Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1326

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1326 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1326); 1326 Gesetzblatt Teil I Nr. 109 Ausgabetag: 13. Dezember 1956 Verordnung über die Annahme an Kindes Statt. Vom 29. November 1956 Die bisherige gesetzliche Regelung der Annahme an Kindes Statt entspricht nicht mehr den derzeitigen gesellschaftlichen Anschauungen über das Verhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem Kind, wie sie sich auf Grund der fortschreitenden Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik herausgebildet haben. Die Annahme an Kindes Statt ist dazu bestimmt, die Erziehung des Kindes in der Familie zu sichern. Dem entspricht es, wenn die Annahme an Kindes Statt erleichtert und gefördert wird. Gleichzeitig ist es notwendig, die bisher durch Landesgesetze unterschiedlich geregelten Voraussetzungen für die Annahme an Kindes Statt in der Deutschen Demokratischen Republik zu vereinheitlichen. Zur Neuregelung der Bestimmungen über die Annahme an Kindes Statt wird daher folgendes verordnet: I. Begründung und Wirkung der Annahme an Kindes Statt § 1 Grundsatz Die Annahme an Kindes Statt schafft die gleichen Beziehungen wie sie zwischen Eltern und Kindern bestehen; sie geschieht durch Vertrag. § 2 Annahmevertrag (1) Der Annehmende muß volljährig sein. An Kindes Statt angenommen werden darf nur ein Minderjähriger. Zwischen den Annehmenden und dem Kind soll ein angemessener Altersunterschied bestehen. (2) Die Erklärungen sind vor dem Rat des Kreises Abteilung Volksbildung abzugeben. Der Vertrag wird mit der Bestätigung durch den Rat des Kreises Abteilung Volksbildung wirksam. Dem Annehmenden ist über die Annahme eine Urkunde auszuhändigen. (3) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, so bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrages seiner ausdrücklichen Zustimmung. Ist das Kind jünger, so soll der Rat des Kreises Abteilung Volksbildung es hören, soweit das Kind die erforderliche Reife besitzt. (4) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nicht an Kindes Statt annehmen. (5) Die Bestätigung ist nur zu erteilen, wenn der Annahmevertrag dem Wohle des Kindes dient und der Annehmende in der Lage ist, die sich aus der elterlichen Sorge ergebenden Pflichten in vollem Umfange zu erfüllen. § 3 Gemeinschaftliche Kindesannahme Ein Kind kann auch von einem Ehepaar gemeinschaftlich angenommen werden. § 4 Vertretung (1) Für das Kind ist der Vertrag vom gesetzlichen Vertreter abzuschließen. (2) Bevollmächtigte der Vertragschließenden bedürfen einer besonderen, auf den Abschluß des Vertrages gerichteten notariell-beglaubigten Vollmacht. (3) Soll der Vertrag abgeschlossen werden, ohne daß die Eltern von der Person des Annehmenden Kenntnis erlangen, so wird das Kind auf Grund der Einwilligung der Eltern (§ 5 Abs. 3) beim Vertragsabschluß von einem Angestellten des Rates des Kreises Abteilung Volksbildung vertreten. § 5 Einwilligung der Eltern (1) Soweit nicht der Annahmevertrag von den Eltern oder von dem sorgeberechtigten Elternteil in Vertretung des Kindes abgeschlossen wird (§ 4 Abs. 1), ist die Einwilligung der Eltern, bei einem nichtehelichen Kind die Einwilligung der Mutter, zur Annahme an Kindes Statt erforderlich. (2) Die Einwilligung soll in notariell-beglaubigter Form erklärt werden; sie ist unwiderruflich. (3) Die Einwilligung kann auch ohne Kenntnis von Person und Namen des Annehmenden erteilt werden. (4) Ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten eines nichtsorgeberechtigten Elternteils, daß ihm das Wohl des Kindes gleichgültig ist und er die Einwilligung offensichtlich nur aus bösem Willen verweigert, so kann der Rat des Kreises Abteilung Volksbildung den Vertrag auch ohne die Einwilligung bestätigen, wenn die Annahme im Interesse des Kindes notwendig ist. (5) Der Vertrag kann ohne Einwilligung eines Elternteils bestätigt werden, wenn der Rat des Kreises Abteilung Volksbildung zu der Überzeugung gelangt, daß der Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine nicht absehbare Zeit außerstande ist oder sein Aufenthalt nicht ermittelt werden kann. § 6 Einwilligung des Ehegatten (1) Wer verheiratet ist, kann nur mit Einwilligung seines Ehegatten ein Kind annehmen. Die Einwilligung soll in notariell-beglaubigter Form erklärt werden; sie ist unwiderruflich. (2) Leben die Ehegatten dauernd getrennt und wird die Einwilligung ohne ausreichenden Grund ver weigert, so kann der Rat des Kreises Abteilung Volksbildung den Vertrag auch ohne Einwilligung des Ehegatten bestätigen. (3) § 5 Abs. 5 findet entsprechend Anwendung. § 7 Familienname (1) Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden. (2) Der Rat des Kreises Abteilung Innere Angelegenheiten kann in besonderen Fällen bewilligen, daß das Kind seinen bisherigen Namen behält.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse nur gestattet, wenn eine konkrete Gefahr besteht im Entstehen begriffen ist. Nur die im Einzelfall tatsächlich gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wurde, zu geben. Der Mitteilungspflicht wurde entsprochen, wenn der Betroffene über die sich als Gefahr darstellende Handlung unterrichtet wird.

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