Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1320

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1320 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1320); 1320 Gesetzblatt Teil I Nr. 108 Ausgabetag: 5. Dezember 1956 des Vierteljahres sind bei der Berechnung der Abschlagzahlung für das unmittelbar folgende Quartal auszugleichen. Für das IV. Kalendervierteljahr kann dieser Ausgleich zur Vermeidung von Strafzuschlägen durch Berichtigung der Vierteljahreserklärung per 10. Dezember bis zum 15. Februar des folgenden Jahres vorgenommen werden. Von der sich durch die Berichtigung ergebenden Nachzahlung sind Verzugszuschläge von 1,5 / zu erheben. § 5 Errechnung des Reingewinnsatzes (1) Der Reingewinnsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Jahresgewinnes zum Jahresgesamtumsatz (Sollumsatz). Wird der Reingewinnsatz auf der Grundlage des geprüften Jahresergebnisses festgesetzt bzw. auf Grund des § 6 Abs. 1 Buchst, a vom Steuerpflichtigen errechnet, so sind außergewöhnliche Umstände, die nur den Gewinn des Vorjahres beeinflußt haben, außer acht zu lassen. (2) Veräußerungsgewinne u. ä. einmalige Gewinne oder einmalige Aufwendungen (z. B. Sonderabschreir bungen und zusätzliche Abschreibungen) sind in der abzugebenden Vierteljahreserklärung außerhalb des Gewinnes laut Reingewinnsatz zu erklären. (3) Ist im vergangenen Jahr ein Verlust eingetreten, so wird der Reingewinnsatz von der zuständigen Abteilung Finanzen nach den brancheüblichen Reingewinnsätzen festgelegt. Ist die Steuerpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraumes begründet worden, so wird der Reingewinnsatz von der zuständigen Abteilung Finanzen bei der Betriebsanmeldung nach den brancheüblichen Reingewinnsätzen festgesetzt, wenn zu erwarten- ist, daß der Betrieb für die Abgabe von Vierteljahreserklärungen in Betracht kommt. § 6 Erhöhung des Reingewinnsatzes (1) Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, den zutreffenden Reingewinnsatz zugrunde zu legen und dies in den Vierteljahreserklärungen kenntlich zu machen, wenn a) sich nach der letzten Jahressteuererklärung (Jahresabschluß) ein höherer Reingewinnsatz gegenüber dem durch den Rat des Kreises bzw. der Stadt Abteilung Finanzen festgesetzten ergibt. Dabei hat die Berichtigung eines in der Vierteljahreserklärung per 10. März angegebenen zu niedrigen Reingewinnsatzes spätestens zum Abgabetermin der Jahressteuererklärung für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum (Nachzahlung bis 27. März) zu erfolgen; b) der voraussichtliche Reingewinnsatz des laufenden Jahres den zuletzt vom Rat des Kreises bzw. der Stadt Abteilung Finanzen festgesetzten übersteigt. (2) Bei der Erhöhung des Reingewinnsatzes sind die Unterschiedsbeträge für die vorhergehenden Vierteljahre des Wirtschaftsjahres zusammen mit dem Gewinn des laufenden Kalendervierteljahres zu erklären. Die Berechnung der Abschlagzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres kann in aufbauender Form erfolgen. Beruht die Erhöhung des Reingewinnsatzes auf einer Gewinnerhöhung des IV. Quartals, so ist eine Berichtigung der vierteljährlichen Erklärung per 10. Dezember bis zum 15. Februar des folgenden Jahres zulässig. Von der durch die Berichtigung sich ergebenden Nachzahlung sind Verzugszuschläge von 1,5 °/o zu erheben. (3) Zur Feststellung des voraussichtlichen Reingewinnsatzes kann der Rat des Kreises bzw. der Stadt Abteilung Finanzen für Betriebe über 50 Beschäftigte I die Auflage erteilen, Zwischenbilanzen abzugeben. Die 1 Bestandsaufnahme kann dabei durch eine sogenannte permanente Inventur ersetzt werden. § 7 Herabsetzung des Reingewinnsatzes (1) Die Steuerpflichtigen können die Festsetzung eines niedrigeren Reingewinnsatzes beantragen, wenn a) sich nach der letzten Jahressteuererklärung (Jahresabschluß) ein niedrigerer Reingewinnsatz gegenüber dem durch den Rat des Kreises bzw. der Stadt Abteilung Finanzen festgesetzten ergibt; b) Veränderungen der Produktion oder des Warensortiments, Erhöhung der Kosten, Veränderungen der Preise u. a. zu einem niedrigeren Reingewinnsatz führen. Der Antrag ist durch Vorlage eines Zwischenabschlusses und anderer Unterlagen zu begründen. (2) Der Rat des Kreises Abteilung Finanzen entscheidet nach Überprüfung des Antrages. (3.) Die Steuerpflichtigen sind nicht berechtigt, einen von der Festsetzung des Rates des Kreises bzw. der Stadt Abteilung Finanzen (bzw. nach § 6 Abs. 1 Buchst, a sich ergebenden) abweichenden niedrigeren Reingewinnsatz der Berechnung des Vierteljahresgewinnes zugrunde zu legen. Der Rat des Kreises bzw. der Stadt kann bei falscher Berechnung der Abschlagzahlungen eine besondere Festsetzung vornehmen. III. Festgesetzte Abschlagzahlungen § 8 Abgrenzung sowie Höhe festgesetzter Abschlagzahlungen (1) Alle in § 3 nicht genannten Steuerpflichtigen entrichten ihre Abschlagzahlungen in festen Beträgen, die vom Rat des Kreises bzw. der Stadt Abteilung Finanzen festgesetzt werden. (2) Jede festgesetzte Abschlagzahlung beträgt ein Viertel der zuletzt veranlagten, um die angerechneten Steuerabzugsbeträge verminderten Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, wenn die Entwicklung der Einkommensverhältnisse nicht eine andere Festsetzung bedingt. Abschlagzahlungen werden nur erhoben, wenn sie, unter Abrundung auf volle DM-Beträge, vierteljährlich mindestens 5, DM betragen. § 9 Erhöhung und Herabsetzung festgesetzter Abschlagzahlungen (1) Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, selbständig höhere Abschlagzahlungen zu entrichten und deren Errechnung dem Rat des Kreises bzw. der Stadt Abteilung Finanzen mitzuteilen, wenn die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer für den laufenden Veranlagungszeitraum die Jahressteuer, die der Festsetzung der Abschlagzahlung zugrunde liegt, voraussichtlich um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 1000, DM übersteigt. Beruht die Gewinnerhöhung auf dem Ergebnis des IV. Kalendervierteljahres, so ist eine Berichtigung der Abschlagzahlungen per 10. Dezember bis zum 15. Februar des folgenden Jahres möglich. Von der durch die Berichtigung sich ergebenden Nachzahlung ist ein Verzugszuschlag von 1,5 °/o zu erheben. (2) Übersteigt die nach der letzten Jahressteuererklärung sich ergebende Einkommensteuer die der Festsetzung der Abschlagzahlungen zugrunde liegende Jahressteuer, so haben die Steuerpflichtigen selbständig höhere Einkommensteuerabschlagzahlungen zu entrichten. Die für die Abschlagzahlung per 10. März sich ergebende Nachzahlung ist spätestens am Fälligkeits-Zeitpunkt der Nachzahlung laut Jahressteuererklärung (27. März) zu entrichten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

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