Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1324

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1324 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1324); 1324 Gesetzblatt Teil I Nr. 109 Ausgabetag: 13. Dezember 1956 § 3 (1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben plant, unternimmt und leitet die Akademie wissenschaftliche Arbeiten. Sie beteiligt sich an wissenschaftlichen Unternehmungen, die gemeinsam mit den anderen Akademien Deutschlands durchgeführt werden. (2) Insbesondere fördert die Akademie die Forschungsarbeiten ihrer Mitglieder. Sie sorgt für die Veröffentlichung der von ihren Mitgliedern verfaßten oder durch deren Gutachten empfohlenen wissenschaftlichen Arbeiten. § 4 Rechtsform und Sitz Die Akademie ist juristische Person; Ihr Sitz ist Leipzig. § 5 Mitglieder (1) Als Gemeinschaft von Gelehrten besteht die Akademie aus ordentlichen Mitgliedern, die ihren Wohnsitz in den ehemaligen Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben, korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder kann bis zu 80 betragen. (2) Ordentliche und korrespondierende Mitglieder werden auf Grund ihrer wissenschaftlichen Leistungen gewählt. § 6 Organe Organe der Akademie sind: a) das Plenum, b) das Präsidium, c) die Klassen. § 7 Das Plenum (1) Das oberste Organ der Akademie ist das Plenum, das aus den ordentlichen Mitgliedern besteht. (2) Es tritt zur Entgegennahme wissenschaftlicher Vorträge zusammen, berät über wissenschaftliche und organisatorische Fragen und entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Akademie. § 8 Aufgaben des Plenums Zum Tätigkeitsbereich des Plenums gehört im besonderen: a) Entgegennahme von wissenschaftlichen Vorträgen, b) Beschlußfassung über Veröffentlichung vorgelegter wissenschaftlicher Arbeiten gemäß § 20, c) Bestätigung der Arbeiten der Akademie, d) Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Sekretäre der Klassen gemäß § 25, e) Zuwahlen neuer Mitglieder gemäß §§ 22 bis 26, f) Wahl der Leiter der wissenschaftlichen Unternehmungen der Akademie, g) Änderung des Statuts. § 9 Das Präsidium Die Akademie wird vom Präsidium geleitet. Es besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Sekretären der Klassen. § 19 Präsident und Vizepräsidenten (1) Der Präsident vertritt die Akademie in der Öffentlichkeit. Er führt den Vorsitz im Plenum und im Präsidium. Er sorgt zusammen mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums für den geregelten Ablauf der Arbeiten und für die Einhaltung des Statuts. (2) Vertreter des Präsidenten ist einer der Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung einer der Sekretäre. § 11 Sekretäre Die Sekretäre führen die Geschäfte der Klasse und unterstützen die Präsidenten in der Arbeit des Präsidiums. § 12 Die Klassen Die Akademie gliedert sich in folgende Klassen, die gleichen Rang haben: Mathematisch-n atur wissenschaftiiehe Klasse, Philologisch-historische Klasse. § 13 Aufgaben der Klassen (1) Zu den Aufgaben der Klassen gehören im besonderen: a) Entgegennahme wissenschaftlicher Vorträge und wissenschaftlicher Mitteilungen ihrer Mitglieder, b) Beratung über wissenschaftliche Arbeiten, den Aufwand der zu der jeweiligen Klasse gehörenden Unternehmungen und Überprüfung ihrer Durchführung, c) Vorschläge über die Wahl neuer Mitglieder und des Sekretärs, d) Abgabe von Vorschlägen und Erstattung von Gutachten zur Verleihung von öffentlichen Preisen und Ehrungen. (2) Die unter Abs. 1 Buchst, b genannten Aufgaben sind Ausschüssen von Mitgliedern der Klasse zuzuweisen, die vom Präsidium benannt werden. (3) Die unter Abs. 1 Buchst, c genannten Aufgaben sind den ordentlichen Mitgliedern Vorbehalten. § 14 Ordentliche Mitglieder (1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Plenums und ihrer Klasse teilzunehmen. Sie haben die Pflicht, an den Arbeiten der Akademie mitzuwirken, wissenschaftliche Vorträge zu halten und zu den Veröffentlichungen der Akademie beizutragen. (2) Die ordentlichen Mitglieder erhalten die Abhandlungen, Sitzungsberichte und das Jahrbuch der Akademie. (3) Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf besondere Förderung bei der Benutzung aller staatlichen Einrichtungen, die der Wissenschaft und anderen kulturellen Aufgaben dienen. (4) Verlegt ein ordentliches Mitglied seinen Wohnsitz aus dem in § 5 genannten Gebiet, so wird es ein auswärtiges Mitglied, kehrt es zurück, so tritt es in die Rechte und Pflichten des ordentlichen Mitgliedes wieder ein. § 15 Korrespondierende Mitglieder (1) Zu korrespondierenden Mitgliedern können Gelehrte des In- und Auslandes gewählt werden. (2) Die korrespondierenden Mitglieder haben das Recht, an wissenschaftlichen Verhandlungen des Plenums und an den Sitzungen ihrer Klause mit beratender Stimme teilzunehmen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

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