Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 245

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 245 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 245); Gesetzblatt Teil I Nr. 28 Ausgabetag: 10. März 1956 245 Zu § 13 der Verordnung: § 8 % (1) Die Inanspruchnahme des Vermögens richtet sich nach den Bestimmungen des § 19 der Verordnung vom 23. Februar 1956 über die Allgemeine Sozialfürsorge (GBl. I S. 233). (2) Ist Vermögen z. B. Grundstücke, Hypotheken u. ä. zur Zeit nicht verwertbar, so können Unterhalts-kcstenbeitrag und Taschengeld gegen Eintragung einer Sicherungshypothek bzw. durch Übertragung des Eigentumsrechts oder Abtretung der Forderung aus Mitteln der Sozialfürsorge getragen werden. Die Bestimmungen des § 19 der Verordnung über die Allgemeine Sozialfürsorge gelten entsprechend. (3) Wird der Unterhaltskostenbeitrag von der Rente entrichtet, so soll mit dem Heimbewohner schriftlich vereinbart werden, daß die Rente von der Sozialversicherung direkt an das Heim bzw. an den Rechtsträger (Rat des Kreises bzw. Rat der Gemeinde) überwiesen wird. Der den Unterhaltskostenbeitrag übersteigende Teil der Rente ist dem Heimbewohner auszuzahlen. § 9 (1) Befinden sich Selbstzahler oder Teilselbstzahler vorübergehend im Krankenhaus, so ist für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes nur ein Unkostenbeitrag in Höhe von 1 DM täglich an das Heim zu entrichten. (2) Unterhaltspflichtige Angehörige von hilfsbedürftigen Heimbewohnern haben für die Dauer des Krar-kenhausaufenthaltes des Heimbewohners nur einen Unkostenbeitrag von täglich 1 DM zu leisten. Zu § 14 Abs. 3 der Verordnung: § 10 Für Lehrlinge gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die Bezahlung von Unterkunft und Verpflegung in Lehrlingswohnheimen. Zu § 16 der Verordnung: § 11 (1) Die Heimordnung ist vom Rechtsträger des Heimes, dem Heimleiter und dem Vorsitzenden des Heimausschusses zu unterschreiben. (2) Jeder Heimbewohner hat durch seine Unterschrift zu bestätigen, daß er von der Heimordnung Kenntnis genommen hat. Zu § 17 der Verordnung: § 12 (1) Der Heimausschuß ist in der Regel jedes Jahr von den Heimbewohnern neu zu wählen. Ihm gehören je nach Stärke der Belegung des Heimes drei bis sechs Heimbewohner an. In größeren Heimen mit einer Kapazität von über 300 Heimbewohnern können dem Heimausschuß bis zu zwölf Mitglieder angehören. Der Heimausschuß wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. (2) In der Küchenkommission, die aus zwei oder drei Heimbewohnern bestehen soll, muß ein Mitglied des Heimausschusses vertreten sein. Sie ist mindestens alie drei Monate von den Heimbewohnern neu zu wählen. Zu § 18 der Verordnung: § 13 In den Heimbewohnerversammlungen sind die neuesten politischen Ereignisse sowie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen zu erläutern. Außerdem sind alle im Heim aufgetretenen Probleme zu behandeln und mit den Heimbewohnern zu diskutieren. Zu § 19 der Verordnung: § 14 Während der Abwesenheit vom Heim scheidet der Heimbewohner aus der Gemeinschaftsverpflegung des Heimes aus. Für die Dauer der zulässigen Abwesenheit (ausgenommen Krankenhausaufenthalt) eines Heimbewohners ermäßigt sich für diesen der Unterhaltskostenbeitrag um täglich 1,50 DM. Hilfsbedürftige Heimbewohner erhalten diesen Betrag aus Mitteln der Sozialfürsorge ausgezahlt. Das Taschengeld wird für die Zeit der zulässigen Abwesenheit weiter gewährt. Zu § 22 der Verordnung: § 15 (1) Der Brandschutzverantwortliche und die Brandschutzhelfer sind durch den Heimleiter in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Kommando der Feuerwehr zu schulen. (2) Der Heimleiter hat gemeinsam mit dem zuständigen Kommando der Feuerwehr einen Plan über das Verhalten bei Feuersgefahr auszuarbeiten. (3) Der Heimleiter hat mit dem zuständigen Kommando der Feuerwehr jährlich eine Brandschutzüberprüfung durchzuführen. Zu § 24 der Verordnung: § 16 (1) Nach dem Tode eines Heimbewohners hat der Heimleiter oder sein Vertreter gemeinsam mit zwei Mitgliedern des Heimausschusses sofort den Nachlaß listenmäßig aufzunehmen. Der Heimleiter hat für sichere Verwahrung zu sorgen. (2) Der Nachlaß ist an die Erben oder einen Vertreter derselben herauszugeben. Sind die Erben nicht bekannt, so ist der Nachlaß dem Staatlichen Notariat zu melden. Eventuelle Forderungen sind dabei mit anzumelden. Zu § 25 der Verordnung: § 17 Bei der Überprüfung ist besonders auf den Zustand der Räume, die Einhaltung einer ordnungsgemäßen Haushalts- und Wirtschaftsführung, das Vorhandensein ausreichender sanitärer und hygienischer Einrichtungen und auf die Durchführung kultureller Betreuung zu achten. Die Ergebnisse der Überprüfungen sind anschließend in einer Heimbewohnerversammlung auszuwerten. Der Heimleiter und der Rechtsträger sind für die termingemäße Beseitigung der im Kontrollbuch eingetragenen Beanstandungen verantwortlich. Zu § 26 der Verordnung: § 18 Über die geplante Auflösung eines Pflegeheimes oder Herabsetzung der Kapazität ist mit der Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Bezirkes bzw. des Rates des Kreises zu beraten. Inkrafttreten § 19 Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. April 1956 in Kraft. Berlin, den 24. Februar 1956 Ministerium für Arbeit und Berufsausbildung Macher Minister;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der neuen Lage und Aufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Schwerpunkte bereits zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Leiter durch zielgerichtete Planaufgaben höhere Anforderungen an die Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? erfordert auch die systematische Erhöhung der Qualität der Planung des Klärungsprozesses auf allen Leitungsebenen und durch jeden operativen Mitarbeiter.

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