Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 237

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 237 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 237); Gesetzblatt Teil I Nr. 28 Ausgabetag: 10. März 1956 237 Zu § 3 der Verordnung: § 2 (1) Leben mehrere hilfsbedürftige Personen, die gegenseitig unterhaltsverpflichtet sind, im gemeinsamen Haushalt, so hat nur eine Person Anspruch auf Hauptunterstützung (Hauptunterstützungsempfänger). Alle übrigen erhalten Mitunterstützung. (2) Als unterhaltsberechtigte Haushaltsangehörige (Mitunterstützte) gelten: a) der Ehegatte, b) Verwandte in gerader Linie, c) an Kindes Statt angenommene Kinder. (3) Hilfsbedürftige Stiefkinder erhalten eine Mitunterstützung entsprechend Abs. 1. (4) Lebt ein volljähriger Hilfsbedürftiger im gemeinsamen Haushalt mit einem oder mehreren Angehörigen, die nicht selbst hilfsbedürftig sind, so ist ihm die Hauptunterstützung zu gewähren. (5) Lebt ein ‘ hilfsbedürftiges Ehepaar im gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen, die nicht selbst hilfsbedürftig sind, so ist einem der Ehegatten die Hauptunterstützung zu gewähren. (6) Die Unterhaltspflicht nach den familienrechtlichen Bestimmungen wird durch die Regelung der Absätze 4 und 5 nicht berührt. (7) Leben volljährige Hilfsbedürftige, die gegenseitig nicht unterhaltsverpflichtet sind, im gemeinsamen Haushalt, so hat jeder der Hilfsbedürftigen Anspruch auf Hauptunterstützung. Zu § 4 der Verordnung: § 3 (1) Bei der Festsetzung der Mietbeihilfe ist zu beachten, daß sich die Wohnung im Rahmen der durchschnittlichen Größe der Wohnungen in der betreffenden Gemeinde hält und die Höhe der Miete den ortsüblichen Sätzen entspricht. Gegebenenfalls ist eine Umsetzung in eine andere Wohnung anzustreben. (2) Die Ausgaben für Kläranlagengebühren und Wassergeld sind bei Festsetzung der Mietbeihilfe mit zu berücksichtigen, wenn sie vom Mieter zu tragen sind. (3) Jeder Hilfsbedürftige, der eine Mietbeihilfe, erhält, hat über die gezahlte Miete monatlich den Nachweis zu erbringen. (4) In den Fällen nach § 2 Absätze 4, 5 und 7 dieser Durchführungsbestimmung kann anteilmäßig eine Mietbeihilfe gewährt werden. Zu § 6 der Verordnung: § 4 (1) Die Bewilligung des Pflegegeldes ist von dem . Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch Gutachten eines von der Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises beauftragten Arztes abhängig. (2) In dem Monat, in welchem die Einweisung in eine der im § 6 Abs. 3 der Verordnung genannten Einrichtungen bzw. die Entlassung aus einer solchen erfolgt, ist das Pflegegeld voll zur Auszahlung zu bringen. (3) Als Blinde gelten Personen, die das Augenlicht vollständig verloren haben oder deren Sehvermögen so gering ist (weniger als 1/2oo), daß bei normalem Tageslicht die Umrisse größerer Gegenstände nicht wahrgenommen werden können. Als praktisch blind gelten Personen, deren Sehvermögen weniger als Vbo der Norm beträgt. (4) Wenn die Möglichkeit besteht, einen in einem Feierabendheim untergebrachten hilfsbedürftigen Blinden oder praktisch Blinden in ein geeignetes Pflegeheim (Blindenheim bzw. -anstalt) zu verlegen, dieser sich jedoch mit der Verlegung nicht einverstanden erklärt, so entfällt der Anspruch auf die Gewährung des vollen Pflegegeldes. Er erhält dann Pflegegeld wie die Blinden und praktisch Blinden in den Pflegeheimen. Zu § 9 der Verordnung: § 5 Für den Monat, in dem die Einweisung erfolgt, ist die volle Sozialfürsorgeunterstützung zu gewähren. Bei Entlassung aus dem Krankenhaus wird dem Hilfsbedürftigen vom Tage der Entlassung an wieder die volle Sozialfürsorgeunterstützung gezahlt. Zu § 10 der Verordnung: § 6 (1) Eine schematische und periodische Gewährung von einmaligen Beihilfen ist nicht zulässig. (2) In jedem Falle muß durch den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes bzw. der Gemeinde (nachfolgend Rat der Gemeinde genannt) Sozialfürsorge eine individuelle Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit Hilfe ehrenamtlicher Mitarbeiter veranlaßt werden. Dabei ist zu beachten, wie lange der Antragsteller schon hilfsbedürftig und ob in absehbarer Zeit eine Verbesserung seiner Lage zu erwarten ist. Weiterhin ist zu prüfen, ob der Hilfsbedürftige von der Möglichkeit Gebrauch machen kann, zusätzlich etwas zu verdienen, so daß sich die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nicht erforderlich macht. (3) Einmalige Beihilfen können zum Beispiel gewährt werden für die Instandhaltung und Beschaffung notwendiger Bekleidung sowie von sonstigen Gegenständen, die zum dringendsten Lebensbedarf gehören. Bei Vorliegen einer besonderen Notlage können einmalige Beihilfen auch für die Anschaffung von Heizmaterial für den Winter gewährt werden. (4) Eine einmalige Beihilfe darf nicht zur Tilgung von bereits bestehenden Forderungen anderer Personen bewilligt werden. (5) Die ordnungsgemäße Verwendung der einmaligen Beihilfen ist zu kontrollieren. Zu § 11 Abs. 1 der Verordnung: § 7 (1) Die Sozialversicherung gewährt den Sozialfür- sorgeempfängern die gesetzlich festgelegten Sachleistungen. (2) Anspruch auf Barleistungen der Sozialversicherung besteht auf Grund dieser Versicherung nicht. Zu § 12 der Verordnung: § 8 (1) Als Leistungen von anderer Seite sind u. a. anzusehen: Leistungen von gesetzlich hierzu verpflichteten Personen, Sterbegeld der Sozialversicherung oder aus einem anderen VersicherungsVerhältnis. (2) Freiwillige Spenden von Organisationen, nicht unterhaltspflichtigen Personen usw. an mittellose Angehörige eines Verstorbenen bleiben bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit unberücksichtigt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei ihre individuelle staatsfeindliche Einstellung nach ihrem ideologischen Gehalt, ihrem Umfang und dem Grad ihrer Verfestigung differenziert werden muß.

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