Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 226

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 226 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 226); 226 Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 7. März 1956 Dementsprechend ist der Bezug von Waren des Bevölkerungsbedarfs durch den volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Groß- und Einzelhandel an den Warenbereitstellungsplan bzw. an zusätzliche Planaufgaben gebunden. Die Sicherung der planmäßigen Versorgung der Bevölkerung erfordert, daß die Bezüge des privaten Handels von der privaten Produktion, denen keine betrieblichen Warenbereitstellungspläne zugrunde liegen, kontrolliert werden. Dazu wird für diesen Teil der Warenbewegung die Bezugsberechtigungspflicht eingeführt. (2) Die in der Anlage aufgeführten Positionen der zentralverteilten und gelenkten Fonds dürfen ohne Bezugsberechtigung nicht geliefert oder bezogen werden. (3) Gemäß der Anordnung vom 29. Juni 1955 über die Verteilung, den Bezug und die Lieferung von Materialien im Jahre 1956 (einschließlich Nahrungsgüter) (Sonderdruck Nr. 93 des Gesetzblattes) sind alle Erzeugnisse, die in der Schlüsselliste des Volleswirtschafts-planes mit „K“ bezeichnet sind, als kontingentierte Erzeugnisse festgelegt worden. Sie dürfen aus Staatsfonds nur auf Grund von Kontingenten bezogen und ausgeliefert werden und unterliegen damit der Kontrolle. Aus diesem Grunde sind diese Positionen in die Nomenklatur gemäß Anlage nicht aufgenommen worden. § 2 Bezugsberechtigungen werden an private Großhändler und in Ausnahmefällen, bei Vorliegen besonderer volkswirtschaftlicher Notwendigkeit, an private Einzelhändler, die unmittelbar von der privaten Produktion beziehen wollen, ausgegeben. Sind in einem privaten Industriebetrieb sowohl Produktion als auch Groß- bzw. Einzelhandel vereinigt, sind Bezugsberechtigungen zum Bezug aus der eigenen Produktion erforderlich. § 3 (1) Erzeugnisse der zentralgeleiteten und örtlichen volkseigenen sowie der genossenschaftlichen Produktion können a) vom privaten Großhändler nur als Vertragshändler des volkseigenen Großhandels, b) vom privaten Einzelhändler nur über den volkseigenen Großhandel bzw. über den privaten Großhandel, sofern dieser Vertragshändler eines volkseigenen Großhandelsorgans ist, bezogen werden. (2) Für Waren der in der Anlage veröffentlichten Nomenklatur, die private Groß- oder Einzelhändler vom Staatlichen Vermittlungskontor für Konsumtionsgüter beziehen wollen, sind Bezugsberechtigungen ebenfalls erforderlich. Dabei sind die Bestimmungen dieser Durchführungsbestimmung sinngemäß anzuwenden. § 4 (1) Die Ausstellung der Bezugsberechtigungen erfolgt durch die Abteilungen Handel und Versorgung des zu versorgenden Kreises. (2) Die Bezugsberechtigungen sind dreifach auszufertigen. Die erste und die zweite Ausfertigung erhält der Bezugsberechtigte, die dritte Ausfertigung verbleibt beim Rat des Kreises. (3) Die Bezugsberechtigung muß enthalten: a) laufende Nummer, b) Name und Firma des Bezugsberechtigten, c) Planposition der Nomenklatur IV des Warenbereitstellungsplanes für den Einzelhandel und Artikelbezeichnung, d) Menge bzw. Wert in Endverbraucherpreisen, e) Benennung des Lieferbetriebes durch den Antragsteller, f) Stempel und Unterschrift des Abteilungsleiters oder seines Bevollmächtigten. (4) Auf dem dritten Exemplar der Bezugsberechtigung ist vom Bezugsberechtigten die Empfangsbestätigung und die Verpflichtung der Lieferung an den zu versorgenden Kreis abzugeben. § 5 Die Bezugsberechtigungen werden für ein Quartal ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer ist für das Kalenderquartal zu beschränken. In Ausnahmefällen kann beim Bezug von Industrie waren die Gültigkeitsdauer verlängert werden. Kommt die vorgesehene Auslieferung nicht zustande, ist dem Rat des Kreises, Abteilung Handel und Versorgung, die Bezugsberechtigung unverzüglich mit kurzer Begründung zurückzugeben. § 6 (1) Die Realisierung der Bezugsberechtigungen erfolgt in der Weise, daß beide Ausfertigungen mit der Bestellung an den Lieferbetrieb zu geben sind. Dieser legt beide Bezugsberechtigungen bei der Registrierung des Vertrages der Bezirksdirektion der Industrie-qnd-Handels-Kammer gemäß den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Dezember 1955 über die Regelung der vertraglichen Verpflichtungen der privaten Industriebetriebe als Lieferer (GBl. I 1956 S. 7) vor. Die Industrie-und-Handels-Kammer entwertet die Bezugsberechtigungen und gibt ein Exemplar mit dem registrierten Vertrag dem Lieferbetrieb zurück. Der Lieferbetrieb hat die Bezugsberechtigung dem Bezugsberechtigten auszuhändigen. (2) Der Bezugsberechtigte hat auf der Rückseite der Bezugsberechtigung die Auslieferung unter Angabe der Empfänger nachzuweisen und die Bezugsberechtigung innerhalb vier Wochen nach Quartalsende an den ausstellenden Rat des Kreises zurückzusenden. Zu § 3 Abs. 3 der Verordnung: § 7 (1) Für Erzeugnisse aus Handwerksbetrieben sind in der Regel keine Bezugsberechtigungen erforderlich. Ausgenommen davon sind Handwerksbetriebe mit Großhandelsfunktion sowie Handwerksgenossenschaften und handwerkliche Produktionsgenossenschaften mit Groß- und Einzelhandelsfunktion. Diese Betriebe sind auf Vorschlag der Räte der Kreise durch die Abteilungen Handel und Versorgung bei den Räten der Bezirke namentlich festzulegen. (2) Sind Handwerksbetriebe, Handwerksgenossenschaften oder handwerkliche Produktionsgenossenschaften außerhalb ihres eigenen Produktionsprogramms mit Konsumgütern als Großhändler tätig, unterliegt diese Großhandelstätigkeit ebenfalls den Bestimmungen der Verordnung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

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