Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1297

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1297 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1297); Gesetzblatt Teil I Nr. 105 Ausgabetag: 24. November 1956 1297 (2) Der Antrag soll enthalten: a) die Anschrift des Antragstellers und gegebenenfalls seines Vertreters; b) die genaue Bezeichnung des zu verwahrenden oder zu hinterlegenden Gegenstandes mit der Angabe des Wertes. Geldbeträge sind in Ziffern und Buchstaben anzuführen. Bedarf der Gegenstand während der Verwahrung zu seiner Werterhaltung einer besonderen Behandlung, so ist im Anträge darauf hinzu weisen; c) die gesetzlichen Gründe, die die Hinterlegung oder Verwahrung reelltfertigen; d) die Anschriften aller in Frage kommenden empfangsberechtigten Personen, soweit sie bekannt sind; e) die Gegenleistung oder die Bedingung, von der der Empfang des hinterlegten oder verwahrten Gegenstandes abhängig gemacht wird; f) die Angabe, ob im Falle der Hinterlegung das Recht der Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen wird. (3) Wird auf Grund der Anordnung eines Gerichts oder eines anderen Organes der staatlichen Verwaltung hinterlegt, so ist mit dem Antrag deren Entscheidung vorzulegen. Wird die' Entscheidung dem Antragsteller zurückgegeben, so hat der Notar einen Vermerk über ihren wesentlichen Inhalt zu den Akten zu nehmen. (4) Der Antrag bedarf der Schriftform. § 72 Prüfung der Annahme (1) Liegen die Voraussetzungen zur Hinterlegung oder Verwahrung vor, so ordnet das Notariat die Annahme an. (2) Liefert der Antragsteller den zu hinterlegenden oder zu verwahrenden Gegenstand nicht ab, so soll das Notariat ihm eine Frist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Antrag abzulehnen, (3) Uber die Annahme des Gegenstandes ist eine Quittung zu erteilen, von der ein Doppel bei den Akten verbleibt. (4) Gegen die Ablehnung der Annahme eines Gegenstandes zur Hinterlegung oder Verwahrung steht dem Antragsteller die Beschwerde zu. § 73 Annahme von Geld Die Annahme von Bargeld ist unzulässig. Der Antragsteller hat den Geldbetrag auf das von der Verwaltungsbuchhaltung der Justizverwaltungsstelle geführte Sonderverwahrgeldkonto einzuzahlen. Die Einzahlung ist dem Notar nachzuweisen. § 74 Annahme von Kostbarkeiten Kostbarkeiten, deren Einzel wert der Antragsteller mit mehr als 500 DM angibt, sind von einem Sachverständigen im Notariat zu besichtigen und zu schätzen. Uber die von dem Sachverständigen getroffene Feststellung hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen. § 75 Form der Aufbewahrung (1) Sparbücher, Urkunden und Kostbarkeiten hat das Notariat in Umschläge zu legen und zu verwahren. Auf dem Umschlag ist das Aktenzeichen, die Nummer des Verwahrungsbuches, der Name des Antragstellers und der Inhalt anzugeben, x (2) Übersteigt der Wert der verwahrten Gegenstände insgesamt den Betrag von 5000 DM, so hat das Notariat bei der Deutschen Notenbank ein Safe zu mieten und die Gegenstände dort einzulagern. § 76 Zinsgutschriften Das Notariat soll alle fünf Jahre die fälligen Zinsen in den Sparkassenbüchern gutschreiben lassen. Die Gutschrift ist in den Akten und im Verwahrungsbuch zu vermerken. Die Verzinsung erfolgt nach den festgelegten Zinssätzen der Sparkassen. t § 77 Anzeige an den Gläubiger (1) Hinterlegt der Schuldner, um sich von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger zu befreien, so hat das Notariat für den Schuldner die Hinterlegung dem Gläubiger mitzuteilen. Die Mitteilung ist zuzustellen. Die Mitteilung kann wegfallen, wenn der Gläubiger nicht bekannt ist oder sonst Schwierigkeiten und erheblicher Kostenaufwand mit der Mitteilung verbunden sind. (2) In den übrigen Fällen kann das Notariat, wenn es zur schleunigen Beendigung der Hinterlegung oder Verwahrung geboten erscheint, die Beteiligten von der Hinterlegung oder Verwahrung in Kenntnis setzen. § 78 Nachweis der Empfangsberechtigung (1) Zur Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes bedarf es eines schriftlichen Antrages. Die Herausgabe ist vom Notariat anzuordnen. ' (2) Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seine Empfangsberechtigung nachweist. Der Notar kann die Zustimmungserklärung der Beteiligten in beglaubigter Form verlangen, wenn sie nicht bei dem zuständigen Notariat erklärt wird. (3) In anderen Fällen ist der Nachweis der Empfangsberechtigung durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts oder die Zustimmung aller Hinterlegungsbeteiligten zur Herausgabe an den Empfänger zu erbringen. (4) Lehnt das Notariat die Herausgabe ab, so steht dem Antragsteller die befristete Beschwerde zu. § 79 Fristsetzung zum Nachweis der Empfangsbereohtigung Streitigkeiten über die Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes sind nicht vom Notariat zu entscheiden. Das Notariat hat den Beteiligten, die ihre Zustimmung* zur Herausgabe versagen, aufzugeben, binnen einer Frist von einem Monat ihre Ansprüche durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Weisen die Beteiligten nach Ablauf dieser Frist die Erhebung der Klage nicht nach, so gilt die Zustimmung als erteilt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Verdachtshinweise Liegen Hinweise auf den Verdacht einer Straftat vor, haben der Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan zu prüfen, ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Hinweise auf den Verdacht einer Straftat begründen und es keine Hinweise auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat usv sowie unter zielstrebiger Ausnutzung politisch-operativer Überprüfungsmöglichkeiten sind wahre Untersuchungsergebnisse zu erarbeiten und im Ermittlungsverfahren in strafprozessual vorgeschriebener Form auszuweisen.

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