Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1956, Seite 1292

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956, Seite 1292 (GBl. DDR Ⅰ 1956, S. 1292); 1292 Gesetzblatt Teil I Nr. 105 Ausgabetag: 24. November 1956 glaubigte Abschrift des Grundbuches einsehen. Die Einsicht einer beglaubigten Grundbuchabschrift genügt nur dann, wenn die Absdirift in jüngster Zeit ausgestellt oder berichtigt ist oder nach den Umständen Änderungen in der Zwischenzeit nicht wahrscheinlich sind. (2) Der Notar soll in der Urkunde angeben, daß er den Grundbuchinhalt festgestellt oder eine beglaubigte Grundbuchabschrift eingesehen hat und auch den Tag der Einsicht, der Ausstellung oder Richtigstellung der Abschrift angeben. 3) Auf Verlangen der Beteiligten kann der Notar von der Einsichtnahme des Grundbuches oder einer Grundbuchabschrift absehen. Das Verlangen ist in der Niederschrift festzustellen. Form der Urkunde § 28 (1) Die von den Notaren aufzunehmenden Urkunden einschließlich der Testamente und Erbverträge müssen handschriftlich mit haltbarer Tinte oder mit Schreibmaschine hergestellt werden. Das gilt sowohl für die Urschrift als auch für die Ausfertigungen und Abschriften. Zur Herstellung von Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften können auch lesbare Durchschriften oder Fotokopien benutzt werden. (2) Bei Beglaubigungen ist der Gebrauch von Farbstempeln mit haltbarer Schrift für den Beglaubigungstext zulässig. (3) Die Urkunden können auch unter. Verwendung von gedruckten Formblättern hergestellt werden. (4) Zur Herstellung von Urkunden sind nur Schreibmaschinen mit deutlichen Schriftzeichen und schwarzem Farbband, das auf die Eignung zur Herstellung von Urkunden geprüft ist, zu verwenden. (5) Die Urschriften sind unmittelbar mit dem Farbband herzustellen. Für Ausfertigungen und Abschriften können deutlich geschriebene Durchschläge verwendet werden. (6) Die Urschriften und Ausfertigungen notarieller Urkunden sind auf festem weißem Papier in DIN-Format zu schreiben. (7) Jede Urkunde (Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift), die mehr als einen Bogen umfaßt, ist zu heften; der Heftfaden ist anzusiegeln. In gleicher Weise sind Anlagen, die einen Teil der Niederschrift bilden, mit dieser zu verbinden. § 29 (1) Der Text aller beurkundeten Rechtsgeschäfte und beglaubigten Urkunden muß klar und deutlich geschrieben sein. Die zum Inhalt der Urkunden gehörenden wichtigsten Zahlen, Nummern und Fristen müssen wenigstens einmal in Worten ausgeschrieben sein. Radierungen sind unzulässig. Zwischenräume müssen durch Striche ausgefüllt werden. Nachschriften und Korrekturen müssen so gefertigt sein, daß alles versehentlich Geschriebene und dann Korrigierte und Durchgestrichene in der ursprünglichen Fassung lesbar ist. (2) Nachschriften, Zusätze und Korrekturen sind am Schluß der Urkunde aufzunehmen und von den Be- teiligten zu bestätigen. Offensichtliche Schreibfehler kann der Notar auch nachträglich richtigstellen. Die Richtigstellung ist vom Notar auf der Urkunde zu vermerken und zu unterzeichnen. § 30 Unterschrift (1) Die vom Notar aufgenommenen Urkunden sind vorzulesen, von den Beteiligten zu genehmigen und in Gegenwart des Notars eigenhändig zu unterschreiben. (2) Wird in der Urkunde auf eine Schrift oder Zeichnung oder ähnliches Bezug genommen und diese der Urkunde als Anlage beigefügt, so bildet sie einen Teil der Urkunde. § 31 Urschrift (1) Die Urschrift der vom Notariat hergestellten Urkunde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Notariats und den Namen des Notars, b) den Ort, das Jahr, den Monat und den Tag der Beurkundung, c) die volle Anschrift und den Nachweis der Identität der Beteiligten (Nummer des Personalausweises), und falls ein Beteiligter als Vertreter auftritt, die volle Anschrift der vertretenen Person, bei juristischen Personen die nicht abgekürzte Bezeichnung der juristischen Person, d) die Erklärung der Beteiligten, e) die Angabe, daß die Urkunde den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben Worden ist, f) die Unterschriften der Beteiligten und des Notars. Wird die vorstehend vorgeschriebene Form nicht gewahrt, so ist die hergestellte Urkunde nichtig. (2) Außerdem soll in der Urschrift der Urkunde die Registernummer und die Kostenrechnung aufgenommen werden. (3) Der Notar darf die Urschrift aushändigen, wenn diese zur Verwendung im Ausland gebraucht wird und sämtliche Personen, die Anspruch auf eine Ausfertigung haben, zustimmen. Der Notar behält eine Ausfertigung zurück, auf der zu vermerken ist, wann, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt worden ist. § 32 Ausfertigung (1) Im Rechtsverkehr wird die Urschrift durch eine Ausfertigung ersetzt Der Ausfertigungsvermerk hat zu enthalten: a) die Zahl der Ausfertigungen (erste, zweite, dritte), b) die Anschrift dessen, der die Ausfertigung erhält, c) die Bezeichnung des Notariats, d) den Ort, das Jahr, den Monat und den Tag der Erteilung der Ausfertigung, e) das Siegel und die Unterschrift des Notars. (2) Hat der Notar eine Urkunde aufgenommen, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1956 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 115 vom 31. Dezember 1956 auf Seite 1382. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1956 (GBl. DDR Ⅰ 1956, Nr. 1-115 v. 4.1-31.12.1956, S. 1-1382).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen.

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