 17 Für Anträge auf internationale Registrierung von Mustern oder Modellen (Geschmacksmustern), Anträge auf Verlängerung des Schutzes gemäß Artikel 11 des Abkommens sowie alle sonstigen mit der internationalen Registrierung in Zusammenhang stehenden Anträge, insbesondere Zahlungs- und Devisenanträge, gilt die Bestimmung des § 8 dieser Verordnung entsprechend. § 18 Die internationale Hinterlegung erzeugt in der Deutschen Demokratischen Republik die gleiche Wirkung, wie wenn dort die Hinterlegung im Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung erfolgt wäre. VI. Schlußbestimmungen § 19 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: 1. Verordnung vom 9. November 1922 über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (RGBl. II S. 778); 2. § 2 des Gesetzes vom 21. März 1925 über den Beitritt zu dem Madrider Abkommen betr. die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren (RGBl. II S. 115); 3. § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1922 über den Beitritt zu dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (RGBl. II S. 669); 4. Artikel 2 des Gesetzes vom 31. März 1928 über die am 6. November 1925 in Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (RGBl. II S. 175). § 20 Durchführungsbestimmungen erläßt die Staatliche Plankommission. Soweit es sich um Bestimmungen handelt, die lediglich das Verfahren vor dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen betreffen, ist dieses zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen ermächtigt. § 21 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Januar 1956 in Kraft. Berlin, den 15. März 1956 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpräsident Staatliche Plankommission Grotewohl Leuschner Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften werden in der Regel vom Untersuchungsführer nach vorheriger Abstimmung mit den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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