Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 159

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 159 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 159); Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 17. Februar 1956 159 3. jeweils bis zum ersten Werktag des II. bis IV. Quartals die Monatsaufteilung der Planzahlen für die Bruttoproduktion und den gemäß § 1 Abs. 1 gegliederten Lohnfonds des betreffenden Quartals gemäß § 1 Abs. 3 einzureichen; 4. bei Änderungen der Planzahlen durch das übergeordnete Organ spätestens eine Woche nach Vorliegen der Änderungen die neuen Planzahlen aufgeteilt gemäß Ziffern 1 bis 3 einzureichen; 5. spätestens eine Woche nach erfolgter Registrierung eine Bescheinigung des Registrierorgans vorzulegen; 6. monatlich zu den festgesetzten Terminen die Inanspruchnahme des Lohnfonds und die Erfüllung des Produktionsplanes vom Beginn des Planjahres bis zum Ende des Berichtsmonats (Berichtszeitraum) nachzuweisen. (2) Die Fachminister, Vorsitzenden der Räte der Bezirke und der Präsident des Verbandes Deutscher Konsumgenossenschaften sind verpflichtet, der Zentrale bzw. Bezirksfiliale der Deutschen Notenbank unmittelbar nach Vorliegen der endgültigen staatlichen Aufgaben die Jahres- und Quartalsplanzahlen für die Bruttoproduktion und den gemäß § 1 Abs. 1 gegliederten Lohnfonds, unterteilt nach Hauptverwaltungen, Räten der Kreise oder Konsumgenossenschaftsverbänden der Bezirke, einzureichen. Bei Änderungen der Planzahlen sind der Bank unverzüglich neue Plandokumente einzureichen. § 3 (1) Die Bank kontrolliert, ob die Inanspruchnahme 1. des Lohnfonds A auf der Grundlage der Planzahlen für den Berichtszeitraum dem Stand der Erfüllung der geplanten Bruttoproduktion entspricht; 2. des Lohnfonds B im Rahmen der geplanten Lohnßumme für den Berichtszeitraum liegt; 3. des Lohnfonds C im Rahmen der geplanten Jahreslohnsumme liegt. (2) Die Zahlung von Prämien für die Übererfüllung der Pläne auf Grund der geltenden Verordnung über die Prämienzahlung für das ingenieurtechnische Personal, für die Meister und für das leitende kaufmännische Personal in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gilt nicht als Inanspruchnahme des Lohnfonds im Sinne dieser Anordnung. Diese Beträge hat der Betrieb der Bank gegenüber gesondert auszuweisen. § 4 (1) Bei einer Inanspruchnahme 1. des Lohnfonds A über die dem Stande der Erfüllung des Produktionsplanes entsprechende Höhe hinaus; 2. des Lohnfonds B über die für den Berichtszeitraum geplante Lohnsumme hinaus (Lohnfondsüberschreitung) fordert die Bank den Betrieb auf, die Ursachen hierfür zu untersuchen und Maßnahmen zur Beseitigung der Überschreitung sowie zur Verhinderung künftiger Überschreitungen einzuleiten. Zu diesem Zweck kann die Bank zur raschen Auswertung ihrer Kontrollfeststellungen eine Besprechung mit dem Leiter des Betriebes einberufen. (2) Der Betrieb hat der Bank innerhalb einer Woche nach Aufforderung bzw* nach Durchführung der Be- triebsleiterbesprechung mitzuteilen, welche Maßnahmen eingeleitet werden und bis zu welchen Terminen die Überschreitung beseitigt wird (Einsparungsverpflichtung). Der Einsparungszeitraum soll drei Monate nicht überschreiten und darf über das Ende des Planjahres nicht hinausgehen. Von der Abgabe einer Einsparungsverpflichtung bei Überschreitung des Lohnfonds B wird abgesehen, wenn der Betrieb der Bank nachweist, daß die Lohnfondsüberschreitung durch zusätzliche Leistungen des Hilfspersonals gerechtfertigt ist. (3) Einsparungen dürfen zur Deckung von Überschreitungen nur innerhalb der Lohnfondsteile verwendet werden, in denen sie erzielt wurden. § 5 (1) Ist der Betrieb bei Überschreitung der Lohnfonds A oder B nicht selbst in der Lage, diese innerhalb einer Frist gemäß § 4 Abs. 2 einzusparen oder ■wird die Einsparungsverpflichtung nicht eingehalten, so fordert die Bank den Betrieb auf, eine Genehmigung des Leiters des übergeordneten Organs für die Lohnfondsüberschreitung zu beantragen. Der Antrag muß die Höhe und die Ursachen der Überschreitung enthalten. Eine Durchschrift des Antrages ist der Bank innerhalb einer Woche nach Aufforderung einzureichen. (2) Das übergeordnete Organ kann nach Prüfung / 1. den Zeitraum, in dem die Lohnfondsüberschreitung ganz oder teilweise beseitigt werden soll, längstens um weitere drei Monate, aber nicht über das Ende des Planjahres hinaus verlängern (befristete Genehmigung) ; 2. in besonderen Fällen die Lohnfondsüberschreitung ganz oder teilweise durch bereits erzielte Einsparungen anderer Betriebe oder mit Genehmigung des zuständigen Ministers oder Vorsitzenden des Rates des Bezirkes durch Zuweisungen aus dem Reservelohnfonds ausgleichen (endgültige Genehmigung). Der Ausgleich hat in jedem Fall in der Höhe zu erfolgen, in der die Überschreitung nicht mehr bis zum Ende des Planjahres auf Grund von Einsparungsverpflichtungen beseitigt werden kann. (3) Einsparungen dürfen zum Ausgleich von Überschreitungen nur innerhalb der Lohnfonds teile verwendet werden, in denen sie erzielt wurden. Als Einsparungen gelten 1. bei Lohnfonds A die im Verhältnis zum Stand der Erfüllung des Produktionsplanes, 2. bei Lohnfonds B die von der für den Berichtszeitraum geplanten Lohnsumme nicht in Anspruch genommenen Lohnfondsteile. (4) Die Bank berichtet bei schwerwiegenden Lohnfondsüberschreitungen vor dem Kollegium des zuständigen Ministeriums oder Rat des Bezirkes über die Verstöße gegen die Lohnfondsdisziplin und fordert dabei die Unterstützung des Betriebes durch 6ein übergeordnetes Organ. (5) Die Bank kann unter Hinweis auf die Kontrollfeststellungen verlangen, daß eine vom Fachminister bzw. Vorsitzendendes Rates des Bezirkes einzuberufende und durch einen von ihm beauftragten verantwortlichen Mitarbeiter zu leitende Kommission beim Betrieb eingesetzt wird. Die Tätigkeit der Kommission muß unter breiter Heranziehung der Werktätigen zu Schlußfolge-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Venvahrräume weitgehend gesichert wird daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente übe rwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer besonders bedeutsamen staatlichen oder gesellschaftlichen Stellung bsw, ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit für den Gegner besonders interessant sind und vor seinen Angriffen geschützt werden müssen.

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