Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 20

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 20 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 20); 20 Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 4. Januar 1956 Anlage 4 zu vorstehender Preisanordnung Nr. 528 Preise und Qualitätsbestimmungen für Schafe I. Zuchtschafe lf Schafböcke: Bei Verkauf von Schafböcken mit Übernahme des Lebendgewichtes auf die Pflichtablieferung in Lebendvieh und des Wollesolls auf die Pflichtablieferung durch den Käufer gelten folgende Höchstpreise: ZUCht- wert- klasse Merino- Fleisch- schafe Deutsche veredelte Landschafe Schwarz- köpfige Fleisch- schafe Weiß- köpfige Fleisch- schafe Leineschafe Rauhwollige Landschafe Rhönschafe Osifriesische Milchschafe DM DM DM DM DM DM DM DM I a 4000, 3500, 2000, 1000, 1500, 1500, 1800, 1000, I b 3000. 2700, 1500, 850, 1200, 1200, 1500, 790, Ic 2000, 2000. 1200, 700, 900, 1000. 1200, 700, II a 1500, .1500, 1500. 600, 700, 800 1000, 660, II b 1200, 1200, 1200, 500, 600, 700, 800, 590, II c 1000, 1000, 1000, 400, 500, 600, 600, 500, III a 800, 750, 750, 300, 400, 500, 500, 400, III b 650, 500. 500, 250, 300, 400, 400, 320, IIIc 500, 400, 400, 200, 240, 300, 300, 275, 2. Mutterschafe: Bei Verkauf von Mutterschafen mit Herdbuchabstammung der Rassen Merino-Fleischschaf, Deutsches veredeltes Landschaf und Ostfriesisches Milchschaf mit Übernahme des Lebendgewichtes auf die Pflichtablieferung in Lebendvieh durch den Käufer gelten folgende Höchstpreise: Zuchtwertklasse I bis 200, DM Zuchtwertklasse II bis 180, DM Zuchtwertklasse III bis 180, DM 3. Jährlinge: Bei Verkauf von Jährlingen m i t Übernahme des Lebendgewichtes auf die Pflichtablieferung in Lebendvieh durch den Käufer gilt ein Preis von 2,60 DM bis 3,50 DM je kg Lebendgewicht. Unter Jährlinge sind weibliche Schafe zu verstehen, die bereits zwei breite Zähne und ein Mindestgewicht von 50 kg haben. 4. Weibliche Schaflämmer: Bei Verkauf von weiblichen Schaflämmern mit Herdbuchabstammung, die ein Mindestgewicht von 25 kg haben müssen, m i t Übernahme des Lebendgewichtes auf die Pflichtablieferung in Lebendvieh durch den Käufer gilt folgender Preis: 3, DM bis 4, DM je kg Lebendgewicht. 5. Preise für Landschafrassen: Bei Verkauf von Mutterschafen, Jährlingen und Lämmern der Rassen schwarzköpfiges Fleischschaf, weißköpfiges Fleischschaf, Leineschaf, Rhönschaf, rauhwolliges Landschaf m i t Übernahme des Lebendgewichtes auf die Pflichtablieferung in Lebendvieh durch den Käufer gelten die Preise der Ziffern 2, 3 und 4, abzüglich 20 °/o, als Höchstpreise. II. Nutzschafe l.; Mutterschafe: Bei Verkauf von Mutterschafen der Rassen Merino-Fleischschaf, Deutsches veredeltes Landsehaf und Ostfriesisches Milchsehaf m i t Übernahme des Lebendgewichtes auf die Pflichtablieferung in Lebendvieh durch den Käufer gilt ein Höchstpreis von 140, DM je Stück. Qualitätsbestimmung: Die Höchstpreise gelten für Mutterschafe mit mindestens vier breiten Zähnen im normalen Futterzustand, mit normaler Wolle. 2. Jährlinge: Bei Verkauf von Jährlingen der Rassen Merino-Fleischschaf und Deutsches veredeltes Landschaf m i t Übernahme des Lebendgewichtes auf die Pflichtablieferung in Lebendvieh durch den Käufer gilt ein Preis von 2,20 DM bis 2,80 DM je kg. 3. Lämmer: Bei Verkauf von weiblichen Lämmern der Rassen Merino-Fleischschaf, Deutsches veredeltes Landschaf und Ostfriesisches Milchschaf m i t Übernahme des Lebendgewichtes auf die Pflichtablieferung in Lebendvieh durch den Käufer gilt ein Preis von 2, DM bis 3, DM je nach Entwicklung. 4. Preise für Landschaf rassen: Bei Verkauf von weiblichen Nutzschafen der Rassen schwarzköpfiges Fleischschaf, weißköpfiges Fleischschaf, Leineschaf, Rhönschaf und rauhwolliges Landschaf m i t Übernahme des Lebendgewichtes auf die Pflichtablieferung in Lebendvieh durch den Käufer gelten die entsprechenden Höchstpreise der Ziffern 1, 2 und 3, abzüglich 20 °/o. 5. Nutzhammel: Bei Verkauf von Nutzhammeln aller Rassen als Wollträger m i t Übernahme des Lebendgewichtes auf die Pflichtablieferung in Lebendvieh durch den Käufer gilt als Höchstpreis 1,25 DM je kg Lebendgewicht,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

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