Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 211

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 211 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 211); Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 28. Februar 1956 211 § 2 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Februar 1956 Ministerium für Land- und Forstwirtschaft I. V.: Wilke Staatssekretär Anordnung über den Verkehrsfunk. Vom 6. Februar 1956 Die Möglichkeit, auch mit beweglichen Stellen Nachrichtenverbindungen hersteilen zu können, erweitert immer mehr das Anwendungsgebiet der drahtlosen Telegraphie und Telephonie. Mit Schiffen in See und mit Flugzeugen besteht schon seit langem ein solcher Nachrichtenaustausch. In neuerer Zeit sind auch Nachrichtenverbindungen mit anderen beweglichen Stellen, wie z. B. mit Traktoren in der Landwirtschaft, im Eisenbahnwesen und im Bergbau durch den Einsatz funktechnischer Geräte eingerichtet worden. Diese Art Funkdienste, welche unter den Begriff „Verkehrsfunk“ zusammengefaßt werden, müssen so durchgeführt werden, daß Störungen untereinander und Beeinträchtigungen von Fernmeldeanlagen, welche öffentlichen Zwek-ken dienen, nicht auftreten. Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen staatlichen Organe wird deshalb folgendes angeordnet: § 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich (1) Verkehrsfunk im Sinne dieser Anordnung ist ein Funkdienst, der zwischen ortsfesten oder zwischen ortsfesten und beweglichen oder zwischen beweglichen Funkstellen, die sich innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befinden, durchgeführt wird. (2) Die Funkstellen können auch Verbindungen von und nach den öffentlichen Fernmeldenetzen erhalten. (3) Zu den ortsfesten Funkstellen des Verkehrsfunks gehören auch alle erforderlichen Einrichtungen für das Weiterschalten in Fernmeldenetze sowie sonstige Zusatzeinrichtungen. Die technischen Einrichtungen müssen bei der Zusammenschaltung mit Fernmeldenetzen der Deutschen Post so ausgeführt sein, daß ein reibungsloser Betrieb nach Zusammenschalten der Funk-und Fernmeldenetze gewährleistet ist. (4) Die beweglichen Funkstellen des Verkehrsfunks können tragbar oder in Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder sonstigen Fahrzeugen eingebaut sein. (5) Diese Anordnung bezieht sich nicht auf solche Funkstellen und Funkdienste, für die besondere Bestimmungen gelten, nämlich: a) Seefunkstellen, die nach den Bestimmungen der Verordnung vom 3. September 1953 über die Ausrüstung von Seefahrzeugen mit Funkanlagen und über die Wahrnehmung des Seenachrichtenverkehrs (Seefunkverordnung) (GBl. S. 963) zu errichten und zu betreiben sind, b) Funkdienste mit europäischen und außereuropäischen Ländern, c) Amateurfunkstellen, d) Funkanlagen zur Fernsteuerung von Modellen, e) Funkstellen für den Flugfunkdienst, f) Rundfunkdienst und Fernsehrundfunk. (6) Die Funkanlagen im Bereich des Ministeriums des Innern fallen nicht unter diese Anordnung. Sie unterstehen den Anordnungen und Bestimmungen des Ministers des Innern. (7) Für naturwissenschaftlich-technische Forschungsund Entwicklungsstellen, die auf Grund des Volkswirtschaftsplanes, Plan Forschung und Technik, Arbeiten zur Entwicklung von Verkehrsfunkanlagen durchführen, werden vom Minister für Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Leiter des Zentralamtes für Forschung und Technik der Staatlichen Plankommission besondere Richtlinien erlassen. (8) Funkanlagen für den Export fallen nicht unter diese Anordnung. Sie werden nach den Bestimmungen des betreffenden Staates und den Wünschen der Käufer gefertigt. § 2 Genehmigung zum Errichten und zum Betrieb von Funkstellen des Verkehrsfunks (1) Zum Errichten und zum Betrieb von Funkstellen des Verkehrsfunks bedarf es einer Genehmigung des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen. Diese Genehmigung muß erteilt sein, bevor solche Funkstellen errichtet oder betrieben werden. Die Genehmigung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe versagt werden. Die Genehmigung zur Durchführung eines Funkverkehrs zwischen ortsfesten Funkstellen wird im allgemeinen nicht erteilt, wenn Fernmeldeverbindungen der Deutschen Post mit ausreichender Ubertragungsgüte und zumutbaren Wartezeiten zur Verfügung gestellt werden können. (2) Die Genehmigung wird in Form einer Genehmigungsurkunde erteilt und umfaßt zugleich die Genehmigung zum Besitz von Funksendeanlagen. (3) Anträge auf Genehmigungen sind schriftlich an das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen zu richten. (4) Der Antrag muß enthalten: a) Name bzw. Bezeichnung der Organisation (Betrieb) sowie Wohnsitz des Antragstellers, b) Art der Verkehrsfunkanlage und Verwendungszweck, c) Errichtungsorte, d) Typ des Senders und des Empfängers mit Angabe der Prüfnummer des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen (bei im Selbstbau herzustellenden Geräten sind Unterlagen beizufügen, aus denen die Bauart der betreffenden Geräte ersichtlich ist), e) Sendeleistung und Frequenzbereich, f) gewünschte Betriebsfrequenzen und Sendearten, g) schematische Darstellung der Funkverbindung. § 3 Zuteilung von Frequenzen, Rufzeichen und Kennungen (1) Die für den Betrieb der Funkstellen des Verkehrsfunks einzusetzenden Frequenzen sowie Rufzeichen oder Kennungen werden vom Ministerium für Post-und Fernmeldewesen zugeteilt und in der Genehmigungsurkunde vermerkt. (2) Es dürfen nur die zugeteilten und in der Genehmigungsurkunde eingetragenen Sendearten, Frequenzen, Rufzeichen und Kennungen benutzt werden. § 4 Anforderungen an die Funkstellen (1) Im Verkehrsfunk dürfen nur solche Sende- und Empfangseinrichtungen eingesetzt werden, deren Typen vom Ministerium für Post- und Fernmeldewesen geprüft und zum Betrieb zugelassen worden sind. (2) Für das Errichten und den Betrieb gelten die internationalen Bestimmungen für den Funkdienst;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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