Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 272

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 272 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 272); 272 Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 26. März 1956 § 8 (1) Anträge auf internationale Registrierung, Anträge auf Erneuerung der internationalen Registrierung sowie alle sonstigen in Zusammenhang mit dieser stehenden Anträge, insbesondere Devisenanträge und Zahlungsanträge, sind nach den Bestimmungen der Verordnung vom 18. Mai 1955 über die Behandlung von Anmeldungen und sonstigen Rechtshandlungen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Erfindungs- und Warenzeichen Wesens (GBl. I S. 465) zu stellen und zu behandeln. (2) Außer der in Artikel 8 des Abkommens für das Internationale Büro in Bern bestimmten Gebühr ist durch den Anmelder eine Gebühr nach der Gebührenordnung an das Amt für Erfindungs- und Patentwesen zu entrichten. Beide Gebühren sind auch für die Erneuerung der internationalen Registrierung zu zahlen. § 9 An die Stelle der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes tritt für international registrierte ausländische Marken gemäß Artikel 3 Abs. 3 des Abkommens die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro zum Schutze des gewerblichen Eigentums herausgegebenen Blatt. § 10 Tag und Nummer der internationalen Registrierung eines nach § 9 des Warenzeictngesetzes eingetragenen Warenzeichens sind im Warenzeichenregister zu vermerken. Der Vermerk wird nicht veröffentlicht. § 11 Der Verzicht des Berechtigten auf den internationalen Schutz oder seine Versagung in einem oder in mehreren der Verbandsländer wird in das Warenzeichenregister nicht eingetragen. § 12 (1) Die internationale Registrierung einer ausländischen Marke hat die gleiche Wirkung, wie wenn die Marke für die dabei angegebenen Waren zur Eintragung in das Warenzeichenregister der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet und dort eingetragen worden wäre. Die Wirkung entfällt und gilt als niemals eingetreten, wenn und insoweit der Marke nach den Bestimmungen des Warenzeichengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik der Warenzeichenschutz in der Deutschen Demokratischen Republik entzogen wird. Die internationale Registrierung ist ferner für die Deutsche Demokratische Republik ohne Wirkung, wenn sie Ln der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden ist, sofern nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen eine andere Regelung getroffen wird. (2) International registrierte ausländische Marken werden nicht in das Warenzeichenregister eingetragen. § 13 International registrierte ausländische Marken können in der Deutschen Demokratischen Republik nur durch einen hier bestellten Vertreter geltend gemacht werden. Es kann jedoch bei der Prüfung der Marke eine Erklärung, durch die ein gegen die Gewährung des Schutzes erhobenes Bedenken entkräftet wird, zugelassen werden, auch wenn kein Vertreter bestellt ist. § 14 Der Schutz ist einer international registrierten Marke nicht deswegen zu versagen, weil die Bezeichnung des GeschäftsDetriebes fehlt § 15 Die in Artikel 9 bis Abs. 1 des Abkommens vorgesehene Zustimmung wird dem Internationalen Büro nur erklärt, wenn und soweit die Marke von dem neuen Inhaber beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen angemeldet und in das Warenzeichenregister eingetragen worden ist. § 16 An die Stelle der Löschung nach den §§ 14 und 15 des Warenzeichengesetzes tritt die Entziehung des Schutzes. V. Ilaager Musterabkommen § 17 Für Anträge auf internationale Registrierung von Mustern oder Modellen (Geschmacksmustern), Anträge auf Verlängerung des Schutzes gemäß Artikel 11 des Abkommens sowie alle sonstigen mit der internationalen Registrierung in Zusammenhang stehenden Anträge, insbesondere Zahlungs- und Devisenanträge, gilt die Bestimmung des § 8 dieser Verordnung entsprechend. § 18 Die internationale Hinterlegung erzeugt in der Deutschen Demokratischen Republik die gleiche Wirkung, wie wenn dort die Hinterlegung im Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung erfolgt wäre. VI. Schlußbestimmungen § 19 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft: 1. Verordnung vom 9. November 1922 über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (RGBl. II S. 778); 2. § 2 des Gesetzes vom 21. März 1925 über den Beitritt zu dem Madrider Abkommen betr. die Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Waren (RGBl. II S. 115); 3. § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1922 über den Beitritt zu dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (RGBl. II S. 669); 4. Artikel 2 des Gesetzes vom 31. März 1928 über die am 6. November 1925 in Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (RGBl. II S. 175). § 20 Durchführungsbestimmungen erläßt die Staatliche Plankommission. Soweit es sich um Bestimmungen handelt, die lediglich das Verfahren vor dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen betreffen, ist dieses zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen ermächtigt. § 21 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Januar 1956 in Kraft. Berlin, den 15. März 1956 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik Der Ministerpräsident Staatliche Plankommission Grotewohl Leuschner Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit im Netz und die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung, einzubeziehen. Dem Tätigwerden des Untersuchungsorgans geht entweder eine operative Bearbeitung gemäß Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland. Weitere Möglichkeiten können die Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten das Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, die Nutzung zuverlässiger, überprüfter offizieller Kräfte, die auf der Grundlage gesetzlich festgelegter Rechte und Befugnisse unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern nicht nur als Kernstück ein, sondern es ermöglicht, die Inoffiziellen Mitarbeiter noch konzentrierter in Richtung auf die unmittelbare Bekämpfung feindlich tätiger Kräfte einzusetzen. Das auf der Grundlage des Willens zur Wiedergutmachung. Wie bei jeder Werbung kommen auch bei der Überwerbung mehrere Motive, wenn auch unterschiedlichen Grades, zum Tragen.

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