Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 162

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 162 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 162); 162 Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 17. Februar 1956 gung). Der Ausgleich hat in jedem Fall in der Höhe zu erfolgen, in der die Überschreitung nicht mehr bis zum Ende des Planjahres auf Grund von Einsparungsverpflichtungen beseitigt werden kann. (3) Einsparungen dürfen zum Ausgleich von Überschreitungen nur innerhalb der Lohnfondsteile verwendet werden, in denen sie erzielt wurden. Als Einsparungen gelten 1. bei Lohnfonds A die im Verhältnis zum Stand der Erfüllung der Planauflage, 2. bei Lohnfonds B die von der für den Berichtszeitraum geplanten Lohnsumme nicht in Anspruch genommenen Lohnfondsteile. (4) Die Bank berichtet bei schwerwiegenden Lohnfondsüberschreitungen vor dem Kollegium des zuständigen Ministeriums oder Rat des Bezirkes über die Verstöße gegen die Lohnfondsdisziplin und fordert dabei die Unterstützung des Betriebes durch sein übergeordnetes Organ. (5) Die Bank kann unter Hinweis auf die Kontroil-feststellungen verlangen, daß eine vom Fachminister bzw. Vorsitzenden des Rates des Bezirkes einzuberufende und durch einen von ihm beauftragten verantwortlichen Mitarbeiter zu leitende Kommission beim Betrieb eingesetzt wird. Die Tätigkeit der Kommission muß unter breiter Heranziehung der Werktätigen zu grundsätzlichen Maßnahmen und Schlußfolgerungen führen, die eine Beseitigung der Lohnfondsüberschreitung zur Folge haben. Verantwortlich für die Beschlußfassung und Kontrolle ist das jeweils zuständige übergeordnete Organ des Betriebes. § 6 (1) Bei einer Inanspruchnahme des Lohnfonds C über die geplante Jahreslohnsumme hinaus fordert die Bank den Betrieb auf, eine Genehmigung des Leiters des übergeordneten Organs für die Lohnfondsüberschreitung entsprechend § 5 Abs. 1 zu beantragen. Das übergeordnete Organ kann die Lohnfondsüberschreitung gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 2 ausgleichen. (2) Von einer Genehmigung wird abgesehen, wenn der Betrieb der Bank nachweist, daß die Lohnfondsüber-schreitung durch zusätzliche Leistungen gerechtfertigt ist. g 7 Genehmigungen für Lohnfondsüberschreitungen müssen der Bank spätestens bis zum nächsten festgelegten Einreichungstermin für die Berichtsunterlagen eingereicht werden. g g Bleiben die Hinweise und Maßnahmen der Bank ohne Erfolg, so wird die Bank ihre Einwirkung durch strenge und entsprechend den Ursachen der Verstöße gegen die Lohnfondsdisziplin differenzierte Anwendung von Sanktionen verstärken. Die Anwendung von Sanktionen erfolgt gemäß § 8 der Anordnung Nr. 1 vom 26. Januar 1956 zur Durchführung der Kontrolle der Inanspruchnahme des Lohnfonds in der volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Wirtschaft Industrie (GBl. I S. 158). g 9 (1) Diese Anordnung ist anzuwenden für die Kontrolle über die Inanspruchnahme des Lohnfonds bei den volkseigenen Verkehrsbetrieben, Land- und Forstwirtschaftsbetrieben sowie volkseigenen und konsumgenossenschaftlichen Groß- und Einzelhandelsbetrieben einschließlich Industrieläden. Diese Anordnung gilt nicht für Reichsbahnausbesserungswerke, Kfz-Repara-turbetriebe, Reparaturwerften, MTS-Werkstätten und Motoreninstandsetzungswerke, (2) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1956 in Kraft. Berlin, den 26. Januar 1956 Deutsche Notenbank I.V.: Todtmann Vizepräsident Dritte Durchführungsbestimmung* zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser. Vom 3. Februar 1956 Auf Grund des § 16 des Gesetzes vom 15. September 1954 über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser (GBl. S. 784) wird zur Durchführung der §§ 8 und 12 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 11. Februar 1955 zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser (GBl. I S. 154) folgendes bestimmt: § 1 Zu § 8 der Ersten Durchführungsbestimmung: (1) Anträge auf käuflichen Erwerb eines Siedlungshauses gelten als fristgemäß gestellt, wenn sie bis zum 31. Dezember 1956 beim Rat der Gemeinde, in dessen Bereich sich das Siedlungshaus befindet, vorliegen. (2) Siedlungshäuser, für die bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf käuflichen Erwerb nicht gestellt ist, sind nach den §§ 1 bis 7 (Eigenheime) des Gesetzes zu behandeln. § 2 Zu § 12 der Ersten Durchführungsbestimmung: (1) Hat der Antragsteller die Siedlerstelle erst nach dem 8. Mal 1945 übernommen, so ist über die Fälle gemäß § 12 Abs. 1 Buchstaben a bis d der Ersten Durchführungsbestimmung hinaus folgende Berichtigung des Kaufpreises vorzunehmen: a) Eine Herabsetzung um die natürliche Wertminderung (Amortisation) für Gebäude für die Zeit bis zur Übernahme der Siedlerstelle durch den Antragsteller, b) eine Herabsetzung, wenn der Antragsteller Wertminderungen, die vor der Übernahme der Siedlerstelle beseitigt wurden, bezahlt hat, c) eine Erhöhung, wenn Wertverbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Gebäude vorliegen (Anbauten oder Einbauten), die der Antragsteller nicht bezahlt hat. (2) Für die Berichtigung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst, a dieser Durchführungsbestimmung entfällt die Schätzung durch den VEB Entwurfsbüro für Hochbau des Rates des Bezirkes. Als Grundlage der Berechnung der natürlichen Wertminderungen (Amortisationen) sind die in der Neunzehnten Durchführungsbestimmung vom 15. Januar 1951 zur Verordnung über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe Vorschriften über das Rechnungswesen der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 32) genannten Abschreibungsvorschriften (Fassung vom 15. Januar 1951) anzuwenden. Die Feststellung der Kaufpreisberichtigung nach § 2 Abs. 1 Buchstaben b und c dieser Durchführungsbestimmung hat gemäß § 12 Absätze 3 und 4 der Ersten Durchführungsbestimmung zu erfolgen, i. DB (GBl. I 1955 S. 657);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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